Entscheidungsstichwort (Thema)

Andere Kapitalgesellschaft als einer GmbH „nahe stehende” Person. Keine Pensionsrückstellung aufgrund nur einseitig unterschriebener Pensionszusage. Pensionszusage einer neu gegründeten GmbH. Nichtabziehbarkeit „unangemessener” Betriebsausgaben bei einer Kapitalgesellschaft. Körperschaftsteuer 1994 bis 1996 und Gewerbesteuermessbetrags 1994 bis 1996

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unterhält der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH (GmbH 1) freundschaftliche Beziehungen zu dem von der GmbH angestellten Geschäftsstellenleiter bzw. dessen ebenfalls bei der GmbH beschäftigten Ehefrau und unterhält die GmbH 1 Geschäftsbeziehungen zu einer anderen GmbH (GmbH 2), deren Anteile vom Geschäftsstellenleiter und dessen Ehefrau gehalten werden, so ist die GmbH 2 gleichwohl keine „nahe stehende Person” i.S. der Rechtsprechung zur verdeckten Gewinnausschüttung (zur Frage einer gesellschafterähnlichen Stellung, Geschäftsstellenleiter als „faktischer Gesellschafter” der GmbH 1). Deswegen führen auch überhöhte Mietzahlungen der GmbH 1 an die GmbH 2 für die Anmietung von Geschäftsräumen in einem dem Geschäftsstellenleiter-Ehepaar gehörenden, teilweise privat genutzten und an die GmbH 2 vermieteten Einfamilienhaus nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA).

2. Nur vom Gesellschafter-Geschäftsführer, nicht aber vom Geschäftsstellenleiter und seiner Ehefrau unterschriebene Pensionszusagen der GmbH 1 vermitteln dem Ehepaar keine arbeitsrechtlich durchsetzbaren Ansprüche auf Pensionsleistungen und berechtigen die GmbH 1 daher nicht zur Bildung einer Pensionsrückstellung.

3. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten GmbH wird dem Geschäftsführer eine Pension erst dann zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft ebenso wie die Leistungsfähigkeit des neu bestellten Geschäftsführers zuverlässig abschätzen kann (hier: Pensionszusage ca. vier Jahre nach der GmbH-Gründung an Gesellschafter-Geschäftsführer als vGA, wenn die GmbH in dieser Zeit nur geringe Gewinne bzw. Verluste erwirtschaftet hat).

4. Keine Anerkennung von Betriebsausgaben der GmbH aufgrund bloßer „Luftbuchungen”, denen keine echte wirtschaftliche Belastung zugrunde liegt (hier: vermeintliche Beratungs–, Buchführungs- und Vertragsentwurfsleistungen der GmbH 2 für die GmbH 1).

5. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG –Nichtabziehbarkeit unangemessener Betriebsausgaben– ist bei Kapitalgesellschaften nur für Aufwendungen zugunsten der Gesellschafter oder diesen nahe stehender Personen, nicht aber bei Aufwendungen zugunsten Dritter anwendbar.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2, Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7, § 6a Abs. 1 Nrn. 1, 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.04.2005; Aktenzeichen I R 75/04)

BFH (Beschluss vom 21.07.2004; Aktenzeichen I B 186/03)

 

Tenor

Die geänderten Körperschaftsteuerbescheide für 1994 bis 1996 und die geänderten Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1994 bis 1996, jeweils vom 08. Juli 1999 und in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08. Mai 2001 sowie der Änderungsbescheide vom 22. November 2002 werden abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderten Steuerfestsetzungen nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnungen unverzüglich mitzuteilen und die Bescheide mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 80 %, der Beklagte zu 20 %.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine im Jahr 1991 gegründete Steuerberatungsgesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Steuerberater Michael A… ist. Die Klägerin sitzt in L…; Geschäftsstellenleiter der Klägerin ist Herr Dr. Siegward B…, und stellvertretende Geschäftsstellenleiterin ist dessen Ehefrau, Renate B…. Zu der Gründung der Klägerin kam es nach Angaben der Klägerin wie folgt:

Herr A… ist bereits seit 1975 in M… als Steuerberater tätig und lernte Herrn Dr. B… nach der Wende kennen. Herr Dr. B… war zu diesem Zeitpunkt Dozent für Ökonomie an der C…-Universität in M…. Seine Ehefrau war damals schwer erkrankt. Herr Dr. B… beschäftigte sich Anfang der 90er Jahre erstmalig mit dem bundesdeutschen Steuerrecht, so dass Herr A… und Herr Dr. B… beschlossen, außerhalb von M… steuer- und unternehmensberatend tätig zu werden. Herr Dr. B… und seine Ehefrau gründeten zu diesem Zweck die Dr. B… Consult GmbH – im Folgenden: X. GmbH –, an der die Eheleute zu jeweils 50 % beteiligt waren. Herr A… gründete –nicht zeitgleich mit der Gründung der X. GmbH –die Klägerin.

Die Klägerin stellte Herrn Dr. B… mit Arbeitsvertrag vom 01. März 1992 als Geschäftsstellenleiter ein. Herr Dr. B… bezog hierfür zunächst ein monatliches Grundgehalt von DM 3.500,–zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld, Direktversicherung sowie einer 20-prozentigen Gewinntantieme. Die Klägeri...

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