Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992. Einkommensteuer 1993

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Beschluß:

Der Streitwert wird festgesetzt auf DM 6.801,–.

 

Gründe

Die seit dem 06. März 1992 geschiedene Klägerin war in der Zeit vom 01. Januar 1991 bis zum 15. Dezember 1991 als Beamtin des gehobenen Dienstes von ihrer bisherigen Dienstbehörde, der Oberfinanzdirektion (OFD) A…, an die OFD B… abgeordnet. Am 16. Dezember 1991 wurde die Abordnung in eine Versetzung umgewandelt.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1992 machte die Klägerin folgende Werbungskosten geltend:

1.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

DM

1.512,55

2.

Aufwendungen für Beiträge zu Berufsverbänden, Kontoführungsgebühren, Fachliteratur und Arbeitsmittel

DM

728,45

3.

Dienstreisen im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit

DM

247,00

4.

Dienstreisen als Bezirksobfrau des Deutschen Beamtenbundes

DM

1.490,00

5.

Dienstreisen als Mitglied des Bezirkspersonalrates der OFD B.

DM

260,20

6.

Reisen zu Fortbildungslehrgängen als Mitglied des Bezirkspersonalrates B.

DM

449,98

7.

Einrichtungsgegenstände für den zweiten Wohnsitz in B.

DM

800,00

8.

Lagerkosten für Zwischenlagerung des Hausstandes

DM

3.740,40

9.

Doppelte Haushaltsführung:

7 Heimfahrten nach C.

DM

7.481,40

Unterkunft in B…. (3-Zimmer-Wohnung, ca. 60 qm, mit Fernheizung und Bad)

DM

4.711,21

Verpflegungsmehraufwendungen 297 Tage × DM 16,00 =

DM

4.752,00

DM

16.941,61

abzüglich Erstattung Arbeitgeber

./.DM

9.713,50

Kosten der doppelten Haushaltsführung

DM

7.228,11

Summe der geltend gemachten Werbungskosten

DM

16.456,69.

Bei der Erstattung des Arbeitgebers in Höhe von

DM

9.713,50

handelte es sich um Trennungstagegeld, das die Klägerin für jeden Diensttag in Höhe von DM 16,50 erhielt, sowie um Zuschüsse für Reisebeihilfen für Heimfahrten gemäß der Trennungsgeldverordnung (TGV). Weiterhin erhielt die Klägerin in 1992 eine unversteuerte Aufwandsentschädigung in Höhe von DM 26.446,66, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung angab.

In dem Einkommensteuerbescheid für 1992 vom 21. Januar 1994 berücksichtigte der Beklagte alle von der Klägerin geltend gemachten Werbungskosten mit Ausnahme der Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von DM 7.228,11. Er begründete dies damit, daß die Kosten für die doppelte Haushaltsführung um die vom Arbeitgeber gewährte Aufwandsentschädigung zu kürzen gewesen seien.

Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Sie vertrat die Ansicht, daß eine Anrechnung der Aufwandsentschädigung in Höhe von DM 26.446,66 auf die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht hätte erfolgen dürfen. Es hätte nämlich berücksichtigt werden müssen, daß sich seit dem 16. Dezember 1991 aufgrund ihrer Versetzung ihre regelmäßige Arbeitstätte im Beitrittsgebiet befunden habe und daher der Erlaß des Bundesfinanzministeriums vom 21. Mai 1991, der die Anrechnung von Aufwandsentschädigungen auf Dienstreisen regele, bei ihr nicht anwendbar sei.

Der Beklagte gelangte während des Einspruchsverfahrens zu der Auffassung, daß auch die bislang anerkannten Kosten für neue Einrichtungsgegenstände in Höhe von DM 800,– sowie die Lagerkosten in Höhe von DM 3.740,40 um die Aufwandsentschädigung zu kürzen seien. Er wies daher die Klägerin auf eine mögliche Verböserung hin; die Klägerin nahm den Einspruch nicht zurück.

Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 1995 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und verböserte zugleich den Einkommensteuerbescheid für 1992, indem er nunmehr nur noch DM 4.690,– als Werbungskosten anerkannte und die Aufwendungen für neue Einrichtungsgegenstände sowie die Lagerkosten im Gegensatz zu dem Bescheid vom 21. Januar 1994 nicht mehr berücksichtigte. Er begründete die Nichtanerkennung der Kosten für die geltend gemachte doppelte Haushaltsführung, der Kosten für die Einrichtungsgegenstände sowie der Lagerkosten insgesamt DM 11.768,51 damit, daß diese Aufwendungen nach § 3 c Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürften, da sie in einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, nämlich der Aufwandsentschädigung, gestanden hätten.

Der Klage für das Streitjahr 1993 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1993 machte die Klägerin Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

in folgendem Umfang geltend:

1.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

DM

1.156,35

2.

Aufwendungen für Beiträge zu Berufsverbänden, Kontoführung, Fachliteratur

DM

321,18

3.

Dienstreisen im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit

DM

714,34

4.

Dienstreisen als Bezirksobfrau des Deutschen Beamtenbundes

DM

540,48

5.

Dienstreisen im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied des Bezirkspersonalrates der OFD B.

DM

438,20

6.

Reisen zu Fortbildungslehrgängen als Mitglied des Bezirkspersonalrates bei der OFD B.

DM

622,40

7.

Lagerkosten bis 30.06.1993

DM

1.870,20

8.

Kosten für doppelte Haushaltsführung

bis 30.06.1993:

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