Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1992 und 1993

 

Tenor

1. Soweit über die Klage nicht durch Teilurteil vom 27. Juli 1995 entschieden worden ist, wird das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt.

2. Gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz, § 80 Abs. 1 BVerfGG ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar ist.

 

Tatbestand

I.

Die seit dem 06. März 1992 geschiedene Klägerin war in der Zeit vom 01. Januar 1991 bis zum 15. Dezember 1991 als Beamtin des gehobenen Dienstes von ihrer bisherigen Dienstbehörde, der Oberfinanzdirektion (OFD) A…, an die OFD B… abgeordnet. Am 16. Dezember 1991 wurde die Abordnung in eine Versetzung umgewandelt. Am 1. Juli 1993 meldete die Klägerin ihren ersten Wohnsitz in B… an.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1993 machte die Klägerin Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in folgendem Umfang geltend:

1.

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

DM

1.156,35

2.

Aufwendungen für Beiträge zu Berufsverbänden, Kontoführung, Fachliteratur

DM

321,18

3.

Dienstreisen im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit

DM

714,34

4.

Dienstreisen als Bezirksobfrau des Deutschen Beamtenbundes

DM

540,48

5.

Dienstreisen im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied des Bezirkspersonalrates der OFD B.

DM

438,20

6.

Reisen zu Fortbildungslehrgängen als Mitglied des Bezirkspersonalrates bei der OFD B.

DM

622,40

7.

Lagerkosten bis 30.06.1993

DM

1.870,20

8.

Kosten für doppelte Haushaltsführung

bis 30.06.1993:

3 Familienheimfahrten nach C.

DM

3.270,00

Unterkunft in B…

DM

4.046,25

Verpflegungsmehraufwendungen für 154 Tage × DM 16,00

DM

2.464,00

DM

9.780,25

abzüglich Erstattung Arbeitgeber

./.DM

4.810,50

Kosten für doppelte Haushaltsführung

DM

4.969,75

Summe der geltend gemachten Werbungskosten

DM

10.632,90.

Die Erstattung des Arbeitgebers in Höhe von DM 4.810,50 setzte sich zum einen aus Trennungstagegeld, das die Klägerin für jeden Diensttag in Höhe von DM 16,50 erhielt, und zum anderen aus Reisebeihilfen für Heimfahrten gemäß der Trennungsgeldverordnung (TGV) zusammen. Weiterhin erhielt die Klägerin eine unversteuerte Aufwandsentschädigung in Höhe von DM 27.600,–, die sie in ihrer Einkommensteuererklärung angab.

In dem Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 19. September 1994 berücksichtigte der Beklagte nur den Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von DM 2.000,–. Er begründete dies damit, daß die Werbungskosten um die vom Arbeitgeber gewährte Aufwandsentschädigung in Höhe von DM 27.600,– zu kürzen gewesen seien.

Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Sie vertrat die Ansicht, daß die Aufwandsentschädigung nur mit besonderen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Abordnung in das Beitrittsgebiet verrechnet werden dürfe. Soweit nach dem Erlaß des Bundesfinanzministeriums vom 21. Mai 1991 die Anrechnung der Aufwandsentschädigung auf Dienstreisen in das Beitrittsgebiet bei einer vorübergehenden Tätigkeit im Beitrittsgebiet geregelt sei, sei dieser bei ihr, der Klägerin, nicht anwendbar; denn es müsse zunächst berücksichtigt werden, daß sie im Streitjahr nicht mehr abgeordnet, sondern bereits versetzt gewesen sei. Im übrigen handle es sich bei Werbungskosten wie Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Kontoführungsgebühren, Dienstreisen, Fortbildungskosten, Lagerentgelten und Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht um besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Beitrittsgebiet; diese Aufwendungen hätten vielmehr jedem Beamten, unabhängig von einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern, entstehen können.

Durch Einspruchsentscheidung vom 10. Januar 1995 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er begründete die Nichtanerkennung der Werbungskosten damit, daß diese Aufwendungen nach § 3c Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abgezogen werden dürften, da sie in einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, nämlich der Aufwandsentschädigung, gestanden hätten. Die Aufwandsentschädigung habe dazu gedient, alle durch Dienstreisen in das Beitrittsgebiet verursachten Mehraufwendungen abzudecken; soweit Mehraufwendungen auf einer Versetzung beruhten, könne nichts anderes gelten.

Mit Einspruchsentscheidung vom selben Tage und gleichen Inhalts wies der Beklagte auch den Einspruch der Klägerin gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 vom 21. Januar 1994 zurück, den die Klägerin fristgerecht erhoben hatte. Die Klägerin hatte dem Grunde nach die gleichen Werbungskosten wie in 1993 geltend gemacht, von denen der Beklagte – nach Verböserung – DM 11.768,51 für Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung, einschließlich der Kosten für Einrichtungsgegenstände, und für Lagerkosten mit Hinweis auf eine insoweit vorzunehmende Anrechnung der in 1992 erhaltenen Aufwandsentschädigung in Höhe von DM 26.466,66 nicht anerkannt hatte.

Mit ihrer am 13. Februar 1995 erhobenen Klage w...

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