Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine innergemeinschaftliche Lieferung an Scheinfirma in England trotz vorhandener, aber objektiv unrichtiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Umsatzsteuervoranmeldung März 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es liegt keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung eines Fahrzeugs nach Großbritannien vor, wenn sich später herausstellt, dass es sich bei dem Abnehmer um eine –unter der angegebenen Adresse nicht auffindbare– Scheinfirma gehandelt hat und die angegebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer damit objektiv unrichtig ist.

2. § 6a Abs. 4 UStG bezieht sich nur auf unrichtige Angaben des Abnehmers über die in § 6a Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen (Unternehmereigenschaft des Abnehmers, Verwendung des Lieferungsgegenstandes für sein Unternehmen, körperliche Warenbewegung des Liefergegenstandes in anderen EU-Mitgliedstaat). Die Vorschrift gewährt keinen Vertrauensschutz für die Richtigkeit der buchmäßig aufzuzeichnenden Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers oder dafür, dass der angebliche Abnehmer mit dem wirklichen identisch ist.

 

Normenkette

UStG 1999 § 6a Abs. 4, § 4 Nr. 1 Buchst.b, § 6a Abs. 1, 3 Sätze 1-2, § 18e; UStDV § 17c Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.07.2004; Aktenzeichen V R 1/04)

BFH (Aktenzeichen V R 1/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt, die Veräußerung eines PKW an eine englische Firma als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln.

Er betreibt als Einzelunternehmen einen Import-Export-Handel mit PKW. Mit seiner Umsatzsteuervoranmeldung März 2001 erklärte er einen steuerfreien Umsatz i. S. v. §§ 4 Nr. 1b, 6a UStG in Höhe von DM 63.068,–. Der Anmeldung lag eine Rechnung vom 15. März 2001 über die Lieferung eines Porsche Boxster an den Abnehmer R.T.Ltd. in Großbritannien zu Grunde. Der Kläger ging davon aus, den Beförderungsnachweis i. S. v. § 6a Abs. 3 UStG i. V. m. § 17a Abs. 2 UStDV erbracht zu haben. Dazu bezog er sich auf die ihm vom Vertreter der englischen Firma erteilte schriftliche Betätigung vom 15. März 2001, in der ihm zugesichert wurde, dass das Fahrzeug nach England überführt und ordnungsgemäß bei Registrierung in England versteuert wird.

Auf Grund eines Einzelauskunftsersuchens an die britische Finanzverwaltung wurde dem Beklagten bekannt, dass es sich bei dem unter der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer GB … registrierten Abnehmer um ein Scheinunternehmen handelt. Weder das Unternehmen noch die Gesellschafter wurden unter der angegebenen Anschrift erreicht. Steueranmeldungen wurden in England nicht abgegeben bzw. Steuerzahlungen nicht geleistet. Eine Registrierung des Fahrzeugs in England konnte nicht ermittelt werden.

Auf Grund einer am 15. April 2002 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung verneinte der Prüfer deshalb die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung und erhöhte die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum um DM 8.699,04 (= EUR 4447,57). Auf den Bericht der Umsatzsteuersonderprüfung vom 12. Juni 2002 wird Bezug genommen.

Dem folgte der Beklagte und erließ entsprechend den Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat März 2001 vom 10. Juli 2002. Mit dem dagegen gerichtete Einspruch vom 15. Juli 2002 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe alles ihm mögliche getan, um zu überprüfen, ob es sich bei der Lieferung des Porsche Boxster um eine steuerfreie Lieferung handele. Diese Prüfung habe zu keinem negativen Ergebnis geführt. Die Ausfuhr des Fahrzeugs nach Großbritannien sei von dem Abnehmer bestätigt und nach seinen, des Klägers, Erkenntnissen auch durchgeführt worden. Ihm könne der Vertrauensschutz nicht verwehrt werden, wenn er alle gesetzlichen Vorgabe erfüllt habe. Des weiteren sei nicht geklärt, ob der von ihm benannte Abnehmer nicht der tatsächliche Abnehmer gewesen sei. Aus diesem Grund sei gem. § 6a Abs. 4 Satz 2 UStG der Abnehmer des Fahrzeugs der Schuldner der Umsatzsteuer.

Mit Einspruchsentscheidung vom 11. November 2002 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte aus, der Kläger habe die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des Abnehmers nicht buchmäßig nachgewiesen. Durch die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Scheinunternehmens sei nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des wirklichen Abnehmers aufgezeichnet worden.

Die betroffene Lieferung könne auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gem. § 6a Abs. 4 UStG umsatzsteuerfrei behandelt werden, da sich nach dem Wortlaut dieser Vorschrift der gute Glaube nur auf unrichtige Angaben des Abnehmers über die nach § 6a Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen beziehe. Die Vorschrift komme jedoch bei Verstößen gegen § 6a Abs. 3 UStG hinsichtlich des Buchnachweise nicht zur Anwendung.

Der Kläger hätte die Unrichtigkeit der Angaben bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erkennen können. Habe er Zweifel an der ...

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