rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für Gewerbesteuern 1984-1986 und Körperschaftsteuern 1984-1986 und 1988

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger mit dem angefochtenen Haftungsbescheid zu Recht neben seiner (alleinigen) Mitgeschäftsführerin, die wie er ausweislich des Handelsregisters alleinvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen ist (GA 44), für die in den folgenden Bescheiden gegen die von ihnen vertretene GmbH in folgender Höhe festgesetzten Steuern in Anspruch genommen wird:

Bescheid über

Körperschaftsteuer

für 1984 vom

19.Dezember 1990

in Höhe von

37.756 DM

Körperschaftsteuer

für 1985 vom

15.Mai 1992

in Höhe von

73.364 DM

Körperschaftsteuer

für 1986 vom

17. Juli 1992

in Höhe von

69.215 DM

Körperschaftsteuer

für 1988 vom

06.April 1995

in Höhe von

21.750 DM

Gewerbesteuer

für 1984 vom

19.Dezember 1990

in Höhe von

8.671,70DM

Gewerbesteuer

für 1985 vom

18.Mai 1992

in Höhe von

32.992 DM

Gewerbesteuer

für 1986 vom

04.August 1995

in Höhe von

9.332 DM

Zinsen zur GewSt

für 1984 vom

16.Juni 1995

in Höhe von

7.265 DM

Das Finanzamt hatte die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1984 bis 1986 nach einer für die Jahre 1985 bis 1987 durchgeführten Außenprüfung, den Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht vom 19. Februar 1990 folgend unter Änderung der früher ergangenen Bescheide (für 1984 nach § 173, im übrigen nach § 164 Abs. 2 AO) erlassen und für 1988 nach einer für 1988 bis 1990 durchgeführten Betriebsprüfung, den Feststellungen des Betriebsprüfungsberichts vom 29. April 1994 folgend gegenüber der GmbH festgesetzt, die nach Erlaß der Bescheide keine Zahlungen erbracht hat.

Für 1984 hatte das Finanzamt zunächst im Bescheid vom 20. März 1986 (KStA I 92) die Körperschaftsteuer auf 17.072 DM festgesetzt. Dieser Bescheid wurde durch den nach § 173 AO geänderten Bescheid, in dem die Körperschaftsteuer auf 82.675 DM festgesetzt ist, geändert (KStA I 94). Aufgrund der Abrechnung vom 07. Januar 1991 (KStA I 96) wurde die GmbH zur Zahlung von 65.583 DM aufgefordert. Mit diesem Betrag wurden in dem mit dem Körperschaftsteuerbescheid für 1988 vom 30. Juni 1992 verbundenen Abrechnungsbescheid (KStA II 32) ein Erstattungsbetrag von 27.827 DM verrechnet, so daß die Körperschaftsteuerschuld für 1984 aus dem Bescheid vom 19. Dezember 1990 in Höhe des mit dem angefochtenen Haftungsbescheid geltend gemachten Betrages von 37.756 DM verblieb.

Für 1988 erließ das Finanzamt zunächst unter dem 26. September 1990 den Körperschaftsteuerbescheid, in dem es erklärungsgemäß das Einkommen auf 557.436 DM und die Körperschaftsteuer auf 132.623 DM festsetzte (KStA II 13). Diesen Bescheid änderte das Finanzamt unter Aufrechterhaltung des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 Abs. 2 AO und setzte bei gleichbleibender Feststellung des Einkommens unter Berücksichtigung von Verlustabzügen aus den Jahren 1983 bis 1987 und aus 1989 die Körperschaftsteuer auf 0 DM fest (KStA II 32). Schließlich erließ es nach Abschluß der Betriebsprüfung für die Jahre 1988 bis 1990 den Bescheid vom 06. April 1995, in dem das Einkommen auf 62.426 DM festgesetzt und bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommen nicht abziehbare Aufwendungen in Höhe von 8.020 DM und verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von 39.953 DM zugrunde gelegt und die Körperschaftsteuer auf 21.750 DM festgesetzt wurden. Gegen den Körperschaftsteuer- und den Gewerbesteuerbescheid für 1984 vom 19. Dezember 1990 wurden mit am 15. Januar 1991 (SA Rb III 1), gegen die Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide für 1985 vom 15. bzw. 18. Mai 1992 mit am 11. Juni 1992 (SA Rb III 2) und gegen den Körperschaftsteuerbescheid für 1986 vom 17. Juli 1992 mit am 17. August 1992 eingegangenen Schreiben Einsprüche eingelegt.

Das Finanzamt setzte teils auf Antrag der GmbH teils von Amts wegen die Vollziehung der genannten Bescheide (Körperschaftsteuer 1984 bis 1986, Gewerbesteuer 1984 und 1985) mit Verfügung vom 23. April 1993 mit der Maßgabe aus, daß die Aussetzung der Vollziehung u.a. endet:

  • bei Zurückweisung oder Verwerfung des Rechtsbehelfs mit Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Rechtsbehelf rechtskräftig wird,
  • bei Zurücknahme des Rechtsbehelfs mit Ablauf des Tages, an dem die Erklärung über die Zurücknahme beim Finanzamt oder beim jeweiligen Gericht eingeht (Sa Rb III 5).

Mit Einspruchsentscheidung vom 15. August 1994, die am 24. August 1994 zur Post aufgegeben worden ist, wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück (SA Rb III 25).

Daraufhin wurde für die GmbH mit am 22. September 1994 bei Gericht eingegangenem Schreiben (294197K) Klage erhoben, die mit am 24. November 1994 eingegangenem Schreiben zurückgenommen worden ist, woraufhin das Verfahren am gleichen Tage nach § 72 FGO eingestellt worden ist (294197K Bl. 15,16).

Den Körperschaftsteuerbescheid für 1988 vom 06. April 1995, den Bescheid über Zinse...

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