Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifikation der Gewinne einer Reederei als solche aus dem Betrieb von Seeschiffen im Sinne von Art. 8 DBA Schweiz. Einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften 1993 bis 1995

 

Leitsatz (amtlich)

Die von einer in der Schweiz ansässigen Reederei in der Rechtsform einer Personengesellschaft erzielten Gewinne sind nicht als solche „aus dem Betrieb von Seeschiffen” im Sinne von Art. 8 DBA Schweiz zu qualifizieren, wenn wegen Auflösung und Rückabwicklung des Schiffsbauvertrages feststeht, dass es zum Betrieb eines Seeschiffes nicht mehr kommen kann. Infolgedessen unterliegen die auf die inländischen Beteiligten entfallenden Gewinnanteile nicht der inländischen Besteuerung, sondern sind nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.

 

Normenkette

DBA CHE Art. 8 Abs. 1, 5; EStG 1990 § 34 Abs. 4; DBA CHE Art. 7 Abs. 8, 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, f., Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 1 S. 2; EStG 1990 § 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.04.2003; Aktenzeichen I R 31/02)

 

Tenor

Die verbundenen Änderungsbescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Partenreederei Neubau …, für 1993 bis 1995 vom 15. September 1998 und der Änderungsbescheid für 1995 vom 29. August 2000 sowie die Einspruchsentscheidung vom 30. August 2000 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger, die beiden Mitreeder einer Reederei mit Sitz in Deutschland, für die im Streitzeitraum (1993 bis 1995) eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz zum Vertragsreeder bestellt war, mit den Einkünften aus der Bauphase eines Seeschiffes, für das für die Reederei ein Bauvertrag abgeschlossen worden war, der 1995 aufgehoben worden ist, der inländischen Besteuerung uneingeschränkt unterliegen oder ob für sie nur der Progressionsvorbehalt gilt.

Die Kläger schlossen am 3. Juli 1989 einen Vertrag über die Gründung einer Reederei mit Sitz in Bremen (SA II 1).

Wie in § 3 des Reedereivertrages vorgesehen, wurde die INC. in … mit Vertrag vom gleichen Tage (SA II 17) zum Korrespondentreeder bestellt, der seinerseits … KG in Bremen – ebenfalls mit Vertrag vom 3. Juli 1998 – zum Vertragsreeder bestellt (SA II 27).

In § 1 des Reedereivertrages ist u. a. geregelt:

Die Vertragsschließenden (nachstehend „Mitreeder” genannt) vereinigen sich, um für gemeinschaftliche Rechnung das Schiff zu bauen und zum Erwerb durch die Seeschiffahrt dergestalt zu verwenden, daß das Schiff im Namen des zu bestellenden Korrespondentreeders, aber für Rechnung der von den Mitreedern hiermit gegründeten stillen Partenreederei, nachstehend „Reederei” genannt) eingesetzt wird. Der Korrenpondentreeder wird das Eigentum am Schiff nach Maßgabe eines gesondert abzuschließenden Treuhandvertrages treuhänderisch für die Reederei bzw. ihrem Mitreeder halten.

Im Korrespondentreedervertrag zwischen der Reederei und der INC. heißt es:

Präambel

I. Die Reederei wird treugeberische Eigentümerin des im Schiffsregister von … treuhänderisch im Namen der Firma INC. zu registrierenden Neubaus …

In § 1 ist u. a. geregelt:

Der Korrespondentreeder nimmt im eigenen Namen, aber für Rechnung der Reederei alle Geschäfte und Rechtshandlungen vor, die der Geschäftsbetrieb einer Reederei gewöhnlich mit sich bringt. Dazu wird der Korrespondentreeder hiermit ausdrücklich bevollmächtigt. Dem Korrespondentreeder obliegt insbesondere:

0) die Betreuung während der Bauzeit des Schiffes;

1) der Einsatz des Schiffes;

Der Korrespondentreeder INC. übertrug seine Rechte und Pflichten im Vertragsreedervertrag mit der… KG auf diese.

Dieser Vertrag wurde durch Vertrag vom 15. Dezember 1992 (Anlagenband) mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 aufgehoben.

Gleichzeitig (am 15. Dezember 1992 mit Wirkung zum 1. Januar 1993) schloß der Korrespondentreeder (die INC.) mit der AG in Basel einen Vertragsreedervertrag betreffend das Schiff, in dem u. a. geregelt ist (Anlagenband, Anl. K 4):

Der Vertragsreeder unternimmt im Namen und für Rechnung von der Reederei alle Vorgänge und rechtsverbindlichen Handlungen, die üblicherweise mit dem Geschäft einer Reederei verbunden werden. Der Vertragsreeder wird hiermit ausdrücklich ermächtigt, entsprechend zu handeln. Der Vertragsreeder ist insbesondere zu folgendem verpflichtet:

0) Aufsicht während der Bauphase des Schiffes

1) Betrieb des Schiffes

Den Schiffbauvertrag hatte der Korrespondentreeder bereits unter dem 2. Juli 1998 mit einer polnischen Werft geschlossen (Anlage K 1).

Nachdem das Schiff am 12. Dezember 1991 vom Stapel gelaufen war, ist der Korrespondentreederin von ...

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