Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer eines Schulleiters an einer Grundschule. Einkommensteuer 1997

 

Leitsatz (amtlich)

Dem Schulleiter an einer Grundschule, dem in der Schule ein Dienstzimmer zur Verfügung steht, steht ein anderer Arbeitsplatz i. S. des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht zur Verfügung, wenn im Schulleiterzimmer kein Platz ist für die Vor- und Nachbereitung seines Unterrichts sowie die dafür notwendigen privaten Arbeitsmittel und der Raum auch anderweitig genutzt wird.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

 

Beteiligte

Finanzamt Bremen-West

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.08.2003; Aktenzeichen VI R 16/01)

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.03.1999 wird der Einkommensteuerbescheid 1997 in der Fassung vom 27.01.1999 dahin geändert, daß das zu versteuernde Einkommen um weitere 2.400,– DM gemindert wird.

Dem Beklagten wird die Neuberechnung der Einkommensteuer übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit ihrer Klage wollen die Kläger erreichen, daß Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers in Höhe von DM 2.400,– als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden.

Der Kläger war im Streitjahr Schulleiter an der Grundschule. Als solcher war er von der Lehrtätigkeit zu 50 % freigestellt.

In der Schule stand ihm ein Dienstzimmer zur Verfügung. Auf die Skizze Blatt 44 der Gerichtsakten wird Bezug genommen. In dem von der Familie bewohnten Haus mit 6 Räumen verfügte jedes der beiden Kinder über einen eigenen Raum der unter anderem mit einem Computer jeweils ausgestattet war, jeder der Eheleute – auch die Klägerin war im Streitjahr Lehrerin – nutzte ein eigenes Arbeitszimmer, weiter waren ein Wohnzimmer und ein Schlafzimmer, Küche und Nebenräume vorhanden.

Nachdem der Beklagte bei der Einkommensteuerveranlagung die Aufwendungen für das Arbeitszimmer des Klägers nicht berücksichtigt hatte, legte der Kläger im Einspruchsverfahren eine Bescheinigung des Senators für Bildung, Wissenschaft. Kunst und Sport vor. Dort wird unter anderem bestätigt, daß im Schulleiterzimmer des Klägers kein Platz ist für die Vor- und Nachbereitung seines Unterrichts und die dafür notwendigen privaten Arbeitsmittel wie Computer plus Zubehör und Bibliothek. Auf Blatt 10 der Rechtsbehelfsakte wird Bezug genommen.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 17.03.1999 zurück, im wesentlichen mit der Begründung, daß auch ein begrenzter Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von DM 2.400,– nicht in Betracht komme, weil der Kläger in der Schule über einen für die berufliche Tätigkeit erforderlichen Arbeitsplatz verfüge.

Am 16.04.1999 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor, daß das Dienstzimmer in der Schule dem Kläger nicht für seine berufliche Tätigkeit als Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Der Raum sei zu klein um zusätzlich zu den für die Schulleitertätigkeit erforderlichen Utensilien und Unterlagen noch die Materialien aufzunehmen, die zur Vor- und Nachbereitung seines Unterrichts unerläßlich seien, unter anderem Ordner mit selbst erstelltem Unterrichtsmaterial, selbst erstelltes oder gekauftes Anschauungsmaterial für die Schüler, ein PC mit Drucker und Scanner zur selbständigen Herstellung eigener Unterrichtsmaterialien und Musikinstrumente zur Vorbereitung des Musikunterrichts, vor allem aber zur Vorbereitung von Projekten und Aufführungen. Auf den Schriftsatz der Kläger vom 19.07.1999 und die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

Den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 28.09.1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17.03.1999 zu ändern und weitere Werbungskosten in Höhe von 2.400,– DM zu berücksichtigen.

Der Beklagte hält an seiner Rechtsauffassung fest und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch die Berichterstatterin nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat Erfolg. Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt dem Kläger den begrenzten Werbungskostenabzug im Sinne des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zu gewähren.

Streitig ist zwischen den Beteiligten im vorliegenden Fall allein, ob dem Kläger für seine berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz als der in seinem häuslichen Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Denn in diesem – hier allein in B...

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