rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Sonderabschreibung gemäß § 82f EStDV nach Gesellschafterwechsel bei Schifffahrts-KG

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Schifffahrtsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG kann die Sonderabschreibung nach § 82f EStDV nach einem entgeltlichem Gesellschafterwechsel für den „neu” eintretenden Gesellschafter nicht geltend machen.

 

Normenkette

EStDV § 82f Abs. 2, 5 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen VIII R 13/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen gem. § 82f Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).

Die Klägerin ist eine Schifffahrtsgesellschaft, welche durch Gesellschaftervertrag vom …1994 in der Rechtsform der GmbH & Co. KG gegründet wurde. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb und der Betrieb des Vollcontainerschiffes MS „M” sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte eines Seeschiffsunternehmens. Gesetzlich vertreten wird die Klägerin durch die Verwaltungs-Schiffahrtsgesellschaft mbH.

Das Containerschiff wurde mit Kaufvertrag vom …1994 bei der H. Co. Ltd., Seoul, Südkorea unter der Neubau Nr. … bestellt. Das Containerschiff wurde am ….1995 von der Bauwerft an die Gesellschaft übergeben. Es ist im Schiffsregister des Amtsgerichts Bremen (Nr. …) eingetragen.

Das für die Durchführung des Unternehmensgegenstandes benötigte Kommanditkapital von …. DM warb die Klägerin bis zum 31.12.1995 ein.

Die Klägerin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 Einkommensteuergesetz (EStG), die gem. den §§ 179 ff Abgabenordnung (AO) gesondert und einheitlich festgestellt werden.

Die Klägerin hat über die lineare Abschreibung für das Schiff MS „M” hinaus Sonderabschreibungen gem. § 82f EStDV in Höhe von 40 v.H. der Anschaffungskosten des Schiffes nach der indirekten Methode vorgenommen. In diesem Zusammenhang setzte die Klägerin im Jahr 1994 für ihre Gesellschafter 40 v.H. der bis dahin geleisteten Anzahlungen (= … DM) und im Jahr 1995 40 v.H. der restlichen Anschaffungskosten (= … DM) ab. Diese Abschreibungen in Höhe von insgesamt … DM wurden als Sonderposten mit Rücklagenanteil wegen Sonderabschreibungen für die an der Klägerin beteiligten Gesellschafter gem. § 82f EStDV passiviert. Der Sonderposten wird ab dem Jahr 2000 über die Restnutzungsdauer des Schiffes aufgelöst.

Zu den Gesellschaftern gehörten sowohl der verstorbene Ehemann der Beigeladenen als auch sein Sohn mit einem Kommanditanteil von jeweils … DM. Im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Landgericht B. im Jahre 1997, in welchem es um das Ausscheiden des Verstorbenen aus dem gemeinsam mit seinem Sohn betriebenen Büro ging, übertrug der Sohn mit Wirkung ab dem 01.01.1998 seinen Kommanditanteil zum Nennwert von … DM auf seinen Vater. Diese entgeltliche Veräußerung war Bestandteil einer zwischen den damaligen Verfahrensbeteiligten vergleichsweise geschlossenen Abfindungsregelung.

Der Beklagte nahm diesen Vorgang zum Anlass, im Feststellungsbescheid vom ….2000 die Vergünstigung aus § 82f EStDV für den Sohn rückwirkend zu versagen, da er seinen Anteil an dem Handelsschiff innerhalb der Verbleibensfrist des § 82f Abs. 3 EStDV veräußert habe. Die dem Sohn zugewiesenen Verluste wurden durch Änderung der Feststellungsbescheide für die Jahre 1994 und 1995 um die auf ihn entfallenden Anteile an den Sonderabschreibungen vermindert. Es handelte sich dabei insgesamt um einen Betrag von … DM. Für den Sohn wurde ein Veräußerungsgewinn in Höhe von … DM (Kapital … DM – Veräußerungserlös … DM) festgesetzt.

In dem Bescheid vom ….2000 für 1998 versagte der Beklagte die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung in Höhe von … DM gem. § 82f EStDV für den Verstorbenen. Für dessen Anschaffungskosten gewährte er lediglich lineare Abschreibungen bezogen auf die Restnutzungsdauer des Schiffes. Der Beklagte vertrat die Ansicht, dass dieser Betrag vielmehr in eine Ergänzungsbilanz einzustellen sei, die ab dem Jahr 2000 als Korrektiv zur Hauptbilanz und dem dort gebildeten Sonderposten für Sonderabschreibungen aufzulösen sei.

Gegen den Feststellungsbescheid vom ….2000 legte die Klägerin mit Schreiben vom ….2000 Einspruch ein. Diesen Einspruch begründete sie damit, dass der Verstorbene die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 82f EStDV in seiner Person erfülle. Insbesondere habe er seine Beteiligung an dem Schiff zum 01.01.1998 und damit gem. § 82f Abs. 2 EStDV nach dem 31.12.1995 bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres erworben.

In der Zeit vom ….2000 bis ….2001 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1998 statt. Im Prüfungsbericht vom ….2001 kam die Betriebsprüfung (Bp) dabei zu keinem anderen Ergebnis. Dementsprechend wurde im geänderten Feststellungsbescheid vom ….2002 die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung durch den Verstorb...

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