rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Neue Tatsachen. Umfang der Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (hier: Bezug von Versorgungseinkünften aus den USA). Treu und Glauben. Berichtigung der Steuererklärung. Einkommensteuern 1997 bis 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Steuerpflichtige verletzt seine Mitwirkungspflicht grob, wenn er über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg seine von einer Auslandskasse bezogenen Versorgungseinkünfte nicht in seiner Steuererklärung offenlegt, die in den Steuererklärungsvordrucken ausdrücklich gestellten Fragen nach dem ausgeübten Beruf, der erzielten Einkunftsart, nach ausländischen Einkünften und Steuern, nach Versorgungsbezügen sowie nach steuerfreiem Arbeitslohn aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen und zwischenstaatlichen Übereinkommen nicht beantwortet und hierzu vorhandene Unterlagen nicht vorlegt.

2. Der Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen kann Vertrauensschutz nach Treu und Glauben nicht entgegengehalten werden, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt ausdrücklich schriftlich mitgeteilt hat, dass er sich der steuerlichen Behandlung der verschwiegenen Einkünfte, nämlich der Besteuerung mit dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG, anschließt. Durch Abgabe dieser Erklärung entspricht der Steuerpflichtige der ihm gemäß § 153 Abs. 1 AO obliegenden gesetzlichen Berichtigungspflicht.

 

Normenkette

AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 90 Abs. 2, §§ 88, 153 Abs. 1; EStG 1997 § 32b

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte zu Recht bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheide für die Veranlagungszeiträume 1997 bis 2000 nachträglich gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO abgeändert und steuerfreie Versorgungsbezüge des Klägers mit Progressionsvorbehalt versteuert hat.

Die Kläger sind seit 1981 verheiratet und haben ihren gemeinsamen Wohnsitz in B. Der Kläger, der US-amerikanischer Staatsbürger ist, war seit 1980 Zivilangestellter der US- Army. Seit Beginn des Ruhestandes im Jahre 1992 bezog er aus dieser Tätigkeit im Inland steuerfrei gestellte Versorgungsbezüge.

In den im Jahre 1987,1989 und 1990 beim Beklagten jeweils eingegangen Erklärungen zur Einkommensteuer für 1986, 1987 und 1988 gaben die Kläger die amerikanische Staatsbürgerschaft des Klägers sowie in dem Feld „Ausgeübter Beruf” „Manager” an. Den Erklärungen für 1986 und 1987 fügten sie jeweils eine Bescheinigung des DEPARTMENT OF THE ARMY bei, in der es heißt: „… Hiermit wird bescheinigt, dass Herr Y. … seit dem … 1981 als Stellvertretender G. … im … handel bei den US Streitkraeften beschaeftigt ist. Herr Y. steht in einem unbefristeten Arbeitsverhaeltnis…”.

In den Einkommensteuererklärungen für 1989 und 1990 gaben die Kläger in dem Feld „Ausgeübter Beruf” ebenfalls „Manager” an.

In allen beim Beklagten im Zeitraum 1992 bis 2000 eingegangenen Erklärungen zur Einkommensteuer für die Jahre 1991 bis 1999 haben die Kläger zur Staatsbürgerschaft, zum ausgeübten Beruf und zu Einkünften des Klägers keine Angaben gemacht.

In den danach beim Beklagten eingegangenen Erklärungen für die Jahre 2000 und 2001 haben die Kläger zum ausgeübten Beruf und zu Einkünften des Klägers keine Angaben gemacht, hinter dem Nachnamen des Klägers jedoch vermerkt: „(US-Bürger)”. Die Erklärungen für die Streitjahre haben die Beklagten unter Mitwirkung der … Kammer B. angefertigt.

Der Beklagte führte die Veranlagungen antragsgemäß durch, und zwar – weil sich wegen des NATO Truppenstatuts die Bezüge des Klägers auf die inländische Steuer nicht auswirkten – für die Veranlagungszeiträume 1986 bis 1991 als Einzelveranlagung gegenüber der Klägerin und ab dem Veranlagungszeitraum 1992 jeweils als Zusammenveranlagung gegenüber den Klägern.

Die vom Beklagten für die Streitjahre erlassenen Einkommensteuerbescheide für 1997 bis 2000 wurden allesamt bestandskräftig.

Nach Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 erbat der Beklagte mit Schreiben vom … 2002 bei den die Kläger nunmehr vertretenen Steuerberatern B. eine Antwort auf die Frage: „… Erzielt Herr Y. aus seiner früheren Tätigkeit bei der US-Army irgendwelche Einkünfte? Falls ja, um welche Art von Einkünften handelt es sich und wie hoch sind sie?”

Daraufhin teilten die Steuerberater der Kläger mit Schreiben vom … 2002 mit: „… Laut Angabe unserer Mandanten bezieht Herr Y. als US- Staatsangehöriger aus den Vereinigten Staaten von Amerika ein Ruhegeld, das dort aber der Versteuerung unterworfen wird. Anliegend erhalten Sie eine uns zur Verfügung gestellte Abrechnung dieser Einkünfte als Kopie…”.

Mit weiterem Schreiben vom … 2002 schrieb der Beklagte den Steuerberatern u.a.: „Im Zuge der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2001 ihrer Mandanten wurde bekannt, dass der Ehemann aus einer vormaligen Tätigkeit als Zivilangestellter der US- Army Versorgungsbezüge aus einer US-Kasse bezieht. Diese Einkünfte sind nach Art. 19 Abs. 1 Buchstabe a des DBA-USA von der d...

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