rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für den Besuch von Schulen, die mit dem Erwerb der Fachhochschulreife oder der allgemeinen Hochschulreife abgeschlossen werden, sind keine Werbungskosten. Einkommensteuer 2001

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Kommunikationselektronikers für den Besuch einer Fachoberschule für Technik, Fachrichtung Elektrotechnik, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Selbst wenn der Steuerpflichtige anschließend ein Studium absolviert, das seinerseits unstreitig zu Werbungskosten führt, rechtfertigt der Bedingungszusammenhang zwischen der Erlangung der Fachhochschulreife an der Fachoberschule und dem anschließenden Studium keine andere Entscheidung, da es aus Gründen der Gleichbehandlung geboten ist, alle Aufwendungen für den Besuch von Schulen, die mit der allgemeinen Hochschulreife oder Fachhochschulreife abgeschlossen werden, generell nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG 1997 § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 9 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.06.2006; Aktenzeichen VI R 5/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für den Besuch einer Fachoberschule für Technik nach erfolgreichem Abschluss einer Lehre als Kommunikationselektroniker als Werbungskosten abziehbar sind.

Der Kläger absolvierte bei der Firma A.-AG in der Zeit vom 01.09.1996 bis 29.02.2000 erfolgreich eine Ausbildung als Kommunikationselektroniker, Fachrichtung Telekommunikation. Danach arbeitete er bis zum 09.08.2001 bei der Firma A.-AG in seinem erlernten Beruf als Techniker.

Unter dem 20.07.2001 wurde zwischen der A.-AG und dem Kläger ein schriftlicher Aufhebungsvertrag geschlossen, aus dessen Ziff. 1. und 3. sich ergibt, dass das Beschäftigungsverhältnis „im gegenseitigen Einvernehmen auf Wunsch und Veranlassung” der A.-AG zum 30.09.2001 endete und deswegen an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 30.327,– EUR gezahlt wurde.

In der Zeit von August 2001 bis Juni 2002 nahm der Kläger am Vollzeitunterricht der Berufsbildenden Schulen S. – Fachoberschule für Technik, Fachrichtung Elektrotechnik – teil und bestand dort am 14.06.2002 die Fachabiturprüfung.

Im Anschluss daran begann der Kläger sein derzeitiges, auf zehn Semester angelegtes Studium im Internationalen Studiengang „Microsystems Engineering” an der Hochschule L. – Fachbereich für Elektrotechnik –.

In seiner Einkommensteuererklärung 2001 machte der Kläger für den Schulbesuch Werbungskosten in Höhe von insgesamt 7.566,– DM bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Vor der Veranlagung teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13.12.2002 mit, dass die „Aufwendungen für die Berufsbildende Schule in S. (Fahrten, Fachliteratur und PC mit Zubehör)” keine Werbungskosten seien, sondern mit dem Höchstbetrag von 1800 DM bei den Sonderausgaben anerkannt würden.

Hierzu nahm der Kläger im Januar 2003 wie folgt Stellung: Der Besuch einer Fachschule diene im Allgemeinen immer der Weiterbildung in einem bisher ausgeübten Beruf. Vorhandene praktische Kenntnisse würden theoretisch vertieft und erweitert. Lehrgänge und Studien an einer Fachschule schlössen im Allgemeinen nicht mit einem akademischen Grad oder mit einem Titel ab. Eine Änderung der Berufs- oder Erwerbsart werde aufgrund eines erfolgreichen Abschlusses eines solchen Studiums nicht vollzogen. Somit seien Aufwendungen für den Besuch einer Fachschule stets Fortbildungskosten und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig und nicht mit dem Höchstbetrag der Sonderausgaben abgegolten.

Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 28.01.2003 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen des Klägers für den Besuch der Fachoberschule lediglich in Höhe von 1.800,– DM als Sonderausgaben und teilte dem Kläger in den Erläuterungen zum Bescheid mit, dass die Werbungskosten durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgegolten seien.

Hiergegen legte der Kläger am 30.01.2003 Einspruch ein.

Am 22.09.2003 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die berufliche Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen sei nicht erkennbar. Der Kläger habe auch nach zweimaliger Aufforderung und dem Hinweis, dass ansonsten seinem Begehren nicht entsprochen werden könne, nicht dargelegt, welche beruflichen Möglichkeiten er angestrebt habe. Dadurch fehle der eindeutige und konkrete Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit der künftigen Berufstätigkeit.

Am 22.10.2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und ergänzend folgendes vorträgt:

In dem zurzeit im dritten Semester besuchten Studiengang „Microsystems Engineering” an der Hochschule L. konzentriere er – der Kläger – sich auf den Anwendungsschwerpunkt Mikroelektronik und Entwurfselektronik, um nach Abschluss des Studiums auf diesen Gebieten in einem „größeren Konzern” zu arbeiten.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 28. Januar 2003 in...

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