rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG für am Erwerbszeitpunkt nicht vermietete Immobilie

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der verminderte Wertansatz nach § 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG gilt nicht für Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht vermietet waren. Es genügt nicht, dass das nach dem Auszug des Erblassers in ein Altenpflegeheim leerstehende Gebäude mehr als eineinhalb Jahre nach dessen Tod erstmals vermietet wird.

2. Bei einem Leerstand im Zeitpunkt des Erwerbs ist für die Anwendung des § 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG zu verlangen, dass die Vermietungsabsicht durch den Nachweis eines zeitnah bzw. innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Stichtag abgeschlossenes Mietverhältnis belegt wird.

 

Normenkette

ErbStG § 13c Abs. 3 Nr. 1, Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, §§ 11, 3 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.2014; Aktenzeichen II R 24/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht die Inanspruchnahme des verminderten Wertansatzes gemäß § 13c Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) mit der Begründung versagt hat, dass das vom Kläger aufgrund eines Vermächtnisses erworbene bebaute Grundstück im Zeitpunkt des Erwerbs nicht zu Wohnzwecken vermietet war.

Am 17. April 2000 ordnete Frau C. Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Kläger zum Testamentsvollstrecker.

Am 19. August 2008 bestimmte C., dass der Kläger das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück D-Str. in E. erhalten sollte.

Am 7. Oktober 2010 zog C. in das Altenpflegeheim SeniorenZentrum F. in F. Am selben Tag schloss der Kläger als Vertreter von C. mit dem SeniorenZentrum F. einen Heimvertrag für Kurzzeitpflege. Mit Wirkung vom 4. November 2010 wurde der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Mitte Dezember 2010 wurde C. in das Krankenhaus J. in E. eingeliefert.

Am 31. Dezember 2010 verstarb C.

In dem Testamentsvollstreckerzeugnis des Amtsgerichts E. vom 11. Mai 2011 heißt es, dass C. am 31. Dezember 2010 in E. verstorben sei und „zuletzt wohnhaft in E., D-Str.” gewesen sei. Die gleichen Angaben finden in der vom 3. Januar 2011 datierenden Mitteilung des Standesamts E. über den Sterbefall an den Beklagten und in dem den Erben erteilten Gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts E. vom 9. Juni 2011.

Am 16. Dezember 2011 wurde der Kläger als Eigentümer des Grundstücks D-Str. in E. ins Grundbuch des Amtsgerichts E. eingetragen.

Im Januar 2012 reichte der Kläger eine Erbschaftsteuererklärung beim Beklagten ein, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Mit Erbschaftsteuerbescheid vom 17. Januar 2012 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Erbschaftsteuer i.H.v. 35.910,– EUR unter Berücksichtigung des vom Kläger erklärten Grundbesitzwertes von 139.734,– EUR fest.

Gegen den Erbschaftsteuerbescheid vom 17. Januar 2012 legte der Kläger mit Schreiben vom 15. Februar 2012, das am 17. Februar 2012 beim Beklagten einging, Einspruch ein und beantragte, das Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ruhen zu lassen. Zur Begründung führte er aus, dass nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5. Oktober 2011 II R 9/11 (BFHE 234, 368, BStBl II 2012, 29) erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des novellierten Erbschaftsteuerrechts bestünden.

Im Februar 2012 räumte der Kläger das Haus auf dem Grundstück D-Str. Teile der Einrichtung übernahmen die Erben; der Rest wurde entsorgt.

Ab dem 1. Dezember 2012 vermietete der Kläger das Grundstück D-Str. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamts zogen die Mieter am 1. Januar 2013 in das Haus auf dem Grundstück D-Str. ein.

Mit vom 4. April 2013 – einem Donnerstag datierenden – Erbschaftsteuerbescheid änderte der Beklagte den angefochtenen Erbschaftsteuerbescheid vom 17. Januar 2012 gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, indem er einen Vorläufigkeitsvermerk mit folgendem Wortlaut in den – im Übrigen inhaltsgleichen – Bescheid aufnahm:

„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als verfassungswidrig angesehen wird. Sollte aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich. „

Unter der Überschrift „Weitere Erläuterungen” teilte der Beklagte dem Kläger in dem geänderten Erbschaftsteuerbescheid mit, dass sich hierdurch sein Rechtsbehelf vom 15. Februar 2012 erledige.

Mit auf den 3. Mai 2013 datierten Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 31. Dezember 2010 für Z...

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