Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung der auf Sondervergütungen der Gesellschafter einer Schifffahrtsgesellschaft zurückzuführenden Gewerbesteuer durch die Gesellschafter als Sonderbetriebsausgaben bei der Gewinnermittlung durch Tonnagebesteuerung gem. § 5a Abs. 4a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Haben die Gesellschafter einer Schifffahrtsgesellschaft, die ihren Gewinn nach § 5a EStG ermittelt, aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen die Gewerbesteuer, die auf Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter entfällt, an die Gesellschaft zu erstatten, so führen die Erstattungszahlungen der Gesellschafter infolge der durch die Sondervergütungen bei der Gesellschaft verursachten Gewerbesteuer zu Sonderbetriebsausgaben, die von den damit zusammenhängenden Vergütungen i. S. d. § 5a Abs. 4a S. 3 EStG abgesetzt werden können (gegen BMF, Schreiben v. 12.6.2002, IV A 6-S 2133a-11/02, wonach nur solche Ausgaben zu berücksichtigen seien, die im unmittelbaren Zusammenhang mit hinzuzurechnenden Sondervergütungen stehen).

2. Soweit für das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft eine Buchführungspflicht besteht, sind auch für den Bereich der Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter Bilanzen zu erstellen. Insoweit gelten für den Gesamthandsbereich wie für die Sonderbereiche im Rahmen der Gewinnermittlung einheitliche Prinzipien.

 

Normenkette

EStG § 5a Abs. 1, 4a Sätze 1-3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.07.2018; Aktenzeichen IV R 14/16)

 

Tenor

Der Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 9. Dezember 2010 und der Änderungsbescheid vom … werden unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom … sowie der Einspruchsentscheidung vom … dahingehend geändert, dass

für die Beigeladene zu 1. zusätzliche Sonderbetriebsausgaben i.H.v. … EUR,

für den Beigeladenen zu 2. zusätzliche Sonderbetriebsausgaben i.H.v. … EUR und

für die Beigeladene zu 3. zusätzliche Sonderbetriebsausgaben i.H.v. … EUR

berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dadurch, dass die Gesellschafter der Klägerin aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen Gewerbesteuer, die auf Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter entfiel, zu erstatten hatten, im Rahmen der Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG abzugsfähige Sonderbetriebsausgaben für diese Gesellschafter entstanden sind.

Mit Gesellschaftsvertrag vom … wurde die Klägerin unter der Firma A. GmbH & Co. KG gegründet. Persönlich haftende Gesellschafterin war die nicht am Vermögen beteiligte A. GmbH,. Kommanditistin war die O. GmbH mit einem Kommanditkapital von … EUR. Gesellschafterin der Komplementärin war die H. GmbH & Co. KG mit einer Einlage von … EUR.

Durch Beschluss vom … änderte die Gesellschaftervollversammlung der Klägerin die Firma der Gesellschaft auf: S. GmbH & Co. KG. Der Sitz der Gesellschaft und der Ort der Geschäftsleitung wurden nach B. verlegt zum A, B. Ebenfalls geändert wurde die Firma der persönlich haftenden Gesellschafterin. Diese firmierte nunmehr unter: „M.” GmbH.

Am … schlossen die Gesellschafter der Klägerin, die persönlich haftende Gesellschafterin, die „M” GmbH, P., (im Folgenden: GmbH) sowie die Gründungskommanditistin O GmbH einen neuen Gesellschaftsvertrag. Er enthielt folgende vertragliche Regelungen:

§ 12 Abs. 9 des Gesellschaftsvertrages:

„Sollte die Gesellschaft zur Gewerbesteuer oder zu einer gewerbesteuerähnlichen Steuer (z.B. Gemeindewirtschaftssteuer) herangezogen werden oder anderweitige Einkommensnachteile erleiden wegen Umständen, die nicht in der Gesamtheit aller Gesellschafter liegen, so sind diejenigen Gesellschafter, in deren Bereich diese Umstände geschehen, zur Erstattung gegenüber der Fondsgesellschaft verpflichtet. § 14 Abs. 1 gilt entsprechend.”

§ 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages:

„Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils oder eines Teiles eines Gesellschaftsanteils, beispielsweise anlässlich einer Schenkung oder Veräußerung, die Verpfändung, die Bestellung eines Nießbrauchs und sonstige Belastungen des Gesellschaftsanteils, die Abtretung von anderen Rechten oder Ansprüchen eines Gesellschafters, die auf seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft beruhen, sowie Einräumung von Unterbeteiligungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung der geschäftsführenden Gesellschafterin. Zu d...

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