rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Verspätungszuschlags wegen der verspäteten Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Gewinns. Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen der gesonderten Gewinnfeststellungen auf die Einkommensteuerfestsetzungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Finanzamt kann bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei Gewinnfeststellungserklärungen die steuerlichen Auswirkungen i.S. des § 152 Abs. 4 AO 1977 mit 30% des Gewinns schätzen. Die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen durch zwischenzeitlich ergangene und bekannte Einkommensteuerbescheide des Wohnsitzfinanzamtes sind jedoch zu berücksichtigen, wenn die Einkommensteuer erheblich niedriger als geschätzt festgesetzt wird (hier: ermessensgerechte Nichtberücksichtigung der nur mit 17% des Gewinns festgesetzten Einkommensteuer bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags).

 

Normenkette

AO 1977 § 152 Abs. 2, 4, §§ 149, 181 Abs. 2 Nr. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, § 5; FGO § 102

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.07.2005; Aktenzeichen XI B 95/03)

 

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen der verspäteten Abgabe der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des Gewinns für die Kalenderjahre 1997 und 1998.

Der Kläger ist selbstständiger Steuerberater und betreibt seine Praxis in B.. Sein Wohnsitz befindet sich in …. Trotz Aufforderung, Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern gab der Kläger seine Erklärungen zur gesonderten Feststellung des Gewinns für das Jahr 1997 erst am 19.7.2000 und für das Jahr 1998 erst am 18.8.2000 ab. Der Beklagte setzte wegen der verspäteten Abgabe der Feststellungserklärung 1997 mit Bescheid vom 11.8.2000 einen Verspätungszuschlag von DM 300 und der verspäteten Abgabe der Feststellungserklärung 1998 mit Bescheid vom 24.8.2000 einen Verspätungszuschlag von DM 400 fest.

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 11.8.2000 am 18.8.2000 und gegen den Bescheid vom 24.8.2000 am 29.8.2000 in der Weise Einspruch ein, dass er auf den Bescheiden vermerkte „Dagegen Einspruch und Antrag auf AdV”. Eine Begründung der Einsprüche erfolgte nicht.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 4.9.2001 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. In den Begründungen wird ausgeführt, dass die Steuererklärungen trotz Erinnerungen, Androhungen und Festsetzung von Zwangsgeldern nicht abgegeben worden seien. Sie seien erst am 19.7.2000 (1997) und am 18.8.2000 (1998) eingegangen. Der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, die sein Versäumnis entschuldbar im Sinne des § 152 Abs. 1 Satz 2 AO erscheinen ließen. Zudem seien auch in den Vorjahren Steuererklärungen mit erheblicher Verspätung abgegeben worden, so dass kein einmaliges entschuldbares Fehlverhalten vorliege. Die Festsetzung der Verspätungszuschläge diene der Sicherung der rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärungen in Zukunft. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sei vorliegend das Bemessungskriterium Dauer der Fristüberschreitung besonders zu beachten. Nachdem BFH-Urteil vom 26.4.1998 I R 10/85 (BFHE 157, 14, BStBl II, 693) sei eine Fristüberschreitung von zwei Monaten als erheblich anzusehen. Deshalb sei das Verschulden des Klägers als nicht unerheblich einzustufen. Die Höhe des Verspätungszuschlags stehe mit 0,619 % (bezogen auf einen geschätzten steuerlichen Vorteil von 30% des Gewinns von DM 161.492 – 1997) bzw. mit 0,599 % (bezogen auf einen geschätzten steuerlichen Vorteil von 30% des Gewinns von DM 222.433 – 1998) nicht außer Verhältnis. Im Hinblick auf die Fristüberschreitung und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers seien Zuschläge von DM 300 bzw. DM 400 gerechtfertigt.

Am 02.10.2001 hat der Kläger seine Klagen erhoben.

Er trägt unter Berufung auf das Urteil des FG Bremen vom 26.5.2000 200126K 2, EFG 2000, 834 vor, dass – anders als in der Einspruchsentscheidung dargestellt – die Bemessungsgrundlage für den Verspätungszuschlag nicht der festgesetzte Gewinn, sondern nach § 152 Abs. 4 AO die festgesetzte Einkommensteuer sei. Die Entscheidung des Beklagten sei ermessensfehlerhaft, da die Bedeutung der konkreten einkommensteuerlichen Auswirkung verkannt worden sei. Die Festsetzungsbescheide und Einspruchsentscheidungen enthielten keinerlei Begründung. Es lägen keine Ermessensentscheidungen vor.

Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,

die Festsetzungen der Verspätungszuschläge zur gesonderten Gewinnfeststellung 1997 und 1998 durch Verwaltungsakte vom 11.08.2000 und 24.8.2000 und die Einspruchsentscheidungen vom 4.9.2001 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Er führt aus, dass bei der Bemessung von Verspätungszuschlägen auf sämtliche Kriterien des § 152 Abs. 2 Satz 2 AO abzustellen sei. Im Falle des Klägers sei das Bemessungskriterium Dauer der Fristüberschreitung besonders zu beachten. Die Höhe des Verspätungszuschlags sei auch bezogen auf den steuerlic...

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