Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Treaty Override Regelung des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG i. d. F. JStG 2007. keine Vorrangstellung eines DBA vor anderen Gesetzen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein im internationalen Flugverkehr bei einer irischen Fluggesellschaft tätiger Pilot mit inländischem Wohnsitz unterliegt mit seinem Arbeitslohn gem. § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG der inländischen Besteuerung, wenn Irland auf sein aus Art. XII Abs. 3 i. V. m. Art. XXII Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. a DBA Irland folgendes Besteuerungsrecht verzichtet und die zunächst einbehaltene und abgeführte Steuer im vollen Umfang erstattet, nach dem weder eine irländische unbeschränkte Steuerpflicht besteht noch irische Flughäfen angeflogen werden.

2. Die Treaty Override-Regelung des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Ausführungen zur Völkerrechtswidrigkeit des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG, insbesondere zur fehlenden Vorrangstellung eines DBA vor anderen Gesetzen sowie zum Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG.

 

Normenkette

EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2; DBA Irland Art. XII Abs. 3; DBA Irland Art. XXII Abs. 2 Buchst. a DBuchst. a; AO § 2; EG Art. 293; GG Art. 59, 25, 3 Abs. 1, Art. 2, 14; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.01.2012; Aktenzeichen I R 27/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Besteuerung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die er im Zeitraum April bis Dezember 2007 bezogen hat.

Der Kläger erzielt unter anderem als Pilot bei der Fluggesellschaft A mit Sitz in Irland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im März 2007 verlegte er seinen Wohnsitz nach Deutschland.

Den aus seiner beruflichen Tätigkeit in der Zeit von April bis Dezember 2007 bezogenen Bruttoarbeitslohn in Höhe von … Euro gab der Kläger in seiner Steuererklärung an. Die von seinem Arbeitgeber auf diesen Betrag einbehaltenen und an die entsprechende irische Finanzbehörde abgeführten Steuern wurden in voller Höhe … auf Antrag des Klägers an ihn erstattet.

Der Beklagte erließ am 11. Mai 2009 den Einkommensteuerbescheid 2007 und unterwarf den Bruttoarbeitslohn der Besteuerung.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 legte der Kläger dagegen Einspruch ein.

Zur Begründung führte er aus, der Einkommensteuerbescheid sei rechtswidrig. Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit seien gemäß Art. XII Abs. 3 i.V.m. Art. XXII Abs. 2 (a) (aa) des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens (nachfolgend: DBA Irland) für die Steuer in der Bundesrepublik Deutschland auszunehmen. Sie dürften lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehaltes in Deutschland berücksichtigt werden.

Eine Besteuerung des Klägers lasse sich insbesondere nicht auf § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG stützen. Zum einen seien die Voraussetzungen für die Anwendung von § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt und zum anderen sei die Norm aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig.

Das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland sei vorliegend durch das DBA Irland eingeschränkt, da der Kläger zwar in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliege, aber Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von seinem Arbeitgeber A beziehe, der seinen Sitz in Irland habe.

Nach Art. XII Abs. 1 DBA Irland könnten Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit beziehe, grundsätzlich nur in diesem Staate besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt werde. Diese Grundregel werde allerdings durch die Spezialvorschrift des Art. XII Abs. 3 DBA Irland für gewisse Dienstleistungen eingeschränkt. Danach könnten Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befinde. Damit werde die Geschäftsleitung des Arbeitgebers als der Ort fingiert, an dem die nichtselbständige Arbeit ausgeübt werde. Hintergrund dieser Regelung sei, dass der Staat die Löhne besteuern dürfen solle, bei dem sie in der Bemessungsgrundlage für die Gewinnbesteuerung mindernd abgesetzt werden könnten.

Bei der Vergütung des Klägers handele es sich um eine solche im Sinne des Art. XII Abs. 3 DBA Irland, da sich der gewöhnliche Arbeitsplatz des Klägers als Pilot an Bord eines Luftfahrzeuges befinde. Die vom Kläger erbrachten Dienstleistungen an Bord eines Luftfahrzeuges würden auch im internationalen Verkehr erbracht werden, da er regelmäßig auf europäischen Strecken fliege.

Als Rechtsfolge weise Art. XII Abs. 3 DBA Irland das Besteuerungsrecht dem Vertragsstaat zu...

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