rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit der Kosten für die Anmietung einer VIP-Loge in einem Sportstadion

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Lädt ein Unternehmen Kunden in unmittelbarem, konkretem Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss anlässlich einer Sportveranstaltung in die von ihm angemietete VIP-Loge im Sportstadion ein, sind die Aufwendungen hierfür Betriebsausgaben, die nicht unter das Abzugsverbot des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.1 EStG fallen. Aufwendungen für allgemeine Einladungen, um mit bekannten Entscheidern potenzieller Kundenfirmen geschäftliche Kontakte vorzubereiten und zu begünstigen, fallen dagegen unter das Abzugsverbot für Geschenke.

2. Soweit die Anmietung der VIP-Loge dazu dient, sich die Möglichkeit zu verschaffen, das Unternehmen in der an die Loge angrenzenden VIP-Lounge den dort verkehrenden Personen z.B. auch aus den anderen VIP-Logen geschäftsfördernd zu präsentieren, fallen die Aufwendungen hierfür unter keines der in § 4 Abs.5 EStG genannten Abzugsverbote.

3. Aufwendungen, die teils auf nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 4 Abs.5 Satz 1 EStG und teils auf sonstige Betriebsaufgaben nach § 4 Abs.4 EStG entfallen, sind insgesamt nicht abzugsfähig, wenn eine klare und eindeutige Trennung nicht möglich ist (hier: einheitlicher, vom Sportverein für die Überlassung der VIP-Loge berechneter Pauschalpreis).

4. Zum Begriff des "Geschenks" i.S. des § 4 Abs.5 Satz 1 Nr.1 EStG

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1, Abs. 4

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen, die der W-GmbH & Co KG im Streitjahr 1992 für die Anmietung einer sogenannten VIP-Loge im örtlichen Sportstadion entstanden sind.

Die Klägerin war im Streitjahr persönlich haftende Gesellschafterin der W-GmbH & Co KG. Danach ist die R + P Beteiligungs GmbH an ihre Stelle getreten. Mit Wirkung vom 01.01.1993 haben R und P ihre Geschäftsanteile an der GmbH auf die KG übertragen. Die Kommanditisten der KG, R und P. haben sodann ihre Kommanditanteile gegen Gewährung von Anteilen an der GmbH auf die GmbH übertragen.

Mit „Nutzungsvertrag für Logen im …. Stadion zwischen dem Sportverein … und der W-GmbH & Co KG” vom 07.07.1992 überläßt der Sportverein (SV) gemäß § 1 die Loge Nr. … dem Mieter für sämtliche … Veranstaltungen, die derer SV im … Stadion durchführt. Gemäß § 2 erhält der Mieter freie Zugangsmöglichkeiten für 10 Personen. Gemäß § 6 kann der Mieter die Einrichtung der Loge durch den SV vornehmen lassen, dadurch erhöht sich der jährliche Pauschalpreis um DM 2.000 auf DM 43.580 zuzüglich Mehrwertsteuer. Gemäß § 7 Abs. 2 ist dem Nutzer untersagt, die Loge zur Außenwerbung zu nutzen, es sei denn, daß darüber weitere Vereinbarungen mit Dritten geschlossen würden. Hiervon ausgenommen ist ein „deutlicher Hinweis im Eingangsbereich oder an den Türen der gemieteten Loge”. Gemäß § 12 ist der Pauschalpreis (inklusive Werbung, gastronomischer Anteil und Eintrittsgelder) wie folgt zur Zahlung fällig:

DM 21.790 am

15.12.1992

DM 21.790 am

15.06.1993

Im Jahre 1992 nutzte die KG insgesamt 32 Logeplätze in der Weise, daß sie zu neun Veranstaltungen zwischen August 1992 und dem Jahresende durch Außendienstmitarbeiter Kunden in die Loge einlud. Die nicht selbst genutzten Plätze stellte die KG drei anderen Unternehmen gegen Beteiligung an den Kosten zur Verfügung.

Am 18.12.1992 erteilte der SV der KG folgende Rechnung:

Logeneintrittskarten August bis Dezember 1992

11 Spiele à 70 DM × 10 Personen

7.700,–

DM

Werbepaket 1. Halbserie 92/93

14.090,–

DM

Summe:

21.790,–

DM

zuzügliche 14 % Mehrwertsteuer

3.050,60

DM

Summe:

24.840,60

DM

Von diesem Rechnungsbetrag gab die KG an die drei „untermietenden” Unternehmen folgende Abrechnungen weiter:

V.

23,0 Karten à DM 70,00 =

DM

1.610,00

1,5 Karten à DM 70,00 =

DM

105,00

(Anteil von 6 nicht genutzten Karten)

DM

1.715,00

zzgl. anteilige Kosten zum Werbepaket (1/4)

DM

3.522,50

DM

5.237,50

zzgl. 14 % MWST

DM

733,25

zu zahlender Betrag…………

………………

DM 5.970,75

T.

30,0 Karten à 70,00 DM =

DM

2.100,00

1,5 Karten à 70,00 DM =

DM

105,00

(Anteil von 6 nicht genutzten Karten)

DM

2.205,00

zzgl. Anteilige Kosten zum Werbepaket (1/4)

DM

3.522,50

DM

5.727,50

zzgl. 14% MWST

DM

801,85

zu zahlender Betrag…………

………………

DM 6.529,35

L.

20.0 Karten à 70,00 DM =

DM

1.400,00

1,5 Karten à 70,00 DM =

DM

105,00

(Anteil von 6 nicht genutzten Karten)

DM

1.505,00

zzgl. Anteilige Kosten zum Werbepaket (1/4)

DM

3.522,50

DM

5.027,50

zzgl. 14% MWST

DM

703,85

zu zahlender Betrag…………

………………

DM 5.731,35

Nachdem der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 20.01.1994 gegenüber den Feststellungsbeteiligten (W-GmbH und die beiden Kommanditisten R und P) die Besteuerungsgrundlagen 1992 einheitlich und gesondert festgestellt hatte und unter dem 16.02.1995 – aus hier nicht interessierenden Gründen – ein Änderungsbescheid ergangen war, erließ der Beklagte den streitbefangenen Feststellungsbescheid 1992 vom 07.05.1997, gerichtet an die bisherigen Feststellungsbeteiligten, in dem er die Feststellungen des Betriebsprüfers aus dem Betriebsprüfungs...

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