Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Altersrente eines früher in der gesetzlichen Rentenversicherung antragspflichtversicherten selbstständigen Kaufmanns nach dem Alterseinkünftegesetz

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es ist nicht verfassungswidrig, dass ein Steuerpflichtiger, der zunächst ab 1956 selbständig tätig und nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, anschließend ab 1971 in der Rentenversicherung der Angestellten als selbständig tätiger Kaufmann antragspflichtversichert war und von der Möglichkeit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung nach Art. 2 § 49a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes Gebrauch gemacht hat, im Jahre 2005 die von der Deutschen Rentenversicherung gezahlte Altersrente mit einem Anteil von 50 % versteuern muss, wenn er nicht nachweisen kann, dass er mindestens zehn Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat. Die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) und bb) EStG i. d. F. des Alterseinkünftegesetzes) verstoßen nicht gegen die Art. 2, 3, 14 oder 20 des Grundgesetzes.

2. Für die Frage, ob im Hinblick auf die sog. „Öffnungsklausel” (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb) Satz 2 EStG i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes) in einem Jahr Beiträge oberhalb des Betrages des Höchstbeitrages gezahlt wurden, sind sämtliche Beiträge zusammenzurechnen, die in einem Jahr an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden. Es kommt darauf an, in welchem Jahr und nicht für welches Jahr die Beiträge gezahlt wurden.

3. Eine Teil-Einspruchsentscheidung ist dann „sachdienlich” i.S. von § 367 Abs. 2a AO, wenn ein Beteiligter ein Interesse an einer Entscheidung über einen Teil des Einspruchs hat, beispielsweise weil er aufgrund der Teil-Einspruchsentscheidung eine schnellere bzw. effektivere Erledigung des Einspruchsverfahrens erwartet oder die streiterhebliche Rechtsfrage auch für andere Veranlagungszeiträume Bedeutung hat oder durch die Teil-Entscheidung das Verfahren gefördert wird, da die End-Entscheidung noch längere Zeit nicht spruchreif sein wird. Für die Sachdienlichkeit einer Teil-Einspruchsentscheidung spricht es darüber hinaus, wenn eine schnelle Entscheidung der Streitfrage im Interesse beider Beteiligter liegt und nicht ein über mehrere Jahre gehender Rechtsstreit abgewartet werden müsste, da dies sowohl im rechtlichen Bereich als auch für die Frage der Sachverhaltsaufklärung zu weiteren Problemen führen könnte.

 

Normenkette

EStG 2005 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa); EStG 2005 § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) bb) S. 2; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20; AO § 367 Abs. 2a S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die von der Deutschen Rentenversicherung gezahlte Altersrente des Klägers im Streitjahr 2005 zu Recht zu einem Anteil von 50 von Hundert zu den sonstigen Einkünften des Klägers i.S.d. § 22 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zählte.

Der im Jahre 1924 geborene Kläger war bis Ende November 1972 nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Er war ab dem 1. Januar 1956 selbständig tätig und ab 1971 als Kaufmann. Ab dem 1. Dezember 1972 war der Kläger in der Rentenversicherung der Angestellten als selbständig tätiger Kaufmann antragspflichtversichert. Mit seinem Antrag auf Versicherung in der Rentenversicherung der Angestellten einhergehend beantragte der Kläger bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), ihm die Möglichkeit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur Angestelltenversicherung nach Art. 2 § 49a des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes zu gewähren. Die BfA entsprach diesem Antrag.

Im Einzelnen entrichtete der Kläger folgende Rentenversicherungsbeiträge:

Laufende Pflichtbeiträge:

Zahlung der Beiträge im Jahr

Versicherungszeitraum

Betrag

1972

1973

1974

1975

1976

1977

1978

1979

1980

1981

1982

1983

1983

1984

1985

1985

1986

1987

1988

1988

1989

1989

Die BfA stellte dem Kläger für die Jahre 1949 bis 1972 Beitragsbescheinigungen über die Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung aus, aus denen sich folgende Nachzahlungen des Klägers ergeben:

Nachzahlungen laut Beitragsbescheinigungen der BfA:

Datum der Beitragszahlung

Versicherungszeitraum

mit jeweiligem Wert für einen Monatsbeitrag

Betrag

Die Höchstbeiträge der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten beliefen sich von 1949 bis 1989 auf folgende Beträge:

1949

588,00 DM

1950

720,00 DM

1951

720,00 DM

1952

780,00 DM

1953

900,00 DM

1954

900,00 DM

1955

967,50 DM

1956

990,00 DM

1957

1.215,00 DM

1958

1.260,00 DM

1959

1.344,00 DM

1960

1.428,00 DM

1961

1.512,00 DM

1962

1.596,00 DM

1963

1.680,00 DM

1964

1.848,00 DM

1965

2.016,00 DM

1966

2.184,00 DM

1967

2.352,00 DM

1968

2.880,00 DM

1969

3.264,00 DM

1970

3.672,00 DM

1971

3.876,00 DM

1972

4.284,00 DM

1973

4.968,00 DM

1974

5.400,00 D...

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