Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit der Gewinnbeteiligung bei typischer stiller Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters einer OHG, die zu Lasten des Gewinnanteils seines als Gesellschafter beteiligten Vaters gehen, können nur als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Ausgaben eine angemessene Gegenleistung für seine Einlage darstellen.

2. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung der Gewinnverteilung ist die Verzinsung des tatsächlichen Werts des Geschäftsanteils entscheidend. Der Wert der Einlage des stillen Gesellschafters ist mit dem Nennwert anzusetzen.

3. Der Angemessenheitsprüfung ist der fiktive Durchschnittsgewinn zugrundezulegen, welcher nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gewinnverteilungsvereinbarung bekannten Umständen für die (in der Regel) nächsten fünf Jahre zu erwarten ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Einlage des stillen Gesellschafters tatsächlich betriebsnotwendig war.

4. Bei einer entgeltlich erworbenen stillen Beteiligung mit Verlustbeteiligung werden Gewinnverteilungsabreden mit einer zu erwartenden Rendite der Einlage von 35 v.H. anerkannt.

5. Bei konkreten Anhaltspunkten, dass die ursprünglich für die Bemessung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters angesetzte Gewinnprognose nicht mehr zutrifft, ist die Gewinnverteilungsabrede für die stille Beteiligung anzupassen (hier: unveränderter Gewinnanteil bei Gewinnen, die drei Jahre in Folge das Doppelte der ursprünglichen Gewinnprognose betragen).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 2; EStH 2004 H 138a Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.02.2009; Aktenzeichen IV R 83/06)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die in dem Vertrag vom …1993 über die typische stille Beteiligung von R an der Klägerin vereinbarte Gewinnverteilung für das Wirtschaftsjahr 1999 steuerlich anzuerkennen ist.

Die ursprünglich in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft gegründete Klägerin wurde seit dem Ausscheiden der letzten Kommanditistin im Jahr 1993 als offene Handelsgesellschaft geführt. Gesellschafter waren im Streitjahr B, der Vater des R, sowie D. Die Klägerin betreibt einen Groß- und Einzelhandel.

Am …1993 wurde der Vertrag über eine typische stille Beteiligung von R an der Klägerin mit folgendem Wortlaut geschlossen:

㤠1

Die Einlage von …R… beträgt DM 150.000. Die Summe ist in Höhe von DM 50.000 durch Umbuchung von dem Darlehensguthaben von …R… bei der … KG und in Höhe von DM 100.000 durch Bareinzahlung zu leisten.

§ 2

Die Einlage von …R… ist zunächst mit 5% p.a. zu verzinsen. Ferner erhält …R… einen Gewinnanteil von 15% des Jahresüberschusses der … KG nach Verzinsung der Kapitalkonten und Sonderkonten der Hauptgesellschafter. Dieser Gewinnanteil von 15% wird ausschließlich zulasten des Gewinnanteils von …B… gewährt.

Ein Anteil am Verlust ist auf die Höhe der geleisteten Einlage begrenzt. Eine Nachschusspflicht besteht nicht. Ein Gewinnanteil ist spätestens 4 Wochen nach Feststellung des Jahresabschlusses auszuzahlen. Ist die Einlage durch Verluste in den Vorjahren vermindert, so ist diese Minderung durch Gewinne der Folgejahre auszugleichen.

§ 3

…R… ist nicht berechtigt, die Ansprüche aus dieser stillen Beteiligung auf Dritte zu übertragen. Sollte dieses doch möglich sein, dann ist die … KG berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen.

§ 4

Dieser Vertrag ist auf das jeweilige Jahresende kündbar. Es ist jeweils eine Kündigungsfrist von 12 Monaten einzuhalten.

§ 5

Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses erhält …R…:

1) Die Einlage, soweit diese nicht durch Verluste vermindert wurde und

2) einen noch nicht ausgezahlten Gewinnanteil.

…”

Die Gewinnzurechnung erfolgte ab 1994 nach Abzug der Tätigkeitsvergütungen sowie der Zinsen auf die Kapital- und Sonderkonten wie folgt: B 52,5%, D 32,5% und R 15%.

Die Jahresüberschüsse der Klägerin entwickelten sich wie folgt (in TDM):

1989

1990

1991

1992

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

352

339

555

416

0

-183

186

586

1.172

1.341

1.295

In den Jahren ab 1994 wurden dem stillen Beteiligten von der Gesellschaft folgende Beträge zugerechnet (in DM):

1994

1995

1996

1997

1998

1999

Zinsen

7.500

6.496

7.500

7.500

7.500

7.500

Gewinnanteil

- 27.564

28.123

88.275

174.965

199.486

191.265

Summe

- 20.064

34.619

95.775

182.465

206.986

198.765

Im Streitjahr 1999 erzielte die Klägerin nach der Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung vom 10.10.2000 ein handelsrechtliches Ergebnis von DM 1.265.099,67. Nach Abzug des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters von DM 191.264,95 ergab sich eine Verteilung des verbleibenden Gewinns auf B von DM 672.667,33 und auf D von DM 415.967,39. Entsprechend der Erklärung erließ der Beklagte am ….2000 eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1999, welche unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 ...

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