rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung. CMR-Frachtbrief als Versendungsbeleg i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV. Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuervorauszahlung Juni und Juli 2001)

 

Leitsatz (redaktionell)

Legt der durch die Versendung von Kraftfahrzeugen nach Spanien steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeführt haben wollende Unternehmer als Beleg für die Lieferung der verkauften Fahrzeuge lediglich –Fotokopien von– CMR-Frachtbriefen vor, denen die Bestätigung des Empfängers, das Gut erhalten zu haben, fehlt, sind diese nicht als Versendungsbelege im Sinne von § 17a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 i.V.m. 10 Abs. 1 UStDV anzusehen.

 

Normenkette

UStG § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2, § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStDV § 17a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2, Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für Juni und Juli 2001 vom 8. Juli 2002 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf EUR 26.890 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig sind die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.

In dem ersten in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 18. August 2003 2 V 593/02 – 2 V 594/02, EFG 2003, 1737 hatte das Finanzgericht Bremen den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt und die Beschwerde zugelassen.

Die Beschwerde hatte Erfolg. Mit Beschluss vom 05. Februar 2004 V B 180/03, BFH/NV 2004, 988 hob der Bundesfinanzhof den Beschluss des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht Bremen zurück.

Den Sachverhalt fasste der BFH in seinem Beschluss wie folgt zusammen:

„I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betreibt einen Import-Export-Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen. U.a. verkauft er in Deutschland eingekaufte Fahrzeuge an Firmen im europäischen Ausland, insbesondere Spanien. Diese Lieferungen behandelte er in seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen i.S. des § 6a des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG).

Im Jahr 2001 lieferte er Kraftfahrzeuge u.a. an zwei spanische Firmen, T.R. SL und A.R. SL. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Idnr.) der beiden Firmen waren dem Antragsteller nach seinen Angaben im Rahmen der Geschäftsaufnahme bekannt geworden. Auf seine Anfragen beim Bundesamt für Finanzen (BfF) nach § 18e UStG am 29. Mai 2001 und am 5. sowie am 29. Oktober 2001 wurde dem Antragsteller die Gültigkeit der USt-IdNr. für die Firma T.R. und am 8. Februar 2001 für die Firma A.R. bestätigt. Am 10. Juni 2001 teilte auf Anfrage des Antragstellers das BfF mit, dass die für die Firma A.R. angegebene USt-IdNr. nur in der Zeit vom 22. Januar bis 30. Mai 2001 gültig war. Nach spanischen Handelsregisterauszügen vom 15. Juli 2002 hat die Firma T.R. ihre Geschäftstätigkeit am 4. Juli 2000 aufgenommen und am 12. Februar 2002 wieder eingestellt.

Auf eine Anfrage des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt –FA–) vom 26. November 2001 gab das BfF die Auskunft, nach Mitteilung der spanischen Finanzbehörden (Agencia Tributaria) vom 8. Januar 2002 sowie vom 21. Januar 2002 handle es sich bei den betreffenden Firmen um sog. missing trader (wörtlich heißt es im Schreiben der Agencia Tributaria vom 8. Januar 2002 zu A.R.: „I advise you that A.R. and … are missing traders … According to VIES it has made intrac. acquisitions for 420,3 million PTA –398,1 million PTA from Germany– in 1st und 2nd quarter 2001 but it has sent money to Germany for 725,9 million PTA in 1st, 2nd and 3rd quarter 2001” und zu T.R.: „According to VIES this company has made intrac. acquisitions for 212,7 million PTA –197,9 million PTA from Germany–. It has paid VAT for 69.300 PTA and has not submitted Recapitulative Statements. It has registered in Spain 147 vehicles –since 3-7-01 to 21-11-01). It looks like a missing trader but we are going to visit it …)” und im Schreiben vom 21. Januar 2002 zu T.R.: „I advise you, that our lokal tax administration informed me that this company is also a missing trader: They were unable to locate it. We are going to initiate a procedure to deregister its VAT-number in VIES.”

Das FA vertrat daraufhin die Auffassung, es handle sich bei A.R. und T.R. um Scheinfirmen und die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung lägen nicht vor; es erließ deshalb am 22. März 2002 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Juni bis August 2001, die zu einer Nachzahlung in Höhe von … DM (Juni 2001) und in Höhe von … DM (Juli 2001) führten.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Einspruch und beantragte –nach erfolglosem Antrag beim FA– die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Juni bis August 2001 beim ...

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