Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages zu inländischen oder zu steuerfreien ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Vorliegen von inländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und - nach DBA steuerbefreiten - ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ist für die Ermittlung des besonderen Steuersatzes der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht aufzuteilen.

 

Normenkette

EStG § 32b; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

Die ledige Klägerin erzielte 1997 als Fremdsprachensekretärin im In- und Ausland Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit im Sinne des § 19 Einkommensteuergesetz - EStG -. Dabei beliefen sich die inländischen Einnahmen auf 27.150,00 DM, die ausländischen auf 19.409,00 DM. Ihnen standen nachgewiesene Werbungskosten zu den Inlandseinnahmen von 558,00 DM und zu den Auslandseinnahmen von 5.761,00 DM gegenüber. Die ausländischen Einkünfte sind aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens - DBA - im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerfrei.

Der Beklagte ermittelte für die Einkommensteuerfestsetzung ein zu versteuerndes Einkommen von 19.856,00 DM. Bei dessen Errechnung zog er von den inländischen Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG den vollen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000,00 DM ab. Bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes nach § 32a Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 3 EStG (Progressionsvorbehalt) verminderte er dann aber die den ausländischen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zugehörigen Werbungskosten um den Betrag, um den der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2.000,00 DM die zu den inländischen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehörenden Werbungskosten von 558,00 DM überstieg, sodass für die Errechnung der ausländischen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit nur noch Werbungskosten von 4.319,00 DM Berücksichtigung fanden. Somit bezog er letztlich nur die insgesamt nachgewiesenen Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit von 6.319,00 DM in die Ermittlung der für Zwecke des Progressionsvorbehalts gemäß § 32a Abs. 2 Nr. 2 EStG zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage ein.

Hiergegen macht die Klägerin geltend, gemäß § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG sei das zu versteuernde Einkommen, das sich unter Ansatz des Arbeitnehmer-Pauschbetrages ergebe, um die steuerfreien ausländischen Einkünfte, für deren Ermittlung die ihnen zugeordneten Werbungskosten ungeschmälert zu belassen seien, zu vermehren. Zu dem vom Beklagten zutreffend ermittelten zu versteuernden Einkommen von 19.856,00 DM seien daher ausländische Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit von 13.647,00 DM hinzuzurechnen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Einkommensteuer 1997 unter Abänderung des Bescheides vom 30. Dezember 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. November 1999 festzusetzen, indem bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den besonderen Steuersatz nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG das zu versteuernde Einkommen von 19.856,00 DM um ausländische Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit von 13.647,00 DM vermehrt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, die von der Klägerin insgesamt erzielten Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit seien bei Errechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG gemeinsam einer einheitlichen Einkunftsart "Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit" (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 19 EStG) zuzuordnen. Demzufolge könne auch nur durch Vergleich mit den gesamten Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit beurteilt werden, ob gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG die Berücksichtigung des Arbeitnehmer- Pauschbetrages oder der tatsächlich nachgewiesenen Werbungskosten in Betracht komme.

Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Band Lohnsteuerakten des Beklagten zur Steuernummer ... vorlegen.

 

Entscheidungsgründe

Da die Entscheidung des Streitfalles allein auf der Klärung einer Rechtsfrage beruht, zu der die Beteiligten im schriftlichen Verfahren bereits hinreichend Stellung genommen haben, war es zweckmäßig, nach § 90a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO - über die Klage durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Die Klage ist begründet.

Die Festsetzung der Einkommensteuer für 1997 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat den besonderen Steuersatz im Rahmen des Progressionsvorbehaltes unter Verstoß gegen § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG ermittelt.

Gemäß § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG in der durch das Jahressteuergesetz 1996 geänderten, für das Streitjahr geltenden Fassung ist der im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach Abs. 1 der Vorschrift anzuwendende Steuersatz zu ermitteln, indem das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen um die nach dem DBA steuerfreien ausländischen Einkünfte vermehrt wird. Der Inhalt der vom Gesetzgeber insoweit verwendeten Begriffe des zu versteuernden Einkommens und der Einkünfte im Sinne des § 32b Abs. 1 Nr. 3...

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