Entscheidungsstichwort (Thema)

Freie Mitarbeiter von Volkshochschulen unternehmerisch tätig

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein als freier Mitarbeiter für Volkshochschulen tätiger Dozent, der seine Tätigkeit auf Grund kurzfristiger Honorarverträge verrichtet und hinsichtlich der Inhaltsgewichtung und Durchführung seiner Kurse weitgehend weisungsfrei ist, übt eine selbständige Tätigkeit aus.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.09.2007; Aktenzeichen V R 75/03)

 

Tatbestand

Der Kläger hielt im Streitjahr für das Bezirksamt Berlin-X im ... sowie an den Volkshochschulen Berlin-Y und Berlin-Z ...Kurse ab. Die Honorarverträge hierfür wurden jeweils mit halbjähriger Laufzeit vor Beginn der jeweiligen Semester abgeschlossen. Sie beinhalteten jeweils Klauseln, denenzufolge durch sie kein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werde. Im Streitjahr betrug die Beschäftigungszeit zusammen regelmäßig über 30 Stunden in der Woche. Grundlage für die Bezahlung war die Allgemeine Anweisung über die Honorare für freie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Volkshochschulen (Honorarordnung VHS) vom 11. Juli 1989, Amtsblatt für Berlin 1989 Nr. 41, 1610. Nach Ziffer 7 dieser Anweisung erhielten freie Mitarbeiter die vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig und im Rahmen der freien Mitarbeiterverhältnisse zum Land Berlin von diesem wirtschaftlich abhängig seien, auf Antrag einen Zuschuss zu den Kosten ihrer Kranken- bzw. Rentenversicherung. Ein solcher wurde auch dem Kläger gewährt. Ferner erhielten freie Mitarbeiter, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen seien, gemäß Ziff. 7 der Anweisung Erholungsurlaub. Dem Kläger wurde dementsprechend eine prozentual bemessene Urlaubsabgeltung zuteil. Ansonsten wurden die Honorare des Klägers auf Stundenbasis " errechnet. Sozialversicherungsbeiträge, Versicherungen und Steuern wurden nicht einbehalten. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall sowie bei sonstiger Verhinderung bestand nicht. Nach den vorgelegten Honorarverträgen mit dem ... Berlin-X (dort unter ...), dem Bezirksamt Berlin-Z (dort in ...) sowie dem Bezirksamt Berlin-Y (dort in ...) trug der Kläger auch bei Ausfallen der Kurse das Honorarrisiko, selbst wenn der Grund im fehlenden Teilnehmerkreis lag.

Die Tätigkeit für das ... Bezirksamt Berlin-X hatte bereits Mitte der Siebziger Jahre begonnen und war bis zum Streitjahr jeweils aufgrund von Semesterverträgen kontinuierlich weitergeführt worden.

Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte -BfA- lehnte durch Bescheid vom ... 1992 für den Kläger eine Befreiung von der Versicherungspflicht unter Hinweis auf den Umfang seiner Tätigkeit ab. Aus der vom Kläger überreichten Bescheinigung (Streitakte Blatt 37) geht hervor, dass der Kläger für seine selbstständige Tätigkeit als Dozent, da die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 15 Stunden betrage, gemäß § 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch -SGB- VI versicherungspflichtig sei.

Für die Einkommensteuer 1990 erklärte der Kläger Honorareinkünfte als Dozent von 29 352,00 DM als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Laut Einnahmen-Überschussrechnung hatte er Honorareinnahmen inklusive Urlaubsabgeltungen von 40 421,08 DM zuzüglich eines Kfz-Privatanteils von 1 436,00 DM, dazu diverse Betriebsausgaben. Im Einzelnen wird auf Blatt 173 der Einkommensteuerakte Band II des Beklagten verwiesen. Vergleichbare Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit hatte er auch für die Vorjahre bei der Einkommensteuer erklärt, so etwa für 1989 40 385,81 DM plus Kfz-Eigenverbrauch von 2 933,39 DM.

Eine Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr gab der Kläger ebensowenig ab wie für die Vor- oder Folgejahre. Der Beklagte hielt ihn jedoch für einen Unternehmer und forderte ihn zur Abgabe einer Erklärung, ersatzweise zur Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde gemäß § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz -UStG- auf. Nachdem der Kläger dem nicht nachgekommen war, setzte der Beklagte im Schätzungswege die Umsatzsteuer für 1990 auf 4 120,00 DM fest und wies den dagegen geführten Einspruch als unbegründet zurück. Der Festsetzung lagen geschätzte zu 14 v.H. steuerpflichtige Leistungen von 36 716,00 DM, Vorsteuern von 300,00 DM und ein Kürzungsbetrag nach § 13 Berlinförderungsgesetz -BerlinFG- von 720,00 DM zugrunde.

Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheids über die Umsatzsteuer für das Streitjahr begehrt. Er wendet sich dabei ausschließlich gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung dem Grunde nach und meint, er sei nicht unternehmerisch, sondern nichtselbstständig tätig. Letztlich habe er nur einen einzigen Auftraggeber, nämlich das Land Berlin. In dessen Planung und Organisation bei der Durchführung der Kurse sei er eingegliedert. Dass verschiedene Bezirksämter als vergebende Stellen aufgetreten seien, ändere nichts daran, dass letztlich nur das Land Berlin hinter allen Dienstverhältnissen stehe. In der Gesamtschau verrichte er praktisch V...

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