rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des GmbH-Geschäftsführers

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Finanzbehörde kann einen Haftungsbescheid auch dann erlassen, wenn die (bereits entstandene) Erstschuld gegenüber dem Erstschuldner noch nicht festgesetzt worden ist.
  2. Für den Erlass eines Haftungsbescheides muss nicht die Zahlungsunfähigkeit des Erstschuldners abgewartet werden.
 

Normenkette

AO § 169 Abs. 2 J: 1977, § 191 Abs. 3 Sätze 1-3, §§ 69, 34, 171 Abs. 10 S. 1

 

Tatbestand

Gründungsgesellschafter der am 30. März 1981 als „...“ errichteten, später als „B GmbH“ firmierenden GmbH I war der Kläger, der zugleich zum Geschäftsführer bestellt und einige Zeit später ihr Alleingesellschafter wurde. Gegenstand der Gesellschaft war der „Vertrieb von motorisierten Zwei- und Dreirädern der Fa. ... im gesamten westeuropäischen Bereich“. Es handelte sich dabei um durch die Firma ... in Lizenz hergestellte ... Bis 1991 kam der beabsichtigte Vertrieb dieser Motorroller jedoch nicht zustande, weil eine Auseinandersetzung zwischen der ... Firma ... mit der ... Firma ... über den Umfang der Lizenzrechte den Vertrieb dieser Motorroller blockierte. Nach Beendigung des Linzenzstreites im Jahre 1991 hatte der Kläger kein Interesse mehr am Vertrieb der ... Lizenzbauten. Dagegen hat die ... (künftig: GmbH II), deren alleiniger Gesellschafter, Herr ..., Interesse an der Ausweitung des Betätigungsfeldes dieser Gesellschaft, die bisher lediglich ...-Motorräder vertrieb.

Mit notariellem Vertrag vom 24. Oktober 1991 veräußerte der Kläger sämtliche Geschäftsanteile für 100.000 DM = Nennwert an die GmbH II, die durch ihren Geschäftsführer ... vertreten wurde. Mit Gesellschafterbeschluß vom gleichen Tage wurde der Kläger als Geschäftsführer der GmbH I abberufen und durch ... ersetzt.

Bereits am 27. September 1991 hatte der Kläger als Alleingesellschafter der GmbH I mit ... als Geschäftsführer der GmbH II einen privatschriftlichen „Kaufvertrag“ geschlossen, in dem es wie folgt heißt:

„ § 1 Gegenstand

(1) Verkauft wird das Unternehmen ...mbH ... mit sämtlichen Aktiva und Passiva. Mitverkauft wird das Recht zur Fortführung der Firma ...mbH. Grundlage für die Ermittlung des Firmenwertes ist die auf den Stichtag der Übergabe / Übernahme des Kaufgegenstandes ermittelte / festgestellte Zwischenbilanz der Firma, die Vertragsbestandteil wird.

§ 4 Steuern und öffentliche Abgaben

Alle das verkaufte Unternehmen betreffenden Steuer- und Abgabeverpflichtungen, die bis zum Tage der rechtswirksamen Übergabe / Übernahme des Kaufgegenstandes entstanden sind, werden durch den Verkäufer realisiert. Eine Übernahme derartiger Forderungen durch den Käufer erfolgt nicht.

§ 6 Kaufpreis

... Der Kaufpreis wird in regelmäßigen Teilen gezahlt. Die erste Rate in Höhe von 350.000 DM wird mit Wirksamkeit des Kaufvertrages fällig. Die zweite und dritte Rate in Höhe von jeweils 165.000 DM wird zum Halbjahresende der Jahre 1992 und 1993 fällig. Das Kapital der Gesellschaft in Höhe von 100.000 DM wird verrechnet.

§ 7

(2) ... Die Geschäftspartner des Unternehmens werden durch den Verkäufer am 15. November 1991 über den bevorstehenden Eigentumswechsel des Unternehmens informiert.

„ § 8 Abtretung

Der Verkäufer verpflichtet sich, die Geschäftsanteile an der Kaufsache in Höhe von ... 100.000 DM ... an den Käufer abzutreten.

...

Beide Partner erklären, die notarielle Beurkundung der Abtretung bis zum Ablauf des Monats November vorzunehmen.“

Der Kaufpreis wurde in drei Raten zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen auf ein Konto der ... eingezahlt.

Im Anschluß an eine bei der GmbH I ab dem 18. November 1996 durchgeführte Außenprüfung erließ der Beklagte am 4. Mai 1998 Änderungsbescheide, die zu folgenden Festsetzungen führten:

GewSt 1991

63.040,00 DM

KöSt 1991

237.895,00 DM

SolZKöSt 1991

8.921,06 DM

Am 8. Mai 1998 eröffnete das Amtsgericht Charlottenburg das bereits am 13. März 1998 von der GmbH I beantragte Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Gesellschaft, welches noch andauert. Am 15. Mai 1998 legte eine Steuerberatungsgesellschaft namens der Gesellschaft gegen die Änderungsbescheide Einsprüche ein. Mit Schreiben vom 23. September 1998 meldete der Beklagte u. a. folgende Abgabenbeträge zur Tabelle an:

GewSt 1991

32.654,00 DM

KöSt 1991

227.806,00 DM

SolZKöSt 1991

8.220,58 DM

Am 14. Juli 1999 erließ der Beklagte gegenüber dem Vollstreckungsverwalter einen Feststellungsbescheid betr. die streitigen Steuern i. S. von § 251 Abs. 3 AO 1977, der bestandskräftig wurde. Am 27. Oktober 1999 stellte der Vollstreckungsverwalter die fraglichen Steuerforderungen, die er zunächst im Prüfungstermin vorläufig bestritten hatte, zur Tabelle fest. Die GmbH I selbst hatte die Steuerforderungen im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht bestritten. Den Steuernachforderungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zum Betriebsvermögen der GmbH I gehörte das Wort-Bild-Zeichen „...“, welches als ... beim Deutschen Patentamt registriert ist. Dieses geschützte Warenzeichen sichert dem Inhaber das Recht, als ...

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