Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechtigung zur Ausstellung von Spendenbestätigungen

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.1999; Aktenzeichen XI R 66/98)

 

Tenor

Es wird festgestellt, daß der Kläger befugt ist. Spendenbestätigungen im Sinne des § 10 b Abs. 4 Einkommensteuergesetz –EStG– für die Zwecke der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendpflege und Jugendfürsorge, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie die Zwecke der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege zu erteilen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu ¼, der Beklagte zu ¾ zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheitsleistung in gleicher Höhe erbracht hat.

Der Streitwert beträgt 8.000,00 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein rechtlich selbständiger Landesverband des bundesweit tätigen

Nach seiner Satzung dient er der Verbreitung einer freigeistigen humanistisch-wissenschaftlichen Weltanschauung. In § 2 Abs. 1 der Satzung heißt es des weiteren:

„Zweck des Verbandes ist die Förderung von

1.) Bildung und Erziehung

2.) Kunst und Kultur

3.) Völkerverständigung

4.) Entwicklungshilfe

5.) Jugendhilfe

6.) Altenhilfe

7.) Wohlfahrtspflege

8.) Wissenschaft”.

Wegen der zur Verwirklichung dieser Zwecke beabsichtigten Betätigungen wird auf § 2 Abs. 2 der Satzung verwiesen.

Der Beklagte stellte den Kläger von der Körperschaftsteuer frei, da er gemeinnützige Zwecke verfolge, zuletzt durch Bescheid vom 4. Februar 1997.

Zwischen den Beteiligten besteht jedoch Streit darüber, ob der Kläger befugt ist, Spendenbestätigungen im Sinne des § 10 b Abs. 4 EStG auszustellen und ob zu seinen Gunsten erfolgte Spenden steuerlich nach § 10 b Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sind. Der Beklagte hat dies, zum Teil als nachrichtliche Mitteilung zum Freistellungsbescheid, abgelehnt. Allerdings hat er dem Bundesverband mit Bescheid vom 4. Dezember 1997 in der nachrichtlichen Mitteilung eine partielle, d. h. auf bestimmte Zwecke beschränkte Bescheinigungskompetenz zugebilligt. Dem ging ein Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen an den Beklagten vom 20. März 1997 voraus, in dem die Senatsverwaltung den Beklagten anwies, aus Vertrauensschutzgründen für die Spendenempfangsberechtigung und die Erteilung von Spendenbestätigungen durch den Bundesverband bis zum 31. Dezember 1996 keine negativen Folgerungen zu ziehen.

Am 14. Mai 1997 hat der Kläger Leistungs- und, hilfsweise, Feststellungsklage erhoben.

Er ist unter Berufung auf ein Urteil des Finanzgerichts – FG– Rheinland-Pfalz vom 18. Januar 1988 (5 K 260/89, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1988, 340) der Auffassung, die Klage sei als Leistungsklage statthaft. Er räumt jedoch ein, daß der Bundesfinanzhof –BFH– in einem anderen Verfahren mit Urteil vom 10. Juni 1992 (I R 107/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH –BFH/NV– 1993, 13) dieser Auffassung nicht gefolgt ist und die Leistungsklage als unzulässig angesehen hat.

Jedenfalls sei die Klage als allgemeine Feststellungsklage im Sinne des § 41 Finanzgerichtsordnung –FGO– zulässig. Innerhalb des Rechtsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten gehe es um die Frage, ob der Kläger berechtigt sei, Spendenbestätigungen auszustellen bzw. darum, ob der Beklagte ihm die Erteilung von Spendenbestätigungen untersagen dürfe.

Es bestehe auch das besondere Feststellungsinteresse im Sinne des § 41 Abs. 1 FGO. Denn nachdem er entsprechend der Auffassung des Beklagten ab 1994 davon abgesehen habe. Spendenbestätigungen auszustellen, habe sich sein Spendenaufkommen deutlich verringert (von durchschnittlich 100.000,00 DM im Jahr auf durchschnittlich ca. 10.000,00 DM im Jahr, im einzelnen vgl. Bl. 5 Streitakte). Vom Spendenaufkommen hänge jedoch wesentlich seine Möglichkeit zur Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke ab. Ein Klärungsbedürfnis bestehe auch, um insoweit nicht gegenüber den Kirchen schlechter gestellt zu werden, um der Gefahr einer Inhaftungnahme nach § 10 b Abs. 4 EStG zu entgehen und sich nicht der Gefahr auszusetzen, wegen Steuerhinterziehung verfolgt zu werden.

Der Kläger hält die Klage für begründet, weil er religiöse Zwecke im Sinne des § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG verfolge. Zwar seien seine Zwecke nicht religiös im dem Sinne, wie der Begriff ansonsten im Recht verwendet werde, jedoch sei die Vorschrift verfassungskonform dahingehend auszulegen, daß mit religiösen Zwecken im Sinne des § 10 b Abs. 1 Satz 1 EStG auch weltanschauliche Zwecke gemeint seien. Dies ergebe sich aus dem Gebot weltanschaulicher Neutralität des Staates gegenüber sämtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

Jedenfalls verfolge der Kläger die als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendpflege und Jugendfürsorge, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, d...

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