Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.01.2003; Aktenzeichen VIII R 72/99)

 

Tenor

Unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom … und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom … wird die Einkommensteuer 1996 unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages für den Sohn … für die Monate Januar und Februar 1996 ohne Gegenrechnung von Kindergeld festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob den Klägern für die Monate Januar und Februar 1996, in denen trotz Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen wegen Versäumung der Antragsfrist kein Kindergeld für ihren Sohn … gezahlt wurde, ein Kinderfreibetrag zu gewähren ist, ohne daß insoweit die Kindergeldzahlungen für die Monate März bis Dezember 1996 gegengerechnet werden dürfen.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr erhielten sie für ihren Sohn, … der sich ganzjährig in Ausbildung befand, Kindergeld für zehn Monate in Höhe von insgesamt 2 000,00 DM. Für die Monate Januar und Februar 1996 wurde kein Kindergeld gezahlt, da die Kläger trotz Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen den Antrag nicht fristgerecht gestellt hatten.

Der Beklagte berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid vom … einen Kinderfreibetrag für zwölf Monate und zog insgesamt 6 264,00 DM (12 × 522,00 DM) vom Einkommen ab, so daß sich ein zu versteuerndes Einkommen von … DM ergab. Die sich nach der Splittingtabelle ergebende Einkommensteuer wurde nach Abzug einer Ermäßigung für Beiträge an politische Parteien unter Anrechnung des für zehn Monate gezahlten Kindergeldes von 2 000,00 DM auf … DM festgesetzt.

Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter, für die Monate Januar und Februar 1996 den Kinderfreibetrag zu erhalten, ohne daß dieser durch Verrechnung mit Kindergeldleistungen aus anderen Kalendermonaten gekürzt wird.

Zur Begründung tragen sie vor, daß dem Einkommensteuergesetz –EStG– entsprechend für jeden Monat, für den Anspruch auf Familienleistungsausgleich bestehe, dieser auch zu gewähren sei, und zwar alternativ durch Kindergeldzahlung oder Kinderfreibetrag. Bei nicht fristgemäßer Beantragung erlösche der Anspruch auf Kindergeld, nicht aber der auf den Kinderfreibetrag. Nach § 32 Abs. 6 EStG sei der Kinderfreibetrag eindeutig definiert als ein für jeden Kalendermonat zu gewährender Betrag, der 261,00 DM bzw. 522,00 DM betrage.

Die Kläger berufen sich für diese Auffassung insbesondere auf ein Urteil des Finanzgerichts –FG– München vom 11. November 1997 (13 K 2792/97, Entscheidungen der FG –EFG– 1998, 370). Das FG München hat entschieden, daß bei der Prüfung, ob die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wurde und deswegen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer der Kinderfreibetrag unter Verrechnung des Kindergeldes anzusetzen ist, auf den Kalendermonat abzustellen ist.

Die Kläger beantragen,

die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom … aufzuheben und diesen zu veranlassen, unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom … den Kinderfreibetrag für den im maßgeblichen Zeitraum in Ausbildung befindlichen Sohn … für zwei Monate unter Gegenrechnung von 0,00 DM Kindergeld für eben diese zwei Monate zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, daß die von den Klägern gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG begehrte Zwölftelung des Kinderfreibetrages und Anrechnung von 1 044,00 DM Kinderfreibetrag anstelle des verfristeten Kindergeldanspruchs nicht zulässig ist.

Das Monatsprinzip des § 32 Abs. 6 Satz 2 EStG habe nur Bedeutung für die Frage, inwieweit ein Kind des Steuerpflichtigen für die Gewährung des Kinderfreibetrages zu berücksichtigen sei. Unabhängig davon sei jedoch die Vergleichsrechnung nach § 31 EStG als Jahresrechnung durchzuführen. Dies zeige auch der Wortlaut des § 31 Satz 4 EStG, demzufolge bei der Einkommensteuerveranlagung, die sich stets auf das Kalenderjahr beziehe, nur ein ungeteilter Freibetrag abzuziehen sei. Die angestrebte Verfahrensweise würde zudem im Ergebnis die Vorschrift über das Erlöschen des Kindergeldanspruchs bei versäumter Antragstellung aushebeln.

Das genannte Urteil des FG München könne nicht zur Begründung der Rechtsauffassung der Kläger herangezogen werden, da es sich auf eine Verwaltungsauffassung beziehe, die zwischenzeitlich durch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 9. März 1998 zum Familienleistungsausgleich (Bundessteuerbl...

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