rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelung über Verrechnung von Verlusten aus Spekulationsgeschäften verfassungsgemäß

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beschränkung der Verrechnung von Verlusten aus Spekulationsgeschäften auf Gewinne, die der Steuerpflichtige im unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt, ist nicht grundgesetzwidrig.

 

Normenkette

EStG §§ 10d, 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Sätze 8-9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2007; Aktenzeichen IX R 31/04)

BFH (Urteil vom 06.03.2007; Aktenzeichen IX R 31/04)

 

Tatbestand

Der Kläger ist xxxxxxxxxxxxx.

In seiner Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2000 erklärte er neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u. a. sonstige Einkünfte in Höhe von ./. 2.604,00 DM, die sich aus Veräußerungsverlusten von Wertpapieren in Höhe von 2.118,48 DM sowie von Werbungskosten in Höhe von 484,04 DM zusammensetzten. Zu den Einzelheiten wird auf Bl. 69 der Einkommensteuerakte verwiesen.

In seiner Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 glich der Beklagte diese Verluste nicht mit den positiven Einkünften des Klägers aus, sondern führte die Veranlagung zur Einkommensteuer ohne Berücksichtigung dieses Verlustes durch und setzte die Einkommensteuer auf 5.572,57 € fest. Daneben erließ er einen Bescheid zum 31. Dezember 2000 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer, in dem er den verbleibenden Verlustvortrag nach § 10 d Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf 2.604,00 DM feststellte.

Der Kläger legte gegen beide Bescheide Einsprüche ein, die er jedoch zunächst nicht begründete. Der Beklagte erließ daraufhin am 11. November 2002 eine Einspruchsentscheidung, die er am 12. November 2002 zur Post gab und mit der er die Einsprüche zurückwies.

Am 16. Dezember 2002 erhob der Kläger Klage und verwies zur Begründung zunächst auf seine Einspruchsbegründung, die am 13. November 2002 beim Beklagten eingegangen war, und die er in der Folge noch ergänzte.

Nach seiner Rechtsauffassung wird durch die Nichtanerkennung von Verlusten, die im Jahre 2000 angefallen sind, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung verletzt. Diese ergäbe sich vor allen Dingen daraus, dass etwaige Gewinne aus Spekulationsgeschäften sofort der Einkommensteuer unterworfen würden, während Verluste aus Aktiengeschäften „irgendwann einmal“ mit evtl. möglichen Gewinnen verrechnet werden sollten. Eine Gleichbehandlung dieser Geschäfte würde gebieten, etwaige Spekulationsgewinne nicht im Jahr ihrer Entstehung zu versteuern. Statt dessen sollte es der Gesetzgeber dem Steuerpflichtigen - entsprechend einem Umkehrprinzip der geltenden Gesetzeslage - demjenigen, der Aktiengewinne erzielt hat, erlauben, Rückstellungen für in Zukunft zu erwartende Aktienverluste zu bilden.

Die gesetzliche Regelung berücksichtige auch nicht in zutreffender Weise die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung. Der Gesetzgeber sei bei der Schaffung des § 10 d Abs. 4 EStG - gemeint ist wohl § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9 - sicherlich von der Annahme ausgegangen, dass einem schlechten Börsenjahr ein gutes folgen werde. Er habe jedoch nicht vorher gesehen, dass sich die Aktienmärkte seit dem Jahre 2000 in die wertmäßig stärkste und längste Abwärtsperiode seit den zwanziger Jahren des vorigen Jahrhunderts entwickeln würden. Durch diese Marktentwicklung habe er gut die Hälfte seines Kapitals verloren, d. h., dass er zum Verlustausgleich sein inzwischen geringes Grundkapital wieder verdoppeln müsse. Diese Erwartung sei unrealistisch. Er habe deshalb jedes Vertrauen in die Aktienmärkte verloren und sei seit dem zweiten Halbjahr 2000 kaum noch an der Börse tätig.

In einem Steuersystem, das z. B. weitere Verlustzuweisungsgesellschaften aus Immobilienfonds, Filmfonds, Schiffsbeteiligungsfonds und Flugzeugbeteiligungsfonds - für Großverdiener ab 100.000,00 DM Beteiligungsanteile - zulasse, sei es steuersystematisch nicht nachvollziehbar und begründbar, dass Verluste aus Wertpapieren nicht im Jahr ihrer Entstehung abziehbar sein sollen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend ausgeführt, bis zum Jahre 2003 keine Überschüsse erzielt und ab Frühjahr 2003 keine Spekulationsgeschäfte mehr betrieben zu haben.

Er sieht sich auch dadurch verletzt, dass die xxxxxxxxxxx im Veranlagungszeitraum 2003 auf ihren Wertpapierbesitz eine Wertberichtigung von rd. 5,5 Mio. DM habe vornehmen dürfen, während seine Verluste unberücksichtigt blieben.

Die Klage gegen den Verlustfeststellungsbescheid hat er auf eine entsprechende Anregung des Gerichts zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,

abweichend von dem Bescheid für 2000 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 15. März 2002 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 12. November 2002 die Einkommensteuer sowie den Solidaritätszuschlag nach einem um 2.604,00 DM geringeren Gesamtbetrag der E...

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