rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer im gewerblichen Grundstückshandel tätigen Persongesellschaft - laufender Gewinn

 

Leitsatz (redaktionell)

Gewinne aus der Veräußerung von im Betriebsvermögen gehaltenen Mitunternehmeranteilen an einer im gewerblichen Grundstückshandel tätigen GbR stellen laufende Gewinne i. S. des § 15 EStG und des § 7 GewStG dar.

 

Normenkette

AO § 39 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15; GewStG § 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.05.2007; Aktenzeichen IV R 69/04)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft dem für die Gewerbesteuer maßgebenden Gewerbeertrag der Personengesellschaft zuzurechnen ist.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts GbR xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem von ihr betriebenen gewerblichen Grundstückshandel. Gemäß Gesellschaftsvertrag vom 15. Oktober 1996 ist Gesellschaftszweck der Ankauf, die Modernisierung und anschließende wirtschaftliche Verwertung der Altbauprojekte xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx in xxxxxx.

Durch Vereinbarung vom 3. Juli 1997 veräußerte die bis dahin hälftig beteiligte xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx KG ihren Anteil an der GbR im Umfang von 20 % xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx an die dann erstmalig beteiligte xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH sowie im Umfang von 80 % xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx an die bis dahin bereits hälftig beteiligte xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH xxxxxx und schied danach aus der fortbestehenden Gesellschaft aus. In ihrer Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr 1997 erklärte die Klägerin einen laufenden Gewinn xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Den Gewinn aus der Veräußerung der 50%igen Beteiligung der xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ermittelte die Klägerin unstreitig mit xxxxxxxxxxxx DM. Dieser Gewinn wurde von der Klägerin nicht zum für die Messbetragsfestsetzung maßgebenden Gewerbeertrag zugerechnet, sondern als tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn deklariert.

Der Beklagte behandelte den als Veräußerungsgewinn erklärten Betrag xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx als laufenden Gewinn und setzte im Gewerbesteuerbescheid vom 18. Dezember 1998 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die Gewerbesteuer für 1997 xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx fest.

Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Einspruchs trug die Klägerin vor, entgegen der Auffassung des Beklagten könne die Veräußerung des Gesellschaftsanteils an der GbR nicht mit einer anteiligen Grundstücksveräußerung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 Abgabenordnung AO gleichgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift seien Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zu-stehen, den Beteiligten nur insoweit anteilig zuzurechnen, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich sei, was im Streitfall jedoch nicht vorliege. Gegenstand der Abfindung sei der Anteil an einer Personengesellschaft, nicht die Grundstücksanteile, gewesen.

Beide Gesellschafter der GbR seien als Mitunternehmer jeweils selbständige Gewerbebetriebe, sodass der Gewinn aus der Veräußerung der im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligung an der GbR auf der Gesellschafterebene im Rahmen der dortigen Gewinnermittlung, dagegen nicht im Rahmen der laufenden Gewinnermittlung der GbR zu erfassen sei. Dies entspreche dem tatsächlichen Verlauf und der Festlegung des Preises für die Anteilsveräußerung und gewährleiste die richtige steuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinns allein bei dem veräußernden Mitunternehmer im Rahmen dessen Gewerbebetriebes.

Ferner hätte bei der Behandlung des Veräußerungsgewinnes als laufender Gewinn ein anteiliger Gewerbeverlust des ausscheidenden Gesellschafters in Höhe von xxxxxxxxxxxxx berücksichtigt werden müssen.

Der Beklagte berücksichtigte im Änderungsbescheid vom 2. März 1999 den anteiligen Gewerbeverlust und setzte die Gewerbesteuer xxxxxxxxxxxx DM fest. Im Übrigen wies er den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2000 zurück. Zur Begründung führt der Beklagte aus: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- sei bei der Veräußerung eines Anteils an einer GbR durch einen Gesellschafter die Erforderlichkeit für die anteilige Zurechnung von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO gegeben. Die im Gesamthandsvermögen befindlichen Vermögensgegenstände seien dem veräußernden Gesellschafter nach Maßgabe seiner Anteile getrennt zuzurechnen. Bei der Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft sei Gegenstand der Veräußerung abweichend vom Zivilrecht nicht der Gesellschaftsanteil als solcher, sondern der ideelle Anteil des Ausscheidenden an den einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens. Das gesetzliche Abstellen auf die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils bedeute nicht, dass dieser al...

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