Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütungen eines Umzugsunternehmens für zurückgegebene Umzugskartons keine Entgeltminderung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei der Rückgabe erworbener Umzugskartons an das Umzugsunternehmer handelt es sich nicht um die - teilweise - Rückgängigmachung einer Lieferung, sondern um eine eigenständige Rücklieferung durch den Kunden.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3; EWGRL 388/77 Art. 5 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.11.2008; Aktenzeichen XI R 46/07)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist als Umzugsunternehmen tätig. Dabei führt sie sowohl Transporte innerhalb Berlins als auch darüber hinaus durch. Ferner unterhält sie einen so genannten Umzugsshop, in dem sie Zubehör für Umzüge verkauft und vermietet.

Sowohl im Zusammenhang mit den von der Klägerin selbst durchgeführten Umzügen als auch im Rahmen des Umzugsshops vertrieb die Klägerin in den Streitjahren Faltkartons und Bücherkartons. Dabei berechnete die Klägerin für neuwertige Kartons gegen Ende des Streitzeitraums 4,00 DM und für gebrauchte Kartons 3,50 DM. Die von ihr erteilten Angebote und von ihr vertriebene Werbung enthielten Zusätze wie: "Rückgabe gegen Entgelt", "Wir erstatten unsere gebrauchten Kartons im wiederverwertbaren Zustand mit 2,00 DM" oder "Bei Rückgabe der Kartons erstatten wir 2,00 DM/Stück". Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 39 bis 51 der Streitakte sowie die im Arbeitsbogen des Außenprüfers enthaltenen Kopien sowie Originale der "Umzugshelfer" Bezug. Entsprechend verfuhr die Klägerin, wobei sie nur bei Kartons mit dem firmeneigenen Logo den ausgelobten Betrag von 2,00 DM erstattete. Dies geschah in geringem Umfang auch bei Kartons, die bei Schwestergesellschaften der Klägerin außerhalb Berlins erworben worden waren. Die Klägerin zahlte die Vergütung an jeden, der einen Karton mit dem firmeneigenen Logo an sie zurückgab. Nur bei größeren Mengen prüfte sie, ob die Umzugsrechnung bereits bezahlt war. Für fabrikneue Kartons musste die Klägerin in den Streitjahren zwischen XXX DM und XXX DM bezahlen, wobei Bücherkartons jeweils ca. 0,10 DM preiswerter waren.

Die Erstattungen für Kartons behandelte die Klägerin in ihren Buchführungswerken als Erlösschmälerungen, zog sie also von den von ihr erklärten und ansonsten erwirtschafteten Umsätzen ab. Dabei handelt es sich um Beträge zwischen XXX DM netto und XXX DM netto. Bis auf einen relativ geringen Anteil erfolgten die Erstattungen an Privatpersonen. Wegen der Einzelheiten nimmt das Gericht auf Tz. 20 des Außenprüfungsberichts Bezug.

Die Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre gingen ab dem Jahr 1997 beim Beklagten ein. Sofern sie nicht als Umsatzsteuerfestsetzungen wirkten, wurde die Umsatzsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Vom 20. November 2001 bis 7. November 2002 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Streitjahre durch. Dabei gelangte der Prüfer zu der Feststellung, dass die Erstattungen für Kartonrückgaben keine Erlösschmälerungen darstellten, sondern Entgelte für eigenständige Umsätze, für die jedoch mit Ausnahme geringer Beträge für Gutschriften an Unternehmer, keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen oder Gutschriften vorlägen. Dementsprechend ermittelte er ausgehend von den gebuchten Erlösschmälerungen abzüglich der Gutschriften an Unternehmer in den Streitjahren erhöhte Umsätze von XXX DM bis XXX DM. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf Tz. 20 des Außenprüfungsberichts Bezug.

Ausgehend von diesen Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagte am 30. Juli 2003 geänderte Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1999, gegen die die Klägerin am 14. August 2003 Einspruch einlegte, den der Beklagte am 14. Oktober 2003 zurückwies.

Daraufhin hat die Klägerin am 11. November 2003 Klage erhoben.

Die Klägerin ist der Auffassung, im Streitfall seien hinsichtlich der zurückgegebenen Kartons keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen erfolgt. Zwar seien die Kunden der Klägerin zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümer der Kartons geworden, jedoch stehe der Annahme eines Liefervorgangs entgegen, dass nach dem Willen der Beteiligten und dem wirtschaftlichen Gehalt des Vorgangs Leistungen nicht auf die wirtschaftliche Substanz der Sache selbst bezogen gewesen seien. Vielmehr sei insoweit von vornherein vereinbart worden, dass die Lieferung durch Rückgabe und Pfandrückerstattung rückgängig gemacht werde. Sie schätze, dass etwa jeder zweite Karton wieder an sie zurückgelangt sei.

An anderer Stelle trägt die Klägerin vor, dass der Kunde den Karton nur zur Nutzung entgegennehme und ein Kauf gerade nicht bezweckt sei, da die Kartongestellung der Abwicklung des Umzuges diene und es dem Kunden damit an einer dokumentierten Kaufabsicht mangele.

Ferner sei die Kartongestellung Teil der angebotenen Umzugsleistungen. Daher definiere sich im vorliegenden Fall der wirtschaftliche Gehalt der Kartonüberlassung eindeutig nach der sonstigen Leistung des Umzugs.

Die streitbefangenen Vorgäng...

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