Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung einer Anwartschaft i.S. des § 17 Abs. 1 S. 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Veräußerung eines dinglichen Anwartschaftsrechts (hier: Veräußerung einer Call-Option auf Abtretung eines Geschäftsanteils) fällt unter den Begriff der Veräußerung einer Anwartschaft i. S. des § 17 Abs. 1 S. 3 EStG.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1 S. 3, § 34 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen VIII R 14/06)

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 20. Oktober 1993 Mehrheitsgesellschafter der xxx - im Folgenden: X-GmbH -, seit dem 30. August 1994 mit einem Anteil von 75 v. H. Die Beteiligung wurde im steuerlichen Privatvermögen des Klägers gehalten.

Am 20. Oktober 1993 wurde das Stammkapital der X-GmbH von 2 Mio. DM auf 2,7 Mio. DM erhöht. Die neuen Stammeinlagen übernahm im Wesentlichen, nämlich zu einem Nennwert von 675.000,00 DM (= 25 v. H. des gesamten Stammkapitals), die - im Folgenden: B-GmbH -. Über den Nennwert hinaus zahlte die B-GmbH ein Aufgeld von 4.325.000,00 DM.

Die Beteiligten gingen seinerzeit davon aus, dass die X-GmbH bis Ende 1994 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und bis zum Ende des Jahres 1998 an der Börse eingeführt werde. In den Börsenhandel sollten neue Anteile von bis zu 25 v. H. des bisherigen Stammkapitals eingeführt werden. Konsortialführerin sollte die xxx, die Alleingesellschafterin der B-GmbH, sein.

Ebenfalls am 20. Oktober 1993 vereinbarten der Kläger und die B-GmbH eine so genannte - im Folgenden: B-GmbH-Put-Option -. Dies bedeutete, dass der Kläger das unwiderrufliche Angebot abgab, den Geschäftsanteil der B-GmbH zu kaufen und zu erwerben. Dieses Angebot musste von der B-GmbH bis zum Ablauf des Jahres 2000 angenommen werden. Das Gewinnbezugsrecht aus diesem Geschäftsanteil stand dem Kläger erst ab dem 1. Januar 2001 zu. Der Kläger konnte auch eine Übertragung an einen Dritten verlangen, sofern dessen Bonität nachgewiesen war. Das Optionsrecht bestand auch im Falle einer Umwandlung der X-GmbH in eine Aktiengesellschaft fort, erlosch jedoch, sobald die Aktien der X-GmbH an der Börse eingeführt waren. Der Kaufpreis für den Geschäftsanteil sollte sich nach dem Wert des Unternehmens richten, der sich wiederum aus dem Jahresdurchschnitt der Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, multipliziert mit einem Faktor 6,5 ergab, maximal 20 v. H. pro Jahr auf das von der B-GmbH investierte Kapital (5 Mio. DM). Der dingliche Übergang des Geschäftsanteils sollte zum Jahreswechsel 2000/2001 erfolgen. Der Kläger war verpflichtet, mindestens das doppelte des Geschäftsanteils der B-GmbH als Beteiligung an der X-GmbH zu halten. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf Blatt 8 bis 13 der Hinweisakte "Call-Option" - im Folgenden: HA - Bezug.

Zu einer Umwandlung der X-GmbH in eine Aktiengesellschaft kam es nicht. Stattdessen gründete diese die -im Folgenden: X-AG-, deren Vorstand und Mitaktionär der Kläger war. Die X-AG übernahm das operative Geschäft und wurde im Jahre xxxx an der Börse xxx eingeführt. Die X-GmbH fungierte in der Folge als bloße Holding.

Am 7. Juli 1995 änderten die Beteiligten den Optionsvertrag vom 20. Oktober 1993 und vereinbarten, dass sich der Kaufpreis für den Geschäftsanteil nunmehr unter Berücksichtigung des konsolidierten Gewinns der GmbH, d. h. unter Einbeziehung der X-AG, errechnete. Ferner wurde ein Mindestkaufpreis von 5 Mio. DM vereinbart. Die Höchstgrenze (fiktive Verzinsung von 20 v. H. pro Jahr auf 5 Mio. DM über die Laufzeit des Vertrages) wurde beibehalten. Ferner räumte die B-GmbH dem Kläger eine so genannte Call-Option ein. D. h. die B-GmbH erklärte dem Kläger das unwiderrufliche Angebot, den durch sie gehaltenen Geschäftsanteil an der X-GmbH an den Kläger zu verkaufen und abzutreten. Die Optionsfrist endete am 30. Juni 2000. Das Gewinnbezugsrecht aus dem Geschäftsanteil stand dem Kläger erst ab dem 1. Juli 2000 zu. Ferner konnte der Kläger verlangen, dass die B-GmbH den Geschäftsanteil an einen von ihm zu benennenden Dritten übertrug, sofern dessen Bonität nachgewiesen war. Ebenso wie bei der B-GmbH-Put-Option galt dieses Optionsrecht auch bei einer Umwandlung der X-GmbH in eine Aktiengesellschaft, allerdings nur bis zur Börseneinführung. Der Kaufpreis für den Geschäftsanteil wurde nach den gleichen Maßstäben ermittelt wie bei der B-GmbH-Put-Option (in der geänderten Fassung). Der dingliche Übergang des Geschäftsanteils auf den Kläger bzw. den von ihm zu benennenden Dritten sollte am 1. Juli 2000 erfolgen. Der Kläger verpflichtete sich, als Gesellschafter der X-GmbH auf Antrag der B-GmbH einen Beschluss zu fassen, nach der die Geschäftsführung der X-GmbH verpflichtet wurde, bei der Hauptversammlung der X-AG für die Ausschüttung des maximal ausschüttungsfähigen gesetzlichen Gewinns zu stimmen. Ferner verpflichtete er sich dafür zu sorgen, dass er in der X-GmbH und diese wiederum in der X-AG jeweils die Stimmenmehrheit besaß. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht auf Bl. 29 bis 33 HA Bezug.

Nach § 1...

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