rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifizierung der Einkünfte einer Personengesellschaft, die sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt

 

Leitsatz (amtlich)

Eine mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft gilt in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft neben einer freiberuflichen Tätigkeit auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt.

Die Übernahme fremder Managementaufgaben durch einen beratenden Betriebswirt entspricht nicht dem Bild des Freiberuflers nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.06.2008; Aktenzeichen VIII R 101/04)

BFH (Urteil vom 10.06.2008; Aktenzeichen VIII R 101/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin mit ihren Einkünften in den Streitjahren 1997 und 1998 der Gewerbesteuer unterliegt.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR-, welche durch notariellen Umwandlungsvertrag vom 20. Dezember 1996 mit Wirkung zum 30. April 1996 aus der Firma GmbH hervorgegangen ist. Gesellschafter der GbR waren zunächst die ehemaligen GmbH-Gesellschafter, Herr Dr. P. und Herr S.; mit Wirkung ab dem 20. Dezember 1996 trat Herr Dr. A. als weiterer Gesellschafter in die GbR ein. Am 1. Juni 1997 traten Herr D. und ab dem 1. Februar 1998 Herr K. der Gesellschaft bei. Der Gesellschafter D. schied mit Wirkung zum 31. Oktober 1997, der Gesellschafter S. zum 31. Mai 1998 aus der GbR aus. Die GbR befindet sich mittlerweile in Auflösung, nachdem die wesentlichen Vermögensgegenstände der Gesellschaft durch Vertrag vom 28. Juni 2000 in eine Aktiengesellschaft -AG- eingebracht worden sind. Herr Dr. A. ist durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer für die Zeit bis zur Auflösung der Klägerin bestellt worden.

Geschäftszweck der Klägerin war nach dem Einbringungsvertrag vom 20. Dezember 1996 die Beratung von Unternehmen der chemischen Industrie und artverwandter Industrien sowie öffentlicher und privater Infrastrukturbetriebe und artverwandter Dienstleistungsunternehmen. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn des Streitjahres 1997 durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz -EStG-; ab 1998 ging sie zur Bilanzierung über. Sie erklärte dem Beklagten gegenüber, freiberufliche Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als beratender Betriebswirt erzielt zu haben. Der Beklagte folgte dem zunächst und stellte in Bescheiden, welche unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- ergingen, die Einkünfte erklärungsgemäß fest; eine Gewerbesteuerveranlagung wurde für die Streitjahre dementsprechend zunächst nicht durchgeführt.

In der Zeit vom 14. August 2000 bis zum 11. April 2001 führte eine Betriebsprüferin des Beklagten bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung -Betriebsprüfung/Bp- der Besteuerungszeiträume 1997 und 1998 durch, deren Ergebnisse im Bp-Bericht vom 11. April 2001 niedergelegt sind. Neben Gewinn- und Umsatzveränderungen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, gelangte die Prüferin zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in den Streitjahren 1997 und 1998 keine freiberuflichen Einkünfte im Sinne des § 18 EStG, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG erzielt habe. Zwar habe die Klägerin die Unternehmensberatung betrieben, welche grundsätzlich - zumal die persönlichen Voraussetzungen bei allen Gesellschaftern insoweit gegeben seien - als freiberufliche Einkünfte zu qualifizieren seien, die Tätigkeit der Klägerin sei jedoch über diese Beratungstätigkeit hinausgegangen. So habe die Klägerin auch Aufgaben des Managements in den Fremdfirmen auf Zeit übernommen, um dort Arbeitsspitzen abzubauen oder aufwendige zeitkritische Maßnahmen bzw. die von ihr selbst entwickelten Konzepte umzusetzen. Die Klägerin habe in der Zeit von Januar bis Ende September 1997 der Firma I-GmbH qualifiziertes Managementpersonal auf Zeit zur Wahrnehmung folgender Funktionen überlassen:

- Leiter zentrales Controlling,

- Leiter Organisation und Kernprozesse,

- Leiter Einkauf, Vertrieb und Beräumung sowie

- Leiter Standort Marketing.

Nach dem mit I-GmbH geschlossenen Vertrag erfolgte die Abrechnung dieser Personalgestellung monatlich pauschal unter Zugrundelegung von 22 Arbeitstagen je Monat und neun Stunden/Tag zu einem Tagessatz pro Mitarbeiter von 2.450,00 DM zuzüglich einer Pauschale für An- und Abreise, Übernachtung, Verpflegung und sonstiger Nebenkosten in Höhe von 17 % des Tagessatzes; hierbei handelte es sich um Nettobeträge, die der Umsatzbesteuerung (16 %) unterlagen.

Hierin sah die Betriebsprüferin eine gewerbliche Tätigkeit, die nicht mehr Ausdruck der freiberuflichen Beratungstätigkeit gewesen sei.

Darüber hinaus sei die Klägerin durch die Beteiligung an der gewerblich tätigen Firma F.-GmbH selbst gewerblich tätig geworden. Geschäftszwe...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge