rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einnahmen aus der Tätigkeit einer Korrekturassistentin steuerfrei

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tätigkeit als Korrekturassistentin im Rahmen der universitären Ausbildung wird maßgeblich durch eine pädagogische Zielsetzung geprägt. Sie stellt im Ergebnis eine Prüfungstätigkeit dar, die mit der eines Ausbilders vergleichbar ist. Daraus erzielte Einnahmen fallen unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 26 EStG.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 26

 

Tatbestand

Die Klägerin war im Streitjahr Rechtsreferendarin und nebenberuflich auf der Grundlage von Werkverträgen als Korrekturassistentin für Klausuren und Hausarbeiten an den Juristischen Fakultäten der Universität X und der Universität Y tätig. Aus diesen Nebentätigkeiten erzielte sie im Streitjahr Einkünfte in Höhe von 1 901,00 €, die der Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2003 in voller Höhe der Besteuerung unterwarf. Die Beteiligten streiten nunmehr um die Frage, ob diese Einkünfte gemäß § 3 Nr. 26 EinkommensteuergesetzEStG- in Höhe von 1 848,00 € als steuerfrei anzusehen sind.

Der gegen den Einkommensteuerbescheid gerichtete Einspruch der Klägerin, mit dem sie die Berücksichtigung des Freibetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG begehrte, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2003, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 11-13 Streitakte –StrA-), als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte verwies darauf, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht mit derjenigen eines Übungsleiters, Ausbilders, Erziehers oder Betreuers vergleichbar sei. Die Klägerin habe keinen persönlichen Kontakt zu den Studenten, eine Kommunikation bzw. Interaktion mit diesen finde nicht statt. Der Student schreibe die Arbeit unabhängig von der Person des Korrigierenden und dieser bewerte ohne Rücksicht auf die Person des Schreibenden. Eine individuelle Betreuung finde nicht statt. Soweit der Verfasser einer Übungsarbeit mit seiner Korrektur unzufrieden sei, wende er sich im Wege der Remonstration an den zuständigen Hochschullehrer, nicht aber an die Korrekturassistentin. Anders als im Fall der in § 3 Nr. 26 exemplarisch genannten Personengruppen, die über einen längeren Zeitraum Kontakt zu den von ihnen zu Fördernden hätten, könne sich bei der Korrektur juristischer Übungsarbeiten kein Näheverhältnis zwischen den Beteiligten aufbauen, das eine Vorbildfunktion der Korrekturassistenten wie bei Übungsleitern, Betreuern usw. ermöglichen würde. Die Tätigkeit als Korrekturassistent sei auch nicht mit der Tätigkeit eines Prüfers vergleichbar. Die Berechtigung zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Leistungsnachweisen habe in bezug auf Übungsarbeiten im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaften ausschließlich der Lehrstuhlinhaber. Die Klägerin nehme insoweit lediglich vorbereitende Arbeiten für die spätere Bewertung vor, Einfluss auf Art, Umfang und Thematik der Prüfung könne sie jedoch nicht nehmen. Sie habe die Prüfungsarbeiten erst zu einem Zeitpunkt erhalten, an dem die Prüfung bereits abgelegt gewesen sei. Ihre Tätigkeit habe lediglich darin bestanden, die Prüfungsleistung zu bewerten.

Mit der Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Berücksichtigung des Freibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG, da ihre Tätigkeit alle Kriterien dieser Vorschrift erfülle. Die Tätigkeit als Korrekturassistentin sei eine „vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit“ in diesem Sinne und finde auch „im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts“ statt. Ihre Tätigkeit erfülle die Kriterien der persönlichen Einflussnahme zur Entwicklung der geistigen Fähigkeiten mit pädagogischer Zielsetzung, wie sie in Abschnitt 17 der Lohnsteuer-Richtlinien –LStR- zu § 3 Nr. 26 EStG gefordert würden.

a) persönliche Einflussnahme

Zwar habe sie keinen Kontakt von Angesicht zu Angesicht mit dem jeweiligen Studenten. Ein persönlicher Kontakt finde jedoch insoweit statt, als sie individuell auf die Arbeit des zu prüfenden Kandidaten eingehe, dessen Lösungsansatz würdige, umfangreiche Randbemerkungen mache, auf stilistische und inhaltliche Schwächen hinweise, Gelungenes lobe, Fehlendes anmerke, Verbesserungen vorschlage und diese Anmerkungen in einem ausführlichen, abschließenden Kommentar zusammenfasse. Der Kontakt sei zwar einseitig, die Klägerin nehme aber persönlich und individuell auf die Studenten Einfluss. Sei ein Student mit der Korrektur nicht zufrieden, müsse die Klägerin – und nicht der zuständige Hochschullehrer - sich mit den Einwänden des Studenten eingehend auseinandersetzen und die Korrektur und Bewertung entweder verändern oder nachvollziehbar begründen, warum die Einwände nicht stichhaltig seien. Auf diese Weise sei die Beziehung zwischen der Klägerin und potentiell jedem Studenten interaktiv, auch wenn ich der Kontakt ausschließlich schriftlich vollziehe.

b) Entwicklung der geistigen Fähigkeiten

Die Korrekturtätigkeit habe das Ziel, dem Studenten (Fach-)Wissen und Klausur- bzw. Hausarbeitstechnik zu vermitteln, um dadurch seine Fähigkeit zur A...

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