Entscheidungsstichwort (Thema)

Schuldzinsen und Beratungskosten sind nicht betrieblich veranlasst

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine OHG, die als Versicherungsmakler die Prämien im Namen und für Rechnung der Versicherungsgesellschaften auf ihrem Bankkonto vereinnahmt, aber bisher nicht weitergeleitet sondern für private Zwecke entnommen hat und daraufhin ein notarielles Schuldanerkenntnis gegenüber den Versicherungsgesellschaften abgegeben sowie Ratenzahlungs- und Sicherungsabtretungsvereinbarungen geschlossen hat, kann die damit im Zusammenhang stehenden Schuldzinsen und Kosten nicht als Betriebsausgaben abziehen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.05.2008; Aktenzeichen IV R 25/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Zinsen auf offene Zahlungsverpflichtungen und den im Zusammenhang mit insoweit abgegebenen Schuldanerkenntnissen und einer Ratenzahlungsvereinbarung entstandenen Steuerberatungs- und Notarkosten als Betriebsausgaben.

Die Klägerin ist in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft als Versicherungsmakler tätig. Gesellschafter und zur Geschäftsführung alleinvertretungsberechtigt sind T. A... und seine Ehefrau R. A.... Die Verträge mit den Versicherungsgesellschaften sehen vor, dass die Klägerin zum Inkasso berechtigt ist, d.h. die Versicherungsbeiträge im Namen und für Rechnung der Versicherungsgesellschaften einzieht oder vereinnahmt, regelmäßig mit diesen abrechnet und bis auf die vereinbarten Provisionen an sie weiterleitet.

Der Beklagte führte bei der Klägerin eine u.a. das Streitjahr 1997 betreffende Außenprüfung durch, deren Ergebnisse im Bericht vom 23. April 2001 -insbesondere Tz.12,16,17- zusammengefasst sind. Der Prüfer gelangte dabei zu der Feststellung, dass der Gesellschafter der Klägerin am 05. November 1997 gegenüber vier Versicherungsgesellschaften jeweils ein notarielles Schuldanerkenntnis abgegeben hatte und mit den Gesellschaften eine Ratenzahlungs- und Sicherungsabtretungsvereinbarung geschlossen hatte, weil er bis zum Jahr 1997 vereinnahmte Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt ca. 2.000.000 DM nicht an die Versicherungsgesellschaften weitergeleitet, sondern für private Zwecke entnommen hatte. Die Klägerin sollte die ausstehenden Zahlungen der vereinnahmten Versicherungsbeiträge in Raten vornehmen und dafür 7% Zinsen p.a. entrichten.

Die Klägerin berücksichtigte die im Jahr 1997 gezahlten Zinsen in Höhe von 52.325 DM sowie die im Zusammenhang mit der Ratenzahlungsvereinbarung entstanden Steuerberatungskosten in Höhe von 9.683,00 DM und Notargebühren in Höhe von 4.036,50 DM, insgesamt 13.719,50 DM, als Betriebsausgaben.

Der Prüfer folgte dieser Handhabung nicht, weil er die Auffassung vertrat, dass der Grund für die aufgelaufenen Zahlungsverbindlichkeiten der OHG gegenüber den Versicherungsgesellschaften nicht in der betrieblichen Sphäre lägen und somit auch die für den vertraglich genehmigten Zahlungsaufschub gezahlten Zinsen nicht betrieblich veranlasst wären, sondern der nachträglichen Finanzierung von Entnahmen für private Zwecke dienten. Da für die Privatentnahmen keine eigenen ausreichenden Finanzmittel vorhanden waren, sei auf die Inkassobeträge zurückgegriffen worden. Das steuerrechtliche Schicksal von Schuldzinsen hinge ohne jede weitere wertende Betrachtung von der tatsächlichen Verwendung des Darlehensbetrages ab. Die von den Versicherungsnehmern eingehenden Beiträge stellten bis auf den Provisionsanteil keine Betriebseinnahmen und somit auch keine dem Unternehmen zur eigenen und fremden Verfügung stehende Gelder dar. Da von den nicht dem Unternehmen gehörenden Geldern weder betriebliche Wirtschaftsgüter gekauft noch Betriebsausgaben getätigt worden sind, sei die Schuld nicht durch den Betrieb veranlasst.

Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ am 24. September 2001 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid sowie einen Gewerbesteuermessbescheid und Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 1997, gegen die die Klägerin rechtzeitig Einspruch einlegte und sich gegen die Nichtberücksichtigung der Schuldzinsen sowie der Notar- und Beratungskosten im Zusammenhang mit der Ratenzahlungsvereinbarung als Betriebsausgaben wandte. Zur Begründung führte die Klägerin aus: Darlehen seien nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes selbst dann als Betriebsschulden und die dafür gezahlten Schuldzinsen als abzugsfähige Betriebsausgaben zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige im Betrieb vorhandenen Barmittel - wie vorliegend die von den Versicherungsnehmern eingezahlten und aktivierten Versicherungsbeiträge - entnimmt, diese für völlig beliebige private Ausgaben verwendet und im Anschluss daran den dadurch entstehenden Kapitalbedarf der Gesellschaft durch Aufnahme eines Darlehens deckt. Im Ergebnis stellten demnach die geltend gemachten Zinsen abzugsfähige Betriebsausgaben dar, weil die Verbindlichkeiten gegenüber den Versicherungsunternehmen, die durch die Umschuldung beglichen worden sind, e...

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