Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschalbesteuerung der Zwischengewinne aus ausländischen Investmentfonds

 

Leitsatz (redaktionell)

Die in § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 3 sowie Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG geregelte Besteuerung von Zwischengewinnen aus ausländischen Investmentfonds steht im Widerspruch zu Art. 56 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrags von Amsterdam.

 

Normenkette

AuslInvestmG § 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, § 18 Abs. 1, 2 S. 2, Abs. 3 S. 4; EGV Art. 56 Abs. 1, Art. 58 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger ist von Beruf Zahnarzt mit einer eigenen Praxis. Neben seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit erzielt der Kläger Einkünfte aus mehreren Vermietungsobjekten sowie erhebliche Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Am 12. Juni 1998 erwarb er 3 000 Anteile an dem kurz zuvor, am 9. Juni 1998, aufgelegten Wertpapierfonds Z. Dadurch entstanden dem Kläger Aufwendungen in Höhe von 426.960,00 DM zuzüglich 752,18 DM Gebühren, zusammen 427.712,18 DM.

Der Kläger bezog die Anteile über seine Hausbank, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx. Ausgebende Stelle war die Yxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH -Yxxx-, die zwischenzeitlich in Axxxxxxxxxxxxxxx GmbH umfirmiert hat und in Wien/Österreich ansässig war und ist. Die Yxxx wurde bei der Auflage und Verwaltung des Fonds von der Bxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GesmbH in Wien -Bxx- beraten. Die Anlage der Fondsgelder sollte überwiegend in österreichischen und osteuropäischen Aktien erfolgen (vgl. Bl. 36 StrA). Letztlich wurde überwiegend in österreichische Aktien investiert (vgl. Bl. 37-39 StrA). Der Bestand zum 25. August 1998 ergibt sich aus der Inventarliste Bl. 124 StrA.

Am 3. August 1998 beauftragte die Yxxx die Cxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH in Frankfurt/Main -Cxxx- für den Z-Fonds die steuerliche Vertretung in Deutschland und die Anzeigen gemäß § 15c Auslandinvestmentgesetz -AuslInvestmG- zu übernehmen. Die beigefügte Vollmachtsurkunde bezog sich nur auf die Anzeige gegenüber dem damaligen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen -BAKred- (Bl. 45 StrA). Darauf antwortete die Cxxx, dass sie die Vertretung für den Z-Fonds übernehme und die erforderliche Anzeige gemäß § 15c AuslInvestmG beim BAKred erstattet habe. Nach Mitteilung der Rechtsnachfolgerin des BAKred, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht -BAFin- vom 24. Mai 2004 ist der Vertrieb von Anteilen an dem Z-Fonds in Deutschland erst seit dem 10. Oktober 2000 gemäß § 15d AuslInvestmG statthaft. Erst seinerzeit sei das Anzeigeverfahren nach § 15c AuslInvestmG erfolgreich durchlaufen worden.

Am 26. August 1998 veräußerte der Kläger seine Anteile am Z-Fonds für einen Kurswert von 853,24 ATS/Stück. Die xxxxxxxx Bank xx schrieb ihm dafür einen Betrag von 363 301,05 DM abzüglich 22 996,95 DM Kapitalertragsteuer und 3 633,01 DM Provision (336 671,09 DM) gut. Die Kapitalertragsteuer ermittelte sie ausgehend von einem Zwischengewinn von 72 660,21 DM.

Das Fondsvermögen entwickelte sich wie folgt (Beträge in ATS):

Fondsvermögen

Anteilswert

Fundstelle

12.06.1998

99.996.880,00

1.000,00

Bl. 125 StrA

25.08.1998

104.501.170,80

849,60

Bl. 124 StrA

31.12.1998

38.449.685,85

801,04

Bl. 32 StrA

Die vorgenannten Zahlen entsprechen einer Anzahl von Fondsanteilen von 100 000 zum 12. Juni 1998, von 123 000 zum 25./26. August 1998 und von 48 000 zum 31. Dezember 1998.

Wegen der vom Fonds erzielten Erträge und Aufwendungen nimmt das Gericht auf die von der Bxx erstellten Saldenlisten nebst Erläuterungen zum 25. August 1998 Bezug (Bl. 86, 212 f. StrA).

Die Einkommensteuerfestsetzungen 1998 ergingen gegenüber den Klägern zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, ohne dass Einkünfte aus den Z-Fonds angesetzt wurden.

Vom 10. Juli bis 29. November 2000 führte der Beklagte beim Kläger eine Außenprüfung durch. Er gelangte zu der Auffassung, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um einen Zwischengewinn aus der Veräußerung der Z-Anteile von 72 660,21 DM zu erhöhen seien. Dabei ging der Prüfer gemäß § 18 Absatz 3 Satz 4 AuslInvestmG von 20 v. H. des Rücknahmepreises aus.

Dem folgend setzte der Beklagte mit Bescheid vom 3. September 2001 die Einkommensteuer 1998 auf 294 454,00 DM fest, wobei er Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 464 710,00 DM zugrunde legte.

Dagegen legten die Kläger Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 9. September 2002 als unbegründet zurückwies.

Am 8. Oktober 2002 haben die Kläger Klage erhoben und machen geltend, der Beklagte habe zu Unrecht den Zwischengewinn nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG mit 20 v. H. des Rücknahmepreises angesetzt. Es bestehe kein Anlass für eine solche Pauschalbesteuerung.

Die Yxxx habe durch Beauftragung der Cxxx am 3. August 1998 einen Vertreter im Sinne der §§ 17 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b, 18 Abs. 2 Satz 2 AuslInvestmG bestellt. Durch die Vorlage der im Klageverfahren eingereichten Unterlagen hätten die Kläger auch ihrer Nachweispflicht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 AuslInvestmG entsprochen. Daraus ergebe sich ein Zwischengewinn aus dem Z-Fonds von 15 403...

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