Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerpflicht gewerblich geprägter Personengesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

Der fiktive Gewerbebetrieb einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist ein Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG..

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, § 21; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.09.2008; Aktenzeichen IV R 80/05)

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde als Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- mit Gesellschaftsvertrag vom 26. Januar 1995 gegründet. Gesellschafter sind die x AG (vormals firmierend als xxxxx GmbH) zu 90 % und die xx GmbH zu 10 %.

Zweck der Gesellschaft war laut Gesellschaftsvertrag die Bebauung des durch Erbbaurecht erworbenen, 1.131 m großen Grundstücks mit einem Mehrfamilienhaus mit 19 Wohnungen mit einer Fläche von ca. 1.400 m und 10 Pkw-Tiefgaragen-Plätzen sowie die anschließende Vermietung und Verwaltung des Grundbesitzes. Das Gesellschaftskapital betrug bei Gründung 50.000,00 DM. Das Kapital, welches zur Durchführung des Gesellschaftszweckes notwendig war, sollte zu einem späteren Zeitpunkt durch Aufnahme weiterer Gesellschafter erhöht werden. Die Gründungsgesellschafter sollten nach Erreichen des geplanten Gesellschaftskapitals nicht aus der Gesellschaft ausscheiden. Geschäftsführer der Gesellschaft war die xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx GmbH. Der Beginn der Gesellschaft wurde rückwirkend auf den 29. Juni 1994 vereinbart.

Durch notariellen Vertrag vom 29. Juni 1994 erwarben die Gründungsgesellschafter als GbR das Erbbaurecht an dem Grundstück xxxxxxxxxxxxxxxx Übergabezeitpunkt für das bis zum 30. Juni 2093 bestellte Erbbaurecht war der 1. Januar 1995; es berechtigte zur Errichtung des geplanten Mietwohnhauses.

Mit notariellem Vertrag vom 9. Oktober 1996 veräußerte die GbR das Erbbaurecht und das von ihr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung schlüsselfertig zu errichtende Gebäude an eine Schwester-GbR zum Kaufpreis von 5.548.500,00 DM. Hierbei betrug der Kaufpreis für die Übertragung des Erbbaurechtes 303.500,00 DM und für das noch zu errichtende Gebäude 5.245.000,00 DM.

Die Gesellschafter der Klägerin sind auch alleinige Beteiligte anderer Gesellschaften bürgerlichen Rechts, welche in den Jahren 1993 bis 1997 weitere Grundstücke verkauften, teilweise mit Verlust für diese Gesellschaften.

In den Streitjahren 1994 bis 1997 erwirtschaftete die Klägerin - wie im Rahmen des Gesamtkonzeptes geplant - jeweils Verluste. Der Beklagte erließ am 14. Dezember bzw. 21. Dezember 1998 Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer und setzte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer für die Streitjahre auf jeweils 0,00 DM fest.

Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Einsprüche trug die Klägerin vor, entgegen der Auffassung des Beklagten seien die Voraussetzungen für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels nicht erfüllt, da auf der Gesellschaftsebene kein Gewerbebetrieb vorliege, sondern nur auf der Gesellschafterebene; nur die Gesellschafter unterlägen aufgrund ihrer eigenen gewerblichen Tätigkeit der Gewerbesteuer. Jedenfalls habe die Klägerin lediglich ein einziges Grundstück erworben; die Drei-Objekt-Grenze sei somit nicht überschritten.

Die Klägerin vertrat weiterhin die Auffassung, die beteiligungsidentischen Grundstücksgesellschaften der Gesellschafter der Klägerin, in welchen diese jeweils Grundstücke erworben und veräußert hätten, hätten zu einem Gewerbebetrieb zusammengezogen werden müssen. Die einzelnen Gesellschaften (GbR) seien lediglich ein Instrument innerhalb des Gewerbebetriebes der jeweiligen Gesellschafterin (GmbH). Nur wenn man die Tätigkeit in den verschiedenen Gesellschaften auf der Gesellschafterebene zusammenziehe, ergebe sich eine sachlich zutreffende Besteuerung. Die Klägerin dagegen sei als Hilfsgesellschaft gemäß § 180 Abs. 2 Abgabenordnung -AO- der beteiligten Gesellschafter zu werten. Die Gesellschafter hätten die Gründung eines geschlossenen Immobilienfonds geplant. Während der Gründungsphase (vor dem Hinzutreten der weiteren Gesellschafter) habe die Klägerin als GbR keine Einkünfteerzielungsabsicht gehabt.

In seiner zurückweisenden Einspruchsentscheidung, die im Wesentlichen inhaltsgleich mit seiner Entscheidung im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte ist, führt der Beklagte aus, trotz Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages und der Gewerbesteuer auf 0,00 DM sei der Einspruch zulässig, da das Bestehen eines Gewerbebetriebes und die Gewerbesteuerpflicht bestritten werden (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteile vom 29. Januar 1997, XI R 23/96, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, S. 437; vom 18. Januar 1984, I R 138/79, BStBl I I 1984, S. 451).

Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz -EStG- gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine ihrer Art nach gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausübt und be...

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