rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskehrung von Mietzinsen im Rahmen eines Restitutionsverfahrens nach dem VermG als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Mietentgelte, die eine Wohnungs- und Baugesellschaft als Verfügungsberechtigte im Rahmen eines Verfahrens zur Rückübertragung von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz (§ 7 Abs. 7 Satz 2 VermG) dem Restitutionsberechtigten auszahlt, sind beim Restitutionsberechtigten nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG als Entschädigung für entgangene Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern.

 

Normenkette

EStG § 24 Abs. 1 Buchst. a; VermG § 7 Abs. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.01.2005; Aktenzeichen IX R 66/03)

 

Tatbestand

Mit einem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 12. September 1996 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt … gemäß § 3 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Vermögensgesetz - VermG - das Eigentum an dem Grundstück … an die Klägerin. Am 1. Mai 1997 übergab die vormalige Verwalterin, die ... Wohnungs- und Baugesellschaft mbH, der Klägerin das Grundstück. Im Mai 1998 überwies sie einen Restbetrag von 105.290,00 DM aus den seit Juli 1994 erzielten Mieteinnahmen. Der Beklagte wertete diesen von den Klägern erklärten Zufluss als Entschädigung im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz - EStG -, legte ihn demgemäß im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 2. Juli 1999 der Besteuerung zugrunde - unter Anwendung von § 34 Abs. 1 EStG -, minderte den Betrag im Einspruchsverfahren in dem den Einspruch im Übrigen nicht erledigenden Bescheid vom 18. August 1999 um nacherklärte Werbungskosten in Höhe von 668,00 DM - nunmehr unter Ansatz von § 34 Abs. 2 EStG - und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

In ihrer Klage tragen die Kläger vor: Den Betrag habe sie, die Klägerin, gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG erhalten. Der Anspruch nach dieser Norm werde in einem Verwaltungsakt nur zusammen mit der Rückgabe des Grundstücks und nur zusammen mit der Entsagung anderer Rechte auf Schadensersatz und weiterer Entschädigung unter zahlreichen Auflagen gewährt. Die Zahlung gehöre der Vermögenssphäre an und unterliege deshalb nicht der Einkommensbesteuerung.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1998 vom 19. August 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Juni 2000 die Einkommensteuer 1998 (nach Reduzierung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um 104.622,00 DM) auf 984,00 DM festzusetzen und hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen,

und erwidert: Als Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes habe die Klägerin die Zahlung nicht als Entschädigung für Vermögen, sondern als Ersatz für in der Zeit ab 1. Juli 1994 bis zur endgültigen Rückübertragung entgangene Einnahmen erhalten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Steuer- und Streitakten verwiesen. Dem Gericht hat ein Band Einkommensteuerakten des Beklagten zur Steuernummer … vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht war an einer Entscheidung nicht gehindert, obwohl der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da in der Ladung entsprechend § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - darauf hingewiesen war, dass auch in Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Einkommensteuerbescheid 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da es sich bei dem Zufluss gemäß § 7 Abs. 7 VermG nicht um einen solchen innerhalb der Vermögenssphäre, sondern um eine einkommensteuerpflichtige Entschädigung handelt.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - gehören gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG Entschädigungen, die gewährt worden sind als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff der Entschädigung dahingehend aufzufassen, dass der Steuerpflichtige die Ersatzleistung als Ausgleich für einen Schaden in Gestalt eines Einnahmeverlustes oder des Verlustes einer Einnahmequelle erhält, den er erlitte, wenn er die Ersatzleistung nicht erhielte. Die Entschädigung ist mithin eine Zahlung, die solche Einbußen ausgleicht, die ein Steuerpflichtiger infolge einer Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter erlitten oder zu erwarten hat (Schmidt, Seeger, EStG, 20. Aufl., § 24 Rdnr. 5). Aus dem gesetzlichen Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen entgangenen oder entgehenden Einnahmen und der Entschädigung folgt, dass durch das Schadensereignis die Rechtsgrundlage für Einnahmen weggefallen sein muss, mit denen der Steuerpflichtige rechnen konnte. Der an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzanspruch muss also auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Eine solche Grundlage kann auch durch Verwirklichung eines geset...

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