rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen mit mehreren. teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausgeübten beruflichen Tätigkeitsfeldern als Synchronsprecher. Synchronregisseur und Dialogbuchautor kein Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein im Keller des eigenen Einfamilienhauses befindlicher, nur über die zum privaten Wohnbereich gehörende Kellertreppe vom Flur des Erdgeschosses aus erreichbarer, büromäßig ausgestatteter, für die betrieblichen Tätigkeiten als Synchronsprecher, Dialogbuchautor und Synchronregisseur genutzter Raum ist auch dann ein „häusliches Arbeitszimmer”, wenn dort die Ehefrau zeitweise als Bürogehilfin für den Steuerpflichtigen arbeitet und in dem Raum ab und an Besprechungen mit Mitarbeitern der Auftraggeber stattfinden.

2. Bei häuslichen Arbeiten an Dialogbüchern, vorbereitenden und nachbereitenden Arbeiten für die Betätigung als Synchronsprecher (Sprechübungen und Aufnahmen kleinerer Rollen, Fehlerkorrekturen) sowie Tätigkeiten als Synchronregisseur (Neu-, Nach- und Umbesetzungen von Synchronsprechern, Fehlersuche und Korrekturüberlegungen) handelt es sich bei wertender Betrachtung um gedankliche Arbeiten, die als geistige Auseinandersetzung mit dem Filmwerk zu betrachten sind. Sie sind ferner Teil eines Arbeitsprozesses, der darauf gerichtet ist, eine Synchronfassung zu schaffen, die in ihrer Wirkung der Originalfassung gleichkommt. Diese Tätigkeiten weisen weniger Ähnlichkeiten mit der Tätigkeit eines Tontechnikers in einem häuslichen Tonstudio auf, sondern sind in ihrem Kern eher mit derjenigen eines Berufsmusikers vergleichbar, der Musikstücke, die im Rahmen eines Orchesters aufgeführt werden sollen, im häuslichen Arbeitszimmer einstudiert.

3. Werden die Tätigkeiten als Synchronsprecher sowie als Synchronregisseur überwiegend in den jeweiligen auswärtigen Aufnahmestudios der Auftraggeber ausgeübt, erfordern die Synchronsprecher- und Synchronregietätigkeit mehr oder zumindest annähernd den gleichen Zeitaufwand wie die vom Kläger ausgeübte Dialogbuchautorentätigkeit und machen die Einnahmen aus den erstgenannten Tätigkeiten mehr als 50 % der gesamten Einnahmen aus, so bildet das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn der qualitative Schwerpunkt der Dialogbuchautorentätigkeit nicht in den auswärtigen Studios, sondern im häuslichen Arbeitszimmer liegen sollte.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Sätze 1-3, Abs. 4

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Streitig ist, wann das Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen mit beruflichen Tätigkeitsbereichen, die teilweise zu Hause und teilweise auswärts ausgeübt werden, den Mittelpunkt der gesamten Betätigung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 2. Halbsatz des EinkommensteuergesetzesEStG – bilden.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielte als Synchronsprecher, Dialogbuchautor sowie Synchronregisseur Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die er gemäß § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte. Die Klägerin war als Arzthelferin nichtselbständig tätig. Ferner arbeitete sie für den Kläger auf Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Bürogehilfin.

Ausweislich seiner beim Beklagten eingereichten Einnahmen-Überschussrechnungen erwirtschaftete der Kläger in den Streitjahren mit seinen drei Tätigkeitsbereichen folgende Nettoerlöse (abgerundete Beträge jeweils in EUR):

2006

2007

2008

Synchronsprecher

55.618

(30,8 %)

94.126

(55,1 %)

51.525

(29,8 %)

Dialogbuchautor

51.460

(28,6 %)

30.818

(18,0 %)

46.451

(26,8 %)

Synchronregisseur

36.520

(20,3 %)

17.775

(10,4 %)

46.145

(26,6 %)

Leistungsschutzrechte

36.479

(20,3 %)

28.169

(16,5 %)

29.137

(16,8 %)

Summe (100,00 %)

180.077

170.888

173.258

Im Zeitraum von Januar 2006 bis Juli 2007 unterhielt der Kläger für seine betriebliche Tätigkeit in einer angemieteten 4-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 128 m² ein ca. 15 m² großes Arbeitszimmer in der C.-Straße, D.. Ab 1. August 2007 bezog der Kläger mit der Klägerin sowie seiner im Jahr 2006 geborenen Tochter ein eigenes zu Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus in der E.-Straße in D. mit einer Wohnfläche von ca. 210 m². Seitdem nutzt er im Keller seines Einfamilienhauses einen 22,16 m² großen Raum für seine betrieblichen Tätigkeiten als Synchronsprecher, Dialogbuchautor und Synchronregisseur. Der vorerwähnte Büroraum verfügt über keinen eigenen Zugang, sondern ist über die zum privaten Wohnbereich gehörende Kellertreppe vom Flur des Erdgeschosses aus erreichbar. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Grundrissskizze in den Steuerakten (Bl. 47 der BP-Handakten) Bezug genommen.

In den Streitjahren entstanden dem Kläger anteilige Aufwendungen für die Büroräume (insbesondere laufende Kosten für Strom, Wasser und Renovierungsaufwendungen) für 2006 in Höhe von ...

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