Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen „im Haushalt” des Steuerpflichtigen: Reinigung der Straße und des Gehwegs vor dem Grundstück, Reparatur des Hoftores in der auswärtigen Werkstatt eines Schreiners

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist die Steuerpflichtige zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangführenden öffentlichen Straße und des Gehwegs verpflichtet, so stellen die Straßenreinigungskosten „haushaltsnahe” Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG dar und berechtigen daher zur Inanspruchnahme der Steuerermäßigung.

2. Wird das Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt eines Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut, handelt es sich dabei um Handwerkerleistungen „im Haushalt” der Steuerpflichtigen i. S. d. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG. Insoweit ist es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt; die Leistung wird dann im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht (vgl. BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 18/14).

 

Normenkette

EStG 2007 § 35a Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 5 S. 2; StrReinG §§ 1, 4, 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.05.2020; Aktenzeichen VI R 4/18)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 23. November 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2017 wird dahingehend geändert, dass weitere Aufwendungen gemäß § 35a EStG in Höhe von insgesamt EUR 216,42 berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wurde im Streitjahr zusammen mit ihrem 2012 verstorbenen Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr wurde ein Bescheid mit Datum vom 11. März 2016 erlassen, Steuerermäßigungen gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) waren hier weder berücksichtigt, noch bei der zugehörigen Steuererklärung beantragt worden.

Dieser Bescheid wurde durch weiteren Bescheid vom 17. Oktober 2016 geändert, da einheitlich und gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlagen geändert worden waren. Hierdurch wurde die Einkommensteuer um EUR 244 erhöht festgesetzt.

Um dieser Heraufsetzung der Steuer gemäß § 177 Abgabenordnung (AO) durch steuermindernde Sachverhalte zu begegnen, beantragte die Klägerin,

  1. 20% der Straßenreinigungskosten i. H. v. EUR 100,36 als haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 EStG
  2. 20% der Aufwendungen für Tischlerleistungen i. H. v. EUR 1.023,40 sowie
  3. 20% der Aufwendungen für Klempnerleistungen i. H. v. EUR 104,42 EUR als Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 23. November 2016 berücksichtigte der Beklagte die Aufwendungen zu c), lehnte aber die Berücksichtigung der Aufwendungen zu a) und b) ab. Zu a) wurde dies damit begründet, dass die Straßenreinigung durch die C… auf öffentlichem und nicht auf privatem Grund erfolgt sei. Zu b) wurde die Ablehnung damit begründet, dass die Reparaturarbeiten in der Werkstatt erfolgt und somit „nicht haushaltsnah” seien. Ferner fehle ein Ausweis des Lohnanteils. Mit Einspruch vom 23. Dezember 2016 wandte sich die Klägerin hiergegen und beantragte weiterhin die Berücksichtigung der Straßenreinigungskosten in unveränderter Höhe sowie die Berücksichtigung der Aufwendungen für Tischlerleistungen, nunmehr i. H. v. EUR 981,75 EUR, da die ausführende Firma zwischenzeitlich eine Aufteilung des Rechnungsbetrages in Lohn und Material vorgenommen hatte. Diesen Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2017 zurück.

Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Sie hält die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nach § 35a EStG nicht für gerechtfertigt. Zur Begründung ihrer Rechtsauffassung verweist die Klägerin auf die Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und einzelner Finanzgerichte. Auf die Ausführungen der Klägerin wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 23. November 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Januar 2017 dahingehend zu ändern, dass weitere Aufwendungen gemäß § 35a EStG in Höhe von insgesamt EUR 216,42 berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

Für die von der Klägerin geltend gemachten Straßenreinigungskosten von EUR 100,36 (dazu 1) und Reparaturkosten für das Hoftor von EUR 981,75 (dazu 2) ist die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG zu gewähren.

1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sind und in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

a. Der Beg...

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