Entscheidungsstichwort (Thema)

Objektverbrauch bei Auszug aus nach § 10f EStG geförderten, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmalen und Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. keine Berichtigung nach § 129 AO bei ungeprüfter Übernahme der beantragten Förderung nach § 10f EStG trotz des für den Sachbearbeiter des Finanzamts ersichtlichen Auszugs des Steuerpflichtigen aus dem geförderten Objekt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist aus der Steuererklärung ersichtlich, dass der Steuerpflichtige bereits im Vorjahr aus der früheren, nach § 10f EStG geförderten Wohnung ausgezogen ist, und hat der Sachbearbeiter des Finanzamts gleichwohl ohne weitere Sachverhaltsermittlungen den vom Steuerpflichtigen wie in den Vorjahren weiter beantragten Abzugsbetrag nach § 10f EStG gewährt, so kann der bestandskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid nicht nach § 129 AO berichtigt werden.

2. Die Begünstigung des § 10f EStG für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen ist auf „nur ein” Begünstigungsobjekt pro Steuerpflichtiger beschränkt und kann daher von einem einzeln veranlagten Steuerpflichtigen nur für ein Objekt bzw. von zusammenveranlagten Ehegatten nur für zwei Objekte in Anspruch genommen werden.

3. Die Beschränkung nach § 10f Abs. 3 EStG betrifft nicht den Veranlagungszeitraum, sondern die Lebenszeit des Steuerpflichtigen. Bei einem Auszug aus einem begünstigten Objekt während des Förderzeitraums tritt daher Objektverbrauch ein; bei Umzug in ein neu angeschafftes – grundsätzlich ebenfalls nach § 10f Abs. 1 EStG begünstigtes – Objekt ist daher keine weitere Inanspruchnahme der Förderung nach § 10f EStG für ein „Folgeobjekt” möglich.

 

Normenkette

EStG § 10f Abs. 1, 3 Sätze 1-2; AO § 129 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.05.2023; Aktenzeichen X R 22/20)

 

Tenor

Die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2014 wird dahingehend geändert, dass ein Betrag in Höhe von 4.895 EUR wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger und dem Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Streitig sind die gegenüber dem Kläger ergangenen Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2014 und 2015.

Der Kläger erzielt als Bankkaufmann Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben erzielte er in den Streitjahren gewerbliche Nebeneinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Am 23.06.2013 zog der Kläger aus der in seinem Eigentum stehenden Wohnung B…-Straße in C… in die in seinem hälftigen Eigentum stehenden Wohnung D…-Straße in C….

Für die Wohnung B…-Straße in C… hatte der Kläger im Veranlagungszeitraum 2013 sowie in den vorausgegangenen Jahren eine Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 10f Einkommensteuergesetz –EStG– in Anspruch genommen.

In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2014 und 2015 beantragte der Kläger ebenfalls einen Begünstigungsbetrag nach § 10f EStG wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Der Beklagte entsprach dem insoweit, als er in Bescheiden vom 18.01.2016 (Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2014) und vom 21.04.2016 (Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2015) einen Abzugsbetrag in Höhe von jeweils 4.895 EUR berücksichtigte.

Gegen die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2015 legte der Kläger aus hier nicht streitbefangenen Gründen am 27.04.2016 Einspruch ein.

Unter dem 11.05.2016 erließ der Beklagte sodann Änderungsbescheide zur Einkommensteuer für die Jahre 2014 und 2015, in denen der zuvor gewährte Abzugsbetrag nach § 10f EStG nunmehr außer Ansatz blieb. Der Beklagte stützte diese Änderungen auf § 129 Abgabenordnung –AO–. Der Abzugsbetrag nach § 10f EStG sei nur für ein einziges Objekt zu gewähren, und auch nur dann, wenn es im Veranlagungsjahr selbst genutzt worden sei. Da der Kläger § 10f EStG bereits für das Objekt B…-Straße in C… in Anspruch genommen habe und dieses Objekt in den Streitjahren nicht mehr selbst genutzt habe, sei der Abzugsbetrag zu versagen.

Der Kläger legte gegen die Änderungsbescheide vom 11.05.2016 am 06.06.2016 Einspruch ein. Es sei ein Abzugsbetrag nach § 10f EStG zu gewähren, der sich wie folgt errechne:

Aufwendungen lt. Landesdenkmalamt C…

109.140 EUR,

davon 9%

9.822 EUR

zu berücksichtigen hälftig

4.911 EUR.

Dass sich die Begünstigung im Falle eines Objekttausches verbraucht habe, lasse sich der Vorschrift nicht entnehmen. Dies sei nach Sinn und Zweck der Norm auch nicht geboten. Der Gesetzgeber habe mit der Be...

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