Entscheidungsstichwort (Thema)

Abhängigkeit einer Bilanzänderung von einer Bilanzberichtigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Bilanzänderung kommt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 nur im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung nach Satz 1 der Vorschrift in Betracht. Dem steht die verfahrensrechtliche Änderbarkeit des betreffenden Steuerbescheids nach § 164 Abs. 2 AO nicht entgegen. Die Änderbarkeit des jeweiligen Steuerbescheids ist Voraussetzung dafür, dass sich eine Bilanzänderung noch steuerlich auswirken kann; die Voraussetzungen der Bilanzänderung werden aber durch § 164 Abs. 2 AO in keiner Weise berührt, sondern allein durch § 4 Abs. 2 EStG 1999 bestimmt.

2. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Unternehmen, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, gegenüber denjenigen Unternehmen, die ihre einkommensteuerpflichtigen Einkünfte durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1999 ermitteln, ist insoweit nicht gegeben (Anschluss an BFH, Urteil v. 14.2.2007, XI R 16/05).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 Sätze 2, 1, Abs. 1 S. 1, Abs. 3; AO § 164 Abs. 2; FördG § 4 Abs. 1 S. 2; StEntlG 1999/2000/2002; StBereinG 1999

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.12.2009; Aktenzeichen IV B 103/07)

BFH (Beschluss vom 16.12.2009; Aktenzeichen IV B 103/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, in welchem Umfang bei der Jahressteuerveranlagung der Klägerin zu 1.) für das Streitjahr 1999 Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Unternehmensgegenstand der mit Vertrag vom 27. März 1997 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit Sitz in H… gegründeten Klägerin zu 1.) ist der „Erwerb von genossenschaftlichen oder kommunalen Wohnungen, deren Sanierung und Modernisierung sowie die Weiterveräußerung nach bzw. auch vor Bildung individuellen Wohnungseigentums”. Sie fungiert als Zwischenerwerberin im Sinne des Zwischenerwerbermodells nach dem Gesetz über Altschuldenhilfen für Kommunale Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften und private Vermieter in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet – Altschuldenhilfegesetz – vom 23. Juni 1993 (Bundesgesetzblatt – BGBl – I 1993, 944).

Komplementärin ohne eigene Einlage war im Streitjahr 1999 die Klägerin zu 2.) (Fa. G… Gesellschaft mbH), Kommanditisten die Fa. C… Bau GmbH, sowie Dipl.-Ing. W… aus B… Zum 1. Januar 2000 schied die Klägerin zu 2.) aus der Gesellschaft aus. Seitdem ist die Fa. K… Beteiligungsgesellschaft mbH die Komplementärin der Klägerin zu 1.).

Im Rahmen eines Zwischenerwerbermodells erwarb die Klägerin zu 1.) mit notariellem Vertrag vom 17. Februar 1998 von der Gemeinnützige Wohn- und Baugesellschaft P… mbH Mietwohngrundstücke mit 915 Wohn- und Gewerbeeinheiten (Nutzfläche insgesamt: 52 394 qm). In der Folgezeit beauftragte die Klägerin zu 1.) die Fa. Ko… Sanierungs GmbH & Co. Holding KG mit Sitz in H… mit der Sanierung der erworbenen Wohnungen. Die Sanierungsarbeiten wurden im Jahr 1998 begonnen und im Folgejahr abgeschlossen. Anschließend wurden die meisten Wohnungen verkauft.

Die Klägerin zu 1.) ermittelte ihren Gewinn ab dem Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme (13. Januar 1998) durch Bilanzierung.

Mangels Einreichung von Jahressteuererklärungen durch die Klägerin zu 1.) für das Streitjahr 1999 schätzte das Finanzamt – FA – H… die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 der AbgabenordnungAO 1977 – und erließ am 19. April 2001 einen entsprechenden Einkünftefeststellungsbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging (§ 164 Abs. 1 AO 1977). Im Rahmen ihres hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruchs reichte die Klägerin zu 1). die ausstehenden Steuererklärungen nebst Jahresabschlüssen für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 sowie für das Rumpfgeschäftsjahr 1.7. – 31.12.1999 am 30. April 2001 beim FA H… ein. Daraufhin erließ das FA H… am 21. August 2001 einen nach § 164 Abs. 2 AO 1977 geänderten Feststellungsbescheid, in dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß mit 1 518 996 DM festgestellt und auf die drei Gesellschafter aufgeteilt wurden. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb ausdrücklich bestehen. Entsprechend ergingen am 24. September 2001 Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 1999 sowie die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1999, die ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen.

Am 6. September 2002 reichte die Klägerin zu 1). beim inzwischen für die Besteuerung örtlich zuständigen Beklagten geänderte Jahresabschlüsse für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 sowie für das Rumpfgeschäftsjahr 1.7. – 31.12.1999 sowie entsprechend geänderte Feststellungs- und Gewerbesteuererklärungen ein, die einen Verlust in Höhe von 789 746 DM auswiesen. Die Änderungen betrafen die Bildung eines Sonderpostens mit Rücklageanteil für Sonderabschreibungen nach dem FördG in Höhe von 2 488 741,86 DM und die Auflösung der Rückstell...

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