rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtswidrigkeit des Bescheids über Aussetzungszinsen wegen überlanger Dauer des Verwaltungsverfahrens

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird die Rechtswidrigkeit eines Bescheids über Aussetzungszinsen wegen überlanger Dauer des Verwaltungsverfahrens unter Berufung auf Art. 6 Abs. 1 EMRK i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG geltend gemacht, müssen sich die Kläger zurechnen lassen, dass sie nicht bereits nach Ablauf der Sechs-Monatsfrist eine Untätigkeitsklage erhoben haben (so zutreffend FG Münster v. 27.08.2014, 13 K 4136/11 E).

2. Die Höhe der Verzinsung mit einem Zinssatz von 6 v.H. p.a. gem. § 238 Abs. 1 S. 1 AO unterliegt auch bei längerer Aussetzungsdauer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

AO §§ 237, 238 Abs. 1 S. 1; GVG § 198; FGO § 46 Abs. 1 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4; EMRK Art. 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 04.06.2018; Aktenzeichen 1 BvR 1928/16)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer sowie zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1991, mit dem der Beklagte Aussetzungszinsen in Höhe von 490.797 EUR beansprucht.

Die Klägerin zu 1. sowie deren Sohn B. sind die Erben des am 1. Dezember 2013 verstorbenen Klägers C. (bisheriger Kläger zu 2.) – fortan Erblasser (Hinweis auf den gemeinschaftlichen Erbschein vom 27. März 2014 (Bl. 5b in 4 K 4249/12).

Die Klägerin zu 1. (fortan Klägerin) sowie der Erblasser waren verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer 1991 veranlagt.

Nach Einreichung ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung am 18. März 1994 setzte der Beklagte mit gemäß § 164 Abs. 1 AbgabenordnungAO – unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Einkommensteuerbescheid vom 1. August 1994 (Bl. 68 f ESt-Akte/Bd. XVIII) sowie mit weiteren den Vorbehalt der Nachprüfung jeweils aufrechterhaltenden Einkommensteuerbescheiden vom 29. August 1994 (Bl. 74 f ESt-Akte/Bd. XVIII), 20. September 1994 (Bl. 87 f ESt-Akte/Bd. XVIII) und 2. Dezember 1996 (Bl. 105 f ESt-Akte/Bd. XVIII) die Einkommensteuer der Klägerin und des Erblassers auf jeweils 0 EUR fest.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Fa. D. Inhaber C. in der Zeit vom 9. November 1995 bis zum 1. März 1996 (siehe Auszug aus dem Bp-Bericht vom 20. Juni 1997, Bl. 48 f Streitakte) kam es in den Jahren 1991 und 1992 aufgrund der Reduzierung von Gebäudeabschreibungen nach veränderter Grund- und Bodenwertaufteilung zu erheblichen Gewinnerhöhungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb des Erblassers. Die vorerwähnte Aufteilungsproblematik betraf dabei umfangreichen Grundbesitz mit mehreren hundert Wohnungen.

Den vom Erblasser im Verlaufe der Betriebsprüfung Ende des Jahres 1996 vorgelegten Gutachten des von der Industrie- und Handelskammer zu E. öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Bewertung und Mieten von bebauten und unbebauten Grundstücken F. über das „Verhältnis zwischen abschreibbarem Gebäudewertanteil und nicht abschreibbarem Bodenwertanteil per Dezember 1991” folgte der Beklagte nicht.

Wegen der Einzelheiten wird auf den auf vorerwähnten Bp-Bericht vom 20. Juni 1997 sowie das Gutachten vom 4. November 1996 sowie die Ausführungen im Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 7. Juni 2011 Bezug genommen (Bl. 48 ≪49, 50≫, 54 f, 124 f Streitakte).

Mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem, den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebenden Einkommensteuerbescheid 1991 vom 17. November 1997 (Bl. 118 f ESt-Akte/Bd. XVIII) folgte der Beklagte den Prüfungsfeststellungen und setzte die Einkommensteuer auf 1.436.409 DM, die Zinsen zur Einkommensteuer auf 313.688 DM sowie den Solidaritätszuschlag auf 69.715,87 DM fest.

Hiergegen legten die Klägerin und der Erblasser am 27. November 1997 Einspruch ein (Bl. 155 f ESt-Akte/Bd. XVIII). Ausweislich der Verfügung vom 19. Februar 1998 (Bl. 165 ESt.-Akte/Bd. XVIII) ist der betreffende Rechtsbehelf der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten am 10. März 1998 zugeschrieben worden.

Aufgrund veränderter Verlustrückträge aus 1992 nahm der Beklagte in der Folgezeit mit jeweils nach § 365 Abs. 3 Satz 1 AO zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewordenen Bescheiden vom 23. Februar 1998 (Bl. 127 f ESt-Akte/Bd. XVIII), 17. August 1998 (Bl. 138 f ESt-Akte/Bd. XVIII) und 17. September 2001 (Bl. 149 f ESt-Akte/Bd. XVIII) Änderungen nach Maßgabe von § 10d Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz vor. Die mit Bescheid vom 17. September 2001 festgesetzte Einkommensteuer betrug 1.337.130 DM.

Antragsgemäß setzte der Beklagte während des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens die Einkommensteuerfestsetzungen mit Verwaltungsakten vom 27. Februar 1998 über 1.843 Mio DM (Bl. 133 ESt-Akte/Bd. XVIII), vom 21. August 1998 über 1.787 Mio DM (Bl. 144 ESt-Akte/Bd. XVIII) und vom 17. September 2001 über 1.675 Mio DM jeweils mit Wirkung vom Fälligkeitstag von der Vollziehung aus.

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