rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für die Festsetzung von Verzögerungsgeldern bei einer Außenprüfung. Festsetzung ist auch ohne Verlagerung der Buchführung in das Ausland zulässig. Bemessung nach der Dauer der Fristüberschreitung. keine Berücksichtigung von Zeiten, in denen AdV beantragt oder gewährt war

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Prüfungsauftrag nach § 195 S. 2 AO umfasst auch die Zuständigkeit des beauftragten FA für die Festsetzung von Verzögerungsgeldern nach § 146 Abs. 2b AO, sofern es um die Verletzung von Mitwirkungspflichten i. R. d. Außenprüfung geht.

2. Ein Verzögerungsgeld kann auch gegen einen Steuerpflichtigen festgesetzt werden, der seine Buchführung nicht in das Ausland verlagert hat, wenn dieser einer Aufforderung der zuständigen Finanzbehörde zur Vorlage von Unterlagen i. S. d. § 200 Abs. 1 AO im Rahmen einer Außenprüfung nicht innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nachkommt.

3. Das Verzögerungsgeld ist nicht nur auf ein Handeln oder Unterlassen des Steuerpflichtigen gerichtet (Beugecharakter), sondern soll auch als Sanktion wirken und der Abschöpfung von Vorteilen dienen.

4. Bei der Ausübung des Auswahlermessens hinsichtlich der Höhe des im Einzelfall festzusetzenden Verzögerungsgelds dürfen in die Dauer der Fristüberschreitung keine Zeiten eingerechnet werden, in denen ein (behördlicher oder gerichtlicher) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) läuft bzw. AdV gewährt worden ist (z. B. hinsichtlich der Prüfungsanordnung, der Bestimmung des Prüfungsbeginns oder der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen).

 

Normenkette

AO § 146 Abs. 2b, § 195 S. 2, § 200 Abs. 1, § 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.04.2014; Aktenzeichen IV R 25/11)

 

Tenor

Der Bescheid über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes in Höhe von EUR 4.800 vom 3. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes.

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2008 ordnete der Beklagte bei der A GbR eine Außenprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer, der Feststellung der Einkünfte und der Gewerbesteuer für die Jahre 2002 bis 2004 an. Die Prüfung sollte am 2. Dezember 2008 beginnen.

Die Klägerin legte gegen die Prüfungsanordnung Einspruch ein und beantragte deren Aussetzung der Vollziehung – AdV –. Der Beklagte lehnte den AdV-Antrag durch Bescheid vom 12. Dezember 2008 ab, verschob aber den Prüfungsbeginn wie von der Klägerin gewünscht auf Mai 2009.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2009 wies der Beklagte den Einspruch gegen die Prüfungsanordnung als unbegründet zurück. Hiergegen reichte die Klägerin beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg Klage ein (Az. 13 K 13107/09) und stellte einen gerichtlichen AdV-Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung – FGO – (Az. 13 V 13108/09). Beide Verfahren wurden durch Kostenbeschlüsse des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. August 2009 beendet, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Einspruchsentscheidung aufgrund einer zwischenzeitlichen Umwandlung der A GbR in die A OHG sowie anschließend in die Klägerin (durch Einbringung der Anteile an der A OHG) nicht wirksam bekannt gegeben worden war und die Beteiligten deshalb übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Die Umwandlung wurde nach einer von der Klägerin am 26. Mai 2009 eingereichten Gesellschafterliste am 2. Dezember 2008 wirksam.

Nachdem der Beklagte in einem Telefonat mit der damaligen steuerlichen Vertreterin der Klägerin am 25. August 2009 über die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens gesprochen hatte, teilte die Klägerin mit Schreiben vom 22. September 2009 mit, dass der Ort der Geschäftsleitung am 20. Juni 2009 in die …straße 45 in … verlegt worden sei. Das Finanzamt Y erteilte deshalb mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 an den Beklagten einen Auftrag zur Durchführung der Außenprüfung nach § 195 Satz 2 AbgabenordnungAO –.

Unter Verweis auf den Prüfungsauftrag des Finanzamts Y teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 mit, dass mit der Außenprüfung am 11. Januar 2010 begonnen werde, und forderte dazu die in einer Anlage bezeichneten Unterlagen an (z. B. Buchführungs- und Abschlussunterlagen sowie Belege und Verträge). Falls diese Unterlagen nicht bis zu 11. Januar 2010 vorlägen, werde ein Verzögerungsgeld festgesetzt. Eine mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 beantragte Verschiebung des Prüfungsbeginns wegen Erziehungsurlaubs der zuständigen Bearbeiterin und ...

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