rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Rückforderung von Altersvorsorgezulage bei nur interner Umbuchung des Kapitals eines verstorbenen Ehegatten aus einem Altersvorsorgevertrag auf den Altersvorsorgevertrag des anderen Ehegatten, der nicht Alleinerbe geworden ist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 93 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. c EStG besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Altersvorsorgezulagen bzw. der Steuerermäßigungen, wenn nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten jeweils einen eigenen Altersvorsorgevertrag mit einem Anbieter geschlossen haben, der Anbieter beim Tod des einen Ehegatten dessen gesamtes Kapital aus dem Altersvorsorgevertrag intern ohne Meldung an die Zentrale Zulagenstellen für Altersvermögen auf den Altersvorsorgevertrag des anderen (überlebenden) Ehegatten umgebucht hat und der überlebende Ehegatte als Mitglied einer Erbengemeinschaft zu 1/2 Erbe geworden ist. Insoweit ist unerheblich, dass der Anbieter bzw. der überlebenden Ehegatte die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen pflichtwidrig nicht informiert haben und dass der überlebende Ehegatte nicht Alleinerbe geworden ist.

2. Eine Rückzahlungspflicht – auch hinsichtlich der von dem verstorbenen Ehegatten übernommenen Zulagen und Steuerermäßigungen – entsteht aber, wenn der überlebende Ehegatte später seinen Vertrag kündigt und sich das gesamte Kapital auszahlen lässt.

 

Normenkette

EStG § 93 Abs. 1 S. 1, § 93 Ab S. 2, § 93 Ab S. 4 Buchst. c, § 94 Abs. 2 Sätze 1-2, 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.01.2019; Aktenzeichen X R 11/18)

BFH (Urteil vom 15.01.2019; Aktenzeichen X R 11/18)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Vorliegend ist die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Festsetzung eines Rückzahlungsbetrages nach § 94 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) streitig.

Sowohl die Klägerin als auch ihr am 12. April 2006 verstorbener Ehemann hatten bei der B… AG (im Folgenden: Anbieterin) Altersvorsorgeverträge abgeschlossen. Nach dem Tod ihres Ehemannes beantragte die Klägerin bei der Anbieterin die Übertragung des auf seinem Vertrag befindlichen Kapitals auf ihren Altersvorsorgevertrag. Diese Kapitalübertragung wurde von der Anbieterin intern vorgenommen. Eine Meldung dieser Kapitalübertragung an die Beklagte erfolgte nicht.

Ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins vom 22. Juni 2006 war die Klägerin zu einem Anteil von ½ Erbin ihres verstorbenen Ehemannes.

Mit Datum 1. November 2012 kündigte die Klägerin ihren Altersvorsorgevertrag. Dabei wurden zunächst nur die der Klägerin gewährten Zulagen und Steuerermäßigungen zurückgefordert. Das restliche Kapital wurde an die Klägerin ausgezahlt, also auch die an ihren verstorbenen Ehemann gezahlten Zulagen für die Beitragsjahre 2004 bis 2006 i.H.v. insgesamt 719,13 EUR.

Am 8. August 2016 erließ die Beklagte hinsichtlich dieses Betrages einen Bescheid über die Festsetzung des Rückzahlungsbetrages nach § 94 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Sie führte aus, die auf das geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und Steuerermäßigungen seien zurückzuzahlen, weil das geförderte Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 10 c des Altervorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 10 c AltZertG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen an die Klägerin ausgezahlt worden sei (schädliche Verwendung). Der Bescheid ergehe nach § 94 Abs. 2 EStG, weil eine Einbehaltung und Abführung des Rückzahlungsbetrages durch den Anbieter nicht mehr möglich sei bzw. das dort vorhandene Altersvorsorgevermögen zur vollständigen Tilgung nicht ausgereicht habe. Die Frist für die Festsetzung des Rückzahlungsbetrages sei noch nicht abgelaufen, da diese gemäß § 94 Abs. 2 Satz 5 EStG vier Jahre betrage und mit Ablauf des Kalenderjahres beginne, in dem die schädliche Verwendung (= Jahr der Auszahlung vom Anbieter) im Sinne von § 93 EStG erfolgt sei.

Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid fristgemäß Einspruch ein, der nicht begründet wurde.

Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2017, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, die Auflösung des Vertrages infolge des Todes des Anlegers und die Auszahlung an die Erbin stelle eine schädliche Verwendung des Altersvorsorgevermögens im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 2 EStG dar, denn das Altersvorsorgevermögen sei nicht unter den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 10 c AltZertG oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 10 c AltZertG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen ausgezahlt worden. Das heißt, es diene nicht mehr dem Zweck der steuerlich geförderten zusätzlichen privaten Altersvorsorge.

Gemäß § 94 Abs. 1 EStG habe der Anbieter der Beklagten vor der Auszahlung des geförderten Altersvorsorgevermögens die schädliche Verwendung anzuzeigen.

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