rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Berücksichtigung eines erst im Einspruchs- oder Klageverfahren und nicht bereits in der Steuererklärung geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG 2002 n. F. scheidet wegen des fehlenden Finanzierungszusammenhangs aus, wenn die Investition bereits vor Einreichung der Steuererklärung getätigt wird.

 

Normenkette

EStG 2002 n.F. § 7g

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.01.2012; Aktenzeichen VIII R 48/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger erzielt als Kfz-Sachverständiger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Letztere ermittelt er gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Für das Streitjahr beantragte der Kläger in seiner am 11. Dezember 2008 eingereichten Steuererklärung zunächst – nur – die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g EStG in Höhe von EUR 1 540 für einen PC, einen Laptop und einen Bildschirm. Der Beklagte veranlagte den Kläger erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer auf EUR 23 255 fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und begehrte nunmehr die Gewährung eines weiteren Investitionsabzugsbetrages in Höhe von EUR 15 500 für ein am 10. Dezember 2008 zum Preis von EUR 38 753,79 angeschafftes Fahrzeug.

Der Kläger trägt vor, dass er in seiner ursprünglichen Steuererklärung für das Streitjahr den Investitionsabzugsbetrag für das Fahrzeug nicht geltend gemacht habe, weil bei Erstellung der Gewinnermittlung im Oktober 2008 noch unklar gewesen sei, ob der Nachweis der überwiegenden betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs mittels Fahrtenbuch erbracht werden solle. Den Entschluss dazu habe er, der Kläger, erst zwischen Oktober 2008 und dem Zeitpunkt der Anschaffung im Dezember 2008 gefasst. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger präzisiert, dass er sich spätestens mit der Auslieferung des Fahrzeugs am 09. Dezember 2008 zur Führung des Fahrtenbuches entschlossen und dieses ab diesem Tag auch tatsächlich geführt habe.

Der Kläger ist der Auffassung, dass er sein Wahlrecht zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides ausüben könne. Dem stehe nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) ein Investitionsabzugsbetrag unter dem Gesichtspunkt des Finanzierungszusammenhanges in Fällen, in denen tatsächlich keine Investition vorgenommen werde, nur bis zum Ablauf des Investitionszeitraumes, und im Übrigen nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Anschaffung des entsprechenden Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden könne. Er, der Kläger, habe den Investitionsabzugsbetrag zwar nachträglich, jedoch noch vor Ablauf der Investitionsfrist geltend gemacht. Er habe seine Investitionsabsicht mit Schreiben an den Beklagten vom 06. März 2009 auch hinreichend konkretisiert und ergänzend die mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr eingereichte Aufstellung über die geplanten Investitionen durch eine berichtigte Aufstellung ersetzt. Bei der Anschaffung des Fahrzeuges handele es sich um eine der größten Investitionen in sein Betriebsvermögen, die keinesfalls spontan getätigt werde. Schon damit sei die Investitionsabsicht glaubhaft gemacht. Zudem habe er, der Kläger, das Fahrzeug größtenteils durch sogenannten Drei-Wege-Finanzierung (Rückgabe, Restzahlung oder Anschlussfinanzierung) zwischenfinanziert, so dass ein direkter Zusammenhang zischen der Anschaffung und der Berücksichtigung des Investitionsbetrages bestehe, weil die Höhe des einsetzbaren Eigenkapitals von der steuerlichen Anerkennung des Investitionsabzugsbetrages abhänge.

Der Kläger meint, dass die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages für ihn gänzlich ausgeschlossen sei, wenn man der Auffassung der Finanzverwaltung folge. Er habe seine Steuererklärung am 11. Dezember 2008 eingereicht; die Rechnung über das Fahrzeug datiere aber vom 10. Dezember 2008. Im Extremfall werde die Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages für alle Investitionen des Jahres 2008 nach dem 02. Januar des Jahres ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige seine Steuererklärung nach der Anschaffung einreiche. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages dürfe aber nicht von dem Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung abhängen.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 29. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. August 2009 dahingehend zu ändern, dass ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von EUR 15 500 berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –...

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