rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Luftverkehrsteuer ist nicht verfassungswidrig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das LuftVStG ist in formeller Hinsicht verfassungsgemäß; insbesondere stand dem Bundesgesetzgeber die erforderliche Gesetzgebungsbefugnis zu.

2. Bei der Luftverkehrsteuer handelt es sich um eine Verkehrsteuer i. S. d. Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG. Etwas Anderes folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Luftverkehrsteuer erst mit dem Abflug des Fluggastes entsteht.

3. Soweit bereits ab September 2010 gebuchte Flüge der Luftverkehrsteuer unterfallen, ist in der Einführung eine – verfassungsrechtlich zulässige – unechte Rückwirkung zu sehen.

4. Die Luftverkehrsteuer verstößt weder wegen der Nichteinbeziehung von Frachtflügen noch wegen der länderbezogenen Zuweisung der drei Steuersätze gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

5. Die Luftverkehrsteuer steht im Einklang mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip und dem Folgerichtigkeitsgebot.

 

Normenkette

LuftVStG §§ 1, 4, 6; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, 20 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.12.2015; Aktenzeichen VII R 51/13)

BFH (Urteil vom 01.12.2015; Aktenzeichen VII R 51/13)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verfassungsmäßigkeit der Luftverkehrsteuer. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Luftfahrtunternehmen, das im Geschäftsfeld des Billigflugverkehrs tätig ist. Für den Monat Januar 2011 gab die Klägerin ihre Anmeldung zur Luftverkehrsteuer fristgerecht beim Beklagten ab. Am 10. März 2011 hat die Klägerin Sprungklage erhoben mit den Zielen, die als Steuerbescheid wirkende Luftverkehrsteueranmeldung ersatzlos aufzuheben bzw. vorab das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Fragen vorzulegen, ob der Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Luftverkehrsteuergesetz – LuftVStG – besessen habe, und ob das Gesetz aus verschiedenen Gründen gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – verstoße.

Der Beklagte hat der Sprungklage zugestimmt.

Die Klägerin rügt die formelle und materielle Verfassungswidrigkeit des Luftverkehrsteuergesetzes. Zunächst macht sie geltend, dass dem Bund als Gesetzgeber nicht die erforderliche Kompetenz für das Luftverkehrsteuergesetz zugestanden habe. Als Rechtsgrundlage für die Gesetzgebung komme einzig Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 Variante 3 GG, nämlich die „sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern” in Betracht. Die Klägerin ist der Ansicht, da sich die in Nr. 3 ausdrücklich genannten Steuern auf den Straßenverkehr bezögen, habe auch die 3. Variante lediglich auf den Straßenverkehr Anwendung finden sollen, so dass damit keine Rechtsgrundlage für die Schaffung einer Besteuerung des Luftverkehrs bestanden habe. Im Übrigen habe Art. 106b GG den Ländern einen Ausgleich für die verloren gegangene Ertragskompetenz aus der Kraftfahrzeugsteuer zugestanden. Für den Bereich anderer motorisierter Fahrzeuge sei dies nicht geregelt worden, demnach habe der Bund nicht die Ertrags- und damit Gesetzgebungskompetenz für nicht straßengebundene motorisierte Fahrzeuge erhalten sollen.

Vor allem aber handele es sich bei der Luftverkehrsteuer nicht um eine Verkehrsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 3 GG. Zwar liege nach Auffassung des Gesetzgebers eine Rechtsverkehrsteuer vor; dies sei aber unzutreffend, da die Luftverkehrsteuer nicht mit dem Abschluss des Beförderungsvertrages, sondern erst mit dem Abflug des Fluggastes entstehe. Dies folge im Übrigen auch aus der Betrachtung des § 1 LuftVStG. Zwar sei in § 1 Abs. 1 LuftVStG die Rede von einem Rechtsvorgang, der zum Abflug eines Fluggastes von einem inländischen Startort zu einem Zielort berechtige, jedoch werde in Abs. 2 ausgeführt, dass als Rechtsvorgang im Sinne des Abs. 1 auch die Zuweisung eines Sitzplatzes an einen Fluggast gelte, wenn kein anderer Rechtsvorgang im Sinne dieses Gesetzes vorausgegangen sei. Daraus ergebe sich, dass § 1 Abs. 2 LuftVStG in rechtstatsächlicher Hinsicht die allgemeinere Regelung gegenüber § 1 Abs. 1 LuftVStG sei. Würde nämlich § 1 Abs. 1 LuftVStG gestrichen und § 1 Abs. 2 LuftVStG beibehalten, hätte dies keinerlei Auswirkungen auf die Besteuerung. Denn § 1 Abs. 2 LuftVStG erfasse sämtliche Fälle der Zuweisung eines Sitzplatzes, unabhängig davon, ob ein Rechtsvorgang zu Grunde liege oder nicht. Komme es dagegen lediglich zu einem Ticketerwerb (Rechtsvorgang), entstehe auch keine Luftverkehrsteuer. Damit seien ausreichende Tatbestandsmerkmale für die Besteuerung alleine die Zuweisung eines Sitzplatzes in Verbindung mit dem Abflug von einem inländischen Startort. § 1 Abs. 2 LuftVStG sei mehr als ein Ersatzoder Auffangtatbestand, er sei vielmehr der maßgebliche Grundtatbestand. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass maßgebend für die Einordnung einer Steuer als Verkehrsteuer nicht der Steuergegenstand, sondern der Tatbestand der Entstehung der Steuer sei, liege bei der Luf...

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