rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erschließungsleistungen außerhalb des Grundstücks als haushaltsnahe Handwerkerleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anschluss eines Grundstücks, das zuvor durch einen Brunnen versorgt und durch eine Grube entsorgt wurde, an zentrale Trinkwasserver- und Abwasserentsorgungsanlagen ist eine Modernisierung i. S. d. § 35a Abs. 2 S. 2 EStG.

2. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist nicht auf Leistungen beschränkt, die genau innerhalb der räumlichen Grenzen des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks erbracht werden. Vielmehr sind Erschließungsleistungen auch begünstigt, soweit die Arbeiten auf öffentlichem Straßenland vor dem Grundstück durchgeführt wurden.

3. Dem Abzug der begehrten Ermäßigungen steht nicht entgegen, dass die Anschlusskosten den Klägern von einem Träger öffentlicher Gewalt durch Verwaltungsakt auferlegt wurden.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2 Sätze 2-3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.03.2014; Aktenzeichen VI R 56/12)

 

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 16.03.2009 und 05.08.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 17.09.2010 verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 05.08.2009 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Einkommensteuergesetz in Höhe von 973,– EUR festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden zu 40 % den Klägern und zu 60 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 20.12.2001 das Grundstück C …-straße 4 in D … und errichteten darauf in 2002 ein Einfamilienhaus, das sie seit der Fertigstellung für eigene Wohnzwecke nutzten. Zunächst wurde das Objekt durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt. Das Abwasser wurde über eine Grube entsorgt.

Ab 2005 schloss der zuständige Zweckverband das Grundstück an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung an. Für die Herstellung der Hausanschlüsse setzte der Zweckverband gegenüber den Klägern mit Bescheiden vom 20.06.2007 und 21.06.2007 Kostenersatzbeträge in Höhe von 910,21 EUR und 651,99 EUR fest, die die Kläger am 31.07.2007 durch Überweisung von ihrem Bankkonto beglichen. Nach den vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben der Kläger sind ferner Kosten für die Installation eines Wasserzählers in Höhe von 58,75 EUR entstanden, die ebenfalls durch Überweisung getilgt wurden.

Die o.g. Aufwendungen machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2007 als Handwerkerleistungen i.S. des § 35a EinkommensteuergesetzEStG – geltend, ohne dafür Belege beizufügen. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2007 mit Bescheid vom 13.02.2009 fest und ließ dabei wegen der fehlenden Belege die Aufwendungen i.S. des § 35a EStG außer Ansatz.

Daraufhin beantragten die Kläger unter Vorlage von Kontoauszügen den Einkommensteuerbescheid zu ändern und die Aufwendungen i.S. des § 35a EStG zu berücksichtigen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag ab, da er der Auffassung war, dass Handwerkerleistungen nicht nach § 35a EStG begünstigt seien.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein, dem der Beklagte mit Bescheid vom 05.08.2009 teilweise abhalf, indem er Aufwendungen für die Heizungswartung und den Schornsteinfeger in Höhe von 160,– EUR berücksichtigte. Im Übrigen wies er mit Einspruchsentscheidung vom 17.09.2010 den Einspruch als unbegründet zurück, da die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für hoheitliche Maßnahmen nicht in Betracht komme. Die Vorschrift sei in erster Linie geschaffen worden, um die Schwarzarbeit zu bekämpfen und einen Anreiz für mehr Beschäftigung im haushaltsnahen Bereich zu bieten. Eine hoheitliche Maßnahme könne diesem Zweck nicht dienen, da diese öffentlich-rechtliche Aufgaben verfolge.

Daraufhin haben die Kläger am 20.10.2010 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vortragen, nach den Erlassen der Finanzverwaltung seien die streitigen Aufwendungen begünstigt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 16.03.2009 und 05.08.2009 und der Einspruchsentscheidung vom 17.09.2010 zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 05.08.2009 zu ändern und die Einkommensteuer unter Berücksichtigung weiterer Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a EStG in Höhe von 1.620,95 EUR festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält die Klage unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung für unbegründet und trägt ergänzend vor, dass die Arbeiten ganz oder teilweise auf öffentlichem Straßenland durchgeführt worden und daher nicht begünstigt seien. Ferner sei nicht erkennbar, in w...

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