Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht von Gesellschaftern einer Grundbesitz vermietenden Personengesellschaft, deren Anteil sich durch die Aufnahme neuer Gesellschafter bereits kurze Zeit nach der Gründung der Gesellschaft auf Null reduziert

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gesellschaftern einer Grundbesitz vermietenden Personengesellschaft, die innerhalb von 10 Monaten nach Gründung der Gesellschaft ihren jeweils hälftigen Anteil am Vermögen der Gesellschaft durch Aufnahme weiterer Gesellschafter auf Null reduziert haben und in der Folgezeit nach der Gewinnverteilungsabrede keine positiven oder negativen Einkünfte aus der Beteiligung mehr erzielen können, fehlt von Anfang an die Einkünfteerzielungsabsicht mit der Folge, dass ihnen keine negativen Vermietungseinkünfte aus der Beteiligung zuzurechnen sind.

2. Ausführungen zur Auslegung der gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsabrede im Streitfall und den sich daraus für die Überschussprognose ergebende Konsequenzen.

 

Normenkette

EStG 1997 § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen IX R 76/07)

BFH (Urteil vom 25.02.2009; Aktenzeichen IX R 76/07)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger zu 3 und 4 gründeten am 29. Dezember 1998 zwei BGB-Gesellschaften unter den Namen GbR D… & B… L.-str. … links bzw. GbR D… & B… L…-str. … rechts, deren Gesellschafter sie je zur Hälfte waren. Die Gesellschaften kauften mit notariellen Verträgen vom selben Tag je eine Eigentumseinheit im Haus L…-str. … zum Preis von 828.596 DM bzw. 830.480 DM. Von den Kaufpreisen sollte ein Anteil von 587.965,93 DM bzw. 589.298,03 DM auf von der Verkäuferin noch zu erbringende Modernisierungsarbeiten im Sinne von § 3 Nr. 3 Fördergebietsgesetz entfallen. Weiter sahen die Verträge vor, dass gegen Stellung einer Bürgschaft in entsprechender Höhe jeweils 96,5% der Kaufpreise zum 30. Dezember 1998 auf ein Bausonderkonto der Verkäuferin zu entrichten waren. Die Verkäuferin verpflichtete sich, den Kaufgegenstand nach näherer Maßgabe des Vertragsinhaltes herzustellen, wobei mit den baulichen Maßnahmen noch nicht begonnen worden war. Die Baumaßnahmen sollten mit Ausnahme der Außenanlagen bis zum 30. November 1999 abgeschlossen sein. Besitz, Gefahr, Lasten und Nutzen sowie Verkehrssicherungspflichten sollten auf die Käuferin am Monatsersten nach Abnahme des Kaufgegenstandes und Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 96,5% übergehen.

Nach den im Anschluss an den Kauf der Wohneinheiten beurkundeten Gesellschaftsverträgen sollte Zweck der Gesellschaften der Erwerb und die Verwertung von je einer Eigentumseinheit im Haus L…-str. … in Berlin durch langfristige Nutzung und Vermietung sein (§ 1 Nr. 3 der Gesellschaftsverträge). Nach § 7 der Gesellschaftsverträge waren die Gründungsgesellschafter zu alleinigen und alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der Gesellschaften unter Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens bestellt. Neu eintretende Gesellschafter waren von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaften ausgeschlossen. Die jeweils in § 4 Nr. 1 der Verträge enthaltenen Investitionspläne sahen Aufwendungen für das schlüsselfertige Grundstück (828.596 DM bzw. 830.480 DM), Erwerbsnebenkosten einschließlich Grunderwerbsteuer (41.430 DM bzw. 41.530 DM) sowie weitere Dienstleistungen (41.430 DM bzw. 41.530 DM) vor, insgesamt also 911.456 DM bzw. 913.540 DM. Im Falle der Aufnahme weiterer Gesellschafter sollte sich deren Beteiligung aus dem Verhältnis ihres Eigenkapitalanteils zum gesamten Eigenkapital ergeben und sich die Anteile der Gründungsgesellschafter entsprechend reduzieren. Die Gewinnverteilung war in § 10 der Verträge geregelt, die auszugsweise jeweils folgenden Wortlaut haben:

  1. Am Vermögen sowie – vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen – an Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile beteiligt. Die Summe der jeweiligen Beteiligungen der Gesellschafter an dem Jahresergebnis gemäß Satz 1 soll jedoch – unabhängig vom Zeitpunkt ihres Beitritts – bis zum 31. 12. 2002 nach Maßgabe der folgenden Regelungen jeweils ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechen.
  2. Den im Laufe eines Geschäftsjahres – gegenüber der GbR unmittelbar, also durch Aufnahme – beitretenden Gesellschaftern wird unabhängig vom jeweiligen Aufnahmedatum, soweit ein Verlustausgleich dies ermöglicht, in diesem Jahr ein gleich hoher Anteil am Verlust bezw. Gewinn zugewiesen; hierbei muss die Summe der Anteile sämtlicher Gesellschafter zum Jahresende 100% entsprechen. Im Ergebnis entscheidet also für die Zuweisung die Beteiligung am 31.12 eines Kalenderjahres. Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.
  3. Etwaige erhöhte Verlustzuweisungen bis zum 31. 12. 2002 für einzelne Gesellschafter (kraft Aufnahme) sind in einem Kalenderjahr durch entsprechend geringe Zuweisungen im anderen Kalenderjah...

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