rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

An Notrufzentrale geleistete Zahlungen für Alarmüberwachungsleistungen nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG steuerbegünstigt

 

Leitsatz (redaktionell)

Pauschale Gebühren für den Anschluss an eine außerhalb des Grundstücks bei einer Sicherheitsfirma untergebrachte Notrufzentrale zur Vorsorge für den Fall eines Einbruchs/Überfalls, Brandes oder Gasaustritts in der Wohnung des Steuerpflichtigen sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt, wenn sich die Notrufzentrale nicht einmal in der Nähe des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet und es deswegen an dem erforderlichen unmittelbarem räumlichen Zusammenhang des Ortes der Leistungshandlung zum Haushalt fehlt (Anschluss an FG Hamburg, Urteil v. 20.1.2009, 3 K 245/08; Abgrenzung zum BFH, Urteil v. 3.9.2015, VI R 18/14).

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen des Klägers für Alarmüberwachungsleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EinkommensteuergesetzEStG – bei der Einkommensteuer 2015.

In seiner Einkommensteuererklärung 2015 machte der Kläger Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 EStG i. H. v. insgesamt 3.012,00 EUR geltend, darunter 585,00 EUR für eine Position „C…” (Bl. 45 der Einkommensteuerakte – ESt –).

In dem vom Kläger vorgelegten Vertrag vom 10.02.2003 zwischen ihm als Kunde und der B. GmbH & Co. KG (Bl. 40 der Gerichtsakte – GA –) heißt es, die B… GmbH & Co. KG übernehme die Überwachung der vom Kunden betriebenen Meldeanlage durch ihre Notrufzentrale zur Entgegennahme, Protokollierung und Auswertung eingehender Meldungen und die damit verbundene Objektüberwachung. Die Aufschaltung erfolge durch ein Automatisches Wähl- und Übertragungsgerät – AWUG –. Der Kläger zahle eine monatliche Grundgebühr für die aufgeschalteten Kriterien (seinerzeit: Überfall, Einbruch, Routine und Schlüsselverwahrung; im Streitjahr auch Brandmelder-/Gasalarm). Für näher bezeichnete Handlungen der B… GmbH & Co. KG im Alarmfalle (z. B. im Rahmen einer Alarmverfolgung durch eigene Funkeinsatzwagen oder Alarmierung von Polizei/Feuerwehr) seien weitere Entgelte zu entrichten; ggf. sei Kostenersatz zu leisten.

Der Alarmablauf gestaltet sich wie folgt: Die Alarmanlage des Klägers meldet über eine gesonderte Telefonleitung einen Alarm an die B. GmbH & Co. KG. Diese setzt sich unmittelbar mit dem Kläger und bei dessen Unerreichbarkeit mit weiteren Adressaten in Verbindung und unterrichtet unter anderem über Einbruchsmeldungen, Rauchmeldungen oder den Austritt von Gas. Der Kläger hat sodann die Möglichkeit, weitere Schritte einzuleiten.

Die zugehörigen vier Einzelrechnungen (Bl. 59-62 ESt) über in der Summe 584,04 EUR weisen als Leistungsgegenstand jeweils „3,00 Monate Alarmüberwachung” und „3,00 Monate AÜ Brandmelder/Gasalarm Linien 4, 5, 6, 7”, also nur die monatlichen Grundgebühren aus, aber keine Beträge für Einsätze oder sonstige weitere Leistungen; dass es im Streitjahr Alarme gegeben hätte, trägt der Kläger auch nicht vor.

Mit Bescheid vom 26.09.2016 (Bl. 50a EStG) setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2015 auf 5.452,00 EUR fest und wich dabei u. a. insoweit von der Einkommensteuererklärung des Klägers ab, als er die streitige Position „C…” nicht berücksichtigte.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2016 (Eingang beim Beklagten am 05.10.2016, Bl. 51 ESt) legte der Kläger Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 31.03.2017 half der Beklagte dem Einspruch hinsichtlich nicht klagegegenständlicher Punkte teilweise ab, indem er die Einkommensteuer 2015 auf 5.438,00 EUR festsetzte, und wies ihn im Übrigen, auch hinsichtlich der streitigen Aufwandsposition „C…”, als unbegründet zurück.

Am 26.04.2017 hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger meint, die Alarmüberwachung sei als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG begünstigt. Die Leistung des Dienstleisters bestehe in der Überwachung des Grundstücks, beschränke sich also nicht auf die bloße Bereitschaft zur Erbringung einer Leistung im Bedarfsfalle. Es sei unerheblich, dass kein Mitarbeiter des Wachdienstes physisch auf seinem Grundstück präsent gewesen sei, sondern die Überwachungsleistung mit Hilfe einer Anlage erfolgt sei. Maßgeblich sei der Haushaltsbezug. Die Leistung habe eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung und stehe damit im Zusammenhang. Die Alarmierung von Rettungskräften im Bedarfsfall falle in den Aufgabenbereich der im Haushalt lebenden oder anwesenden Personen. Der Haushaltsbegriff in § 35a EStG sei räumlich-funktional auszulegen und nicht auf die Grundstücksgrenzen beschränkt. Im Alarmfalle würden als Leistungserfolg der Überwachungsleistung Hilfeleistungen auf dem Grundstück des Klägers ausgelöst, denn die ggf. verständigten Rettungskräfte würden in diesem Fall ...

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