rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung eines eingeschossigen Lebensmittelselbstbedienungsmarkts mit integriertem Einzelshop (Backshop). umbauter Raum

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem eingeschossigen Lebensmittelselbstbedienungsmarkt mit integriertem Einzelshop (Backshop) mit abgehängten, nicht tragenden Sichtschutzdecken, die unterhalb der Stellen der Außenwände, auf denen das Dach aufliegt (Ringanker des Gebäudes) eingebaut sind, ist der Raum zwischen der Oberfläche der abgehängten Decke und den Stellen der Außenmauern, auf denen das Dach aufliegt, kein „nicht ausgebauter Dachraum” und daher in die Ermittlung des umbauten Raumes bei der Einheitsbewertung im Sachwertverfahren einzubeziehen.

 

Normenkette

BewG § 129 Abs. 1-2; BewRGr Abschn. 37 Abs. 1 Sätze 3-4; BewG (DDR) § 10; RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.10.2020; Aktenzeichen II R 4/19)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang in einem eingeschossigen Lebensmittelselbstbedienungsmarkt mit integriertem Einzelshop (Backshop) der umbaute Raum bei abgehängten, nicht tragenden Sichtschutzdecken in die Einheitsbewertung des im Sachwertverfahren zu bewerteten Grundstücks einzubeziehen ist – wobei die Sichtschutzdecken unterhalb der Stellen der Außenwände, auf denen das Dach aufliegt (Ringanker des Gebäudes) eingebaut sind. Während die Klägerin den umbauten Raum nur bis zur lichten Höhe der Räume – d.h. vom Fußboden des Verkaufsraums bis zu den in unterschiedlicher Höhe eingezogenen Sichtschutzdecken – erfassen will, weil es sich darüber hinaus um nicht ausgebauten Dachraum im Sinne der DIN 277(1934) handele, hat der Beklagte – weitergehend – zusätzlich den umbauten Raum von den Sichtschutzdecken bis zum Ringanker in die Kubatur des Gebäudes eingerechnet. Nicht in die angefochtene Einheitsbewertung durch den Beklagten eingeflossen ist nach der Einspruchsentscheidung das gesamte Dach von der Unterkante des Dachaufbaus bis zum Dachreitergiebel des überwiegend in leichter Neigung ausgeführten sog. Walmdachs (mit einem Pultdach nur im Eingangsbereich), was insoweit zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Es geht mit anderen Worten darum, ob nicht ausgebauter Dachraum schon ab der lichten Höhe der Verkaufsräume oder erst ab der darüber liegenden Unterkante des Dachaufbaus anzunehmen ist bzw. darum, wie der Umfang des Dachraums zu bestimmen ist.

Das eingeschossige Gebäude B…-straße in C… wurde im Jahre 1995 als Lebensmittelmarkt errichtet. Das Grundstück (Geschäftsgrundstück) hat eine Größe von 5.140 qm. Mit Kaufvertrag vom 13. Dezember 2010 erwarb die Klägerin das aus mehreren Flurstücken bestehende Objekt von einer Societé Anonyme zu einem Kaufpreis von 12 Mio EUR.

Gemäß einer Baugenehmigung vom 05. Dezember 2011 nahm die Klägerin umfangreiche Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen vor, um das vorhandene Gebäude in einen modernen Selbstbedienungsmarkt umzubauen. Die Fertigstellung erfolgte im Jahre 2012. Die Maßnahmen führten zu einer Vergrößerung der Kubatur. Dabei wurde der bisher nur überdachte Eingangsbereich in das Gebäude integriert. Zusätzliche Gebäude wurden in leichter Bauausführung in Form eines Leergutlagers und eines Müllhauses errichtet. Durch die Einbeziehung des Eingangsbereichs reduzierte sich die Fläche der Überdachung. Die Herstellungskosten für An- und Umbauten betrugen incl. Umsatzsteuer 1.287.942,95 EUR.

Die obere Kante des Ringankers des Gebäudes – entsprechend dem oberen Abschluss der Außenmauern bis zur Unterkante des Dachaufbaus – befindet sich in einer Höhe von 4 m, gemessen ab Oberseite der Bodenplatte. Auf die Bauzeichnung auf Bl. 163 der Einheitswertakte wird verwiesen. Darunter liegend, in unterschiedlichen Höhen von zwischen 2,75 m und ca. 3,25 m, sind in einer Stärke von 5 mm nicht belastbare und nicht begehbare Sichtschutzdecken eingezogen (abgehängte Decken). In den Zwischenräumen befinden sich Versorgungseinrichtungen für die Lichtversorgung und von den abgehängten Decken umfasste Teile für die Klimatisierung.

Bei einem Ansatz des umbauten Raumes vom Boden des Verkaufsraums bis zur lichten Höhe der Räume, die durch die Sichtschutzdecken bestimmt wird, beträgt der umbaute Raum für den SB-Markt inklusive Backshop (ohne Überdachungen, Leergut- und Müllhaus, die extra bewertet worden sind), gemäß einer Berechnung des Architekten D… nach dem Umbau, die als solche zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, 6.507 cbm. Auf Bl. 172 ff der Einheitswertakte wird verwiesen. Dabei wurden vom Architekten die unterschiedlichen Raumhöhen berücksichtigt. Bei einer Ermittlung des umbauten Raums des SB-Markts einschließlich des Backshops – wiederum insoweit ohne Überdachungen, Leergut- und Müllhaus – auf der Grundlage, dass dagegen auf die Unterkante des Dachaufbaus abgestellt wird, ergibt sich ein umbauter Raum vom 7.736,28 cqm (Länge × Br...

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