Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Übergang nicht verbrauchter Aufwendungen nach § 82b EStDV auf den Rechtsnachfolger beim Tod des Rechtsvorgängers im Verteilungszeitraum

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge kann Werbungskosten grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat.

2. Eine Übertragung verbleibender Aufwendungen nach § 82b EStDV scheidet in Rechtsnachfolgefällen generell aus, insbesondere, wenn ein Vorbehaltsnießbraucher Erhaltungsaufwendungen trägt, nach § 82b EStDV verteilt, im Verteilungszeitraum verstirbt und vom Grundstückseigentümer beerbt wird.

3. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Rechtsnachfolger für das von dem Vorbehaltsnießbraucher zur Finanzierung der Aufwendungen aufgenommene Darlehen gebürgt, eine Grundschuld an dem zu diesem Zeitpunkt bereits in seinem zivilrechtlichen Eigentum stehenden Objekt bestellt, das Darlehen nach dem Tod des Vorbehaltsnießbrauchers abgelöst und zu diesem Zweck ein neues Darlehen aufgenommen hat.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 2; EStDV § 11d Abs. 1, § 82b Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.03.2018; Aktenzeichen IX R 22/17)

BFH (Urteil vom 13.03.2018; Aktenzeichen IX R 22/17)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die als Eheleute zusammenveranlagten Kläger bei ihrer Einkommensteuerveranlagung 2015 einen Werbungskostenabzug bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung für Erhaltungsaufwendungen geltend machen können, welche die am 09.01.2014 verstorbene Mutter des Klägers, deren Alleinerbe er ist (vgl. Erbschein Bl. 4 der Akte des Aussetzungsverfahrens 7 V 7052/17 – AdV –), vor ihrem Tod verausgabt hat und für welche eine Verteilung nach § 82b EinkommensteuerDurchführungsverordnung – EStDV – beantragt wurde.

Im Jahr 2010 übertrug die Mutter dem Kläger unentgeltlich das Eigentum an vermieteten Immobilien in der C…-straße, der D…-straße. und der E…-straße in F…. Dabei behielt sie sich jeweils einen lebenslangen dinglichen Nießbrauch vor. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dieser Objekte wurden weiter von ihr erklärt und auch in ihren Einkommensteuerbescheiden erfasst.

Im Jahr 2013 wandte die Mutter für Erhaltungsaufwendungen am Objekt C…-straße 217.503,00 EUR auf. Mit Vertrag vom 01.07.2013 (Bl. 13 der Gerichtsakte – GA –) nahm die Mutter ein Darlehen bei der G… Bank i. H. v. 235.000,00 EUR auf. In dem Vertrag werden als Verwendungszwecke der Einbau einer Zentralheizungsanlage und weitere Sanierungsmaßnahmen am Objekt C…-straße benannt. Der Kläger übernahm zur Besicherung dieses Darlehens eine selbstschuldnerische Bürgschaft i. H. v. 258.500,00 EUR, und es wurde eine Grundschuld an dem Objekt bestellt. Die nach dem Tod der Mutter fällig werdenden monatlichen Raten für das im Zeitpunkt ihres Todes noch i. H. v. 226.161,55 EUR valutierenden Darlehens entrichtete der Kläger an die G… Bank (vgl. Bl. 27 GA). In den Einkommensteuererklärungen für die Mutter wurde eine Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf fünf Jahre beantragt und bei der Einkommensteuer 2013 ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften der Mutter aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. (217.503,00 EUR / 5 =) 43.501,00 EUR und bei der Einkommensteuer 2014 ein solcher i. H. v. (43.501,00 EUR / 12 =) 3.625,00 EUR vorgenommen (Rest: 170.377,00 EUR, vgl. Bl. 27 der Einkommensteuerakte – ESt –). Nach dem Tod der Mutter löste der Kläger das von dieser aufgenommene Darlehen ab und nahm zu diesem Zweck ein neues Darlehen bei der G… Bank auf (vgl. Bl. 20 GA).

Ebenfalls in 2013 wandte die Mutter für Erhaltungsaufwendungen am Objekt D…-straße 41.727,00 EUR auf. In den Einkommensteuererklärungen für die Mutter wurde eine Verteilung auf zwei Jahre beantragt und bei der Einkommensteuer 2013 ein Werbungskostenabzug i. H. v. (41.727,00 EUR / 2 =) 20.864,00 EUR und bei der Einkommensteuer 2014

ein solcher i. H. v. (20.864,00 EUR / 12 =) 1.739,00 EUR vorgenommen (Rest: 19.124,00 EUR, vgl. Bl. 27 ESt).

In 2014 wandte die Mutter weitere Erhaltungsaufwendungen am Objekt D…-straße i. H. v. 2.175,00 EUR auf. In der Einkommensteuererklärung 2014 für die Mutter wurde eine Verteilung auf zwei Jahre beantragt und bei der Einkommensteuer 2014 ein Werbungskostenabzug i. H. v. (2.175,00 EUR / 2 / 12 =) 91,00 EUR vorgenommen (Rest: 2.084,00 EUR, vgl. Bl. 27 ESt).

Ebenfalls in 2014 wandte die Mutter Erhaltungsaufwendungen am Objekt E…-straße i. H. v. 834,00 EUR auf. In der Einkommensteuererklärung 2014 für die Mutter wurde eine Verteilung auf zwei Jahre beantragt und bei der Einkommensteuer 2014 ein Werbungskostenabzug i. H. v. (834,00 EUR / 2 / 12 =) 35,00 EUR vorgenommen (Rest: 799,00 EUR, vgl. Bl. 27 ESt).

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2014 als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung die folgenden Erhaltungsaufwendun...

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