Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerpflicht der Mitgliedsbeträge eines gemeinnützigen Sportvereins. Umsatzsteuerbefreiung der Teilnahmegebühren aktiver Sportler an sportlichen Veranstaltungen eines Vereins. keine Berücksichtigung von Spenden, Zuschüssen und Subventionen bei der Vorsteueraufteilung eines Sportvereins

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Jahresbeiträge der Mitglieder eines Sportvereins sind als Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen umsatzsteuerbar und -pflichtig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und den Mitgliedsbeiträgen besteht. Insoweit ist unerheblich, ob die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.

2. Teilnahmegebühren, die ein gemeinnütziger Sportverein bei der Durchführung von sportlichen Wettkämpfen und Veranstaltungen von den hierbei aktiven Sportlern vereinnahmt, sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist anders als bei dem Ausschlusstatbestand des Art. 13 Teil A Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG nicht möglich.

3. Unter „sportlicher Veranstaltung” i.S.v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ist eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme lediglich eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder nur eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat.

4. Erzielt der Sportverein umsatzsteuerpflichtige Umsätze (hier: Mitgliedsbeiträge) sowie steuerfreie Umsätze (hier: aus sportlichen Veranstaltungen), so haben bei der erforderlichen Aufteilung der Vorsteuern aus Eingangsleistungen Spenden, Subventionen, echte Zuschüsse und ähnliche Zuwendungen außer Betracht zu bleiben (Anschluss an Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts v. 7.9.2006, 4 K 223/04).

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 4 Nr. 22 Buchst. b, § 15 Abs. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 2, Art. 19 Abs. 1, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.03.2014; Aktenzeichen V R 4/13)

 

Tenor

Unter Änderung der Bescheide vom 14.12.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2009 werden die Umsatzsteuer 2002 auf -11.269,54 EUR, die Umsatzsteuer 2003 auf -8.372,15 EUR, die Umsatzsteuer 2004 auf -4.302,89 EUR, die Umsatzsteuer 2005 auf -4.424,51 EUR und die Umsatzsteuer 2006 auf -3.741,51 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein, dessen Zweck darin besteht, den X.-sport und die damit verbundene körperliche Ertüchtigung zu fördern. Er umfasst die Bereiche Spitzensport, Kinder- und Jugendsport sowie Breitensport. Der Kläger nimmt neben den Mitgliedsbeiträgen Pachterträge ein und erzielt Umsätze aus der Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und kommerzieller Werbung. Darüber hinaus erhält er Zuschüsse von Dachverbänden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Spenden.

Der Kläger erzielt steuerbare und steuerpflichtige Umsätze und wird seit Jahren zur Umsatzsteuer veranlagt. In seinen Erklärungen ging er davon aus, dass die Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar seien und folglich ein unternehmerischer sowie ein nicht unternehmerischer Bereich existierten. Die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre standen zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Im Einzelnen wurden folgende Beträge festgesetzt:

2002

-2.782,59 EUR

2003

-3.188,47 EUR

2004

2.018,47 EUR

2005

1.198,56 EUR

2006

3.034,29 EUR.

Am 16.10.2007 reichte der Kläger berichtigte Umsatzsteuererklärungen ein, mit denen er einen höheren Vorsteuerabzug geltend machte. Dies führte zu folgenden Steuerbeträgen:

2002

-8.028,96 EUR

2003

-9.373,62 EUR

2004

-2.250,75 EUR

2005

-1.875,57 EUR

2006

-177,66 EUR.

Er begründete dies damit, dass bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge Zuschüsse und Spenden außer Betracht zu bleiben hätten. Der Beklagte stimmte den geänderten Erklärungen zunächst zu. Mit Bescheid vom 04.12.2007 hob der Beklagte die Steuerfestsetzungen auf und führte zur Begründung aus, dass er dem Antrag auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen nicht folgen könne.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 18.12.2007. Zur Begründung machte er geltend, dass die Zuschüsse abweichend von der ertragsteuerlichen Zuordnung dem Zweckbetrieb zugeordnet worden seien. Die Gelder dürften nur zur Absi...

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