Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiträge für Risikolebensversicherung keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Prämien für klassische Risikolebensversicherungen sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn ein durch die Vermietung bedingtes Risiko nicht ersichtlich ist. Für die Prüfung der Veranlassung von Versicherungsprämien ist allein auf die Art des versicherten Risikos abzustellen.

2. Dass die Risikolebensversicherungen der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung bzw. Refinanzierung des Erwerbs des vermieteten Objekts bzw. zu weiteren Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, ist unerheblich.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.10.2015; Aktenzeichen IX R 35/14)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Prämien für verschiedene Risikolebensversicherungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Kläger war bis zum Jahr 2011 Dienstgruppenleiter der C. Polizei und war im Streitjahr in der D.-Straße in C. tätig. Er wohnte im Streitjahr in der B.-straße, E.. Der Kläger hat eine Tochter, Frau F., die ebenfalls in der B.-straße, E. wohnt.

Der Kläger erwarb bereits im Jahr 1995 mit seiner damaligen Ehefrau das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück G.-Straße in C.. Im Jahr 1999 verstarb die Ehefrau des Klägers. Erben waren der Kläger und seine Tochter. Im Jahr 2001 erwarb der Kläger den Miteigentumsanteil seiner Tochter an dem Grundstück G.-Straße.

Im Streitjahr war das Grundstück G.-Straße vermietet. In seiner Steuererklärung für 2008 vom 12. Juli 2010 erklärte der Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EinkommensteuergesetzEStG –) in Höhe von ./. 16.054 EUR. Diese ermittelte er wie folgt:

Mieteinnahmen

10.620 EUR

Sonstige Einnahmen

151 EUR

Abschreibung

./. 834 EUR

Schuldzinsen

./. 12.768 EUR

Geldbeschaffungskosten

./. 1.077 EUR

Erhaltungsaufwand

./. 9.564 EUR

laufende Betriebskosten

./. 739 EUR

Verwaltungskosten

./. 302 EUR

sonstige Werbungskosten

./. 1.541 EUR

Einkünfte

./. 16.054 EUR

Den Schuldzinsen lagen, ausweislich einer Anlage zur Anlage V, folgende Teilbeträge zugrunde:

H.

635,00 EUR

I.

2,23 EUR

J.

142,73 EUR

K.

5.495,35 EUR

K.

5.515,83 EUR

L.

478,14 EUR

Überziehungszins Mietgirokonto

173,14 EUR

M. (Heizung)

325,08 EUR

Summe

12.767,50 EUR

Unter den Geldbeschaffungskosten und den sonstigen Werbungskosten erfasste der Kläger Aufwendungen für Risikolebensversicherungen wie folgt:

I.

0,76 EUR

J.

34,72 EUR

N.

661,08 EUR

H.

230,00 EUR

O.

1.540,68 EUR

Summe

2.467,24 EUR

Den Beiträgen für die Risikolebensversicherungen lagen folgende Vereinbarungen zugrunde:

Den Beitrag in Höhe von 661,08 EUR leistete der Kläger für eine Versicherung bei der N. AG über 167.568 DM (Vertrag vom 12. November 1999). Als Bezugsberechtigte wurde Frau F… angegeben. Die Versicherungssumme wurde in voller Höhe an die P. Bank zur Sicherung abgetreten, da der Kläger mit dieser am 07. August 2000 einen Darlehensvertrag (Refinanzierung) über einen Gesamtbetrag von 420.000 DM mit einer Restlaufzeit von 32 Jahren und 7 Monaten abschloss. Das Darlehen wurde ferner mit einer Grundschuld zu Lasten des Grundstücks G.-Straße abgesichert. Zum Ende der Zinsbindungsfrist am 13. August 2010 sollte sich eine Restschuld von 183.341,47 EUR ergeben.

Dem Beitrag an die O. lag ein Vertrag vom 10. Oktober 2000 mit Versicherungsbeginn 01. März 2000 und einer Versicherungssumme über 165.000 DM zugrunde. Bezugsberechtigte war ebenfalls Frau F.. Bei dem Beitrag in Höhe von 34,72 EUR („J.”) handelt es sich um einen Beitrag zur N. mit Versicherungsbeginn 01. Oktober 2003. Ausweislich des Versicherungsscheins bestand eine Versicherungssumme in Höhe von 4.967 EUR zugunsten eines Bausparvertrags bei der J.. Der Beitragszahlung an die H. lag eine Versicherung über 12.000 EUR zugrunde, die einen Bausparvertrag über ebenfalls 12.000 EUR ab dem 26. November 2007 absichern sollte. Zur Zahlung an die I. hat der Kläger keine weiteren Nachweise vorgelegt, da dies bei einer Beitragszahlung in Höhe von 0,76 EUR untunlich sei.

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte der Kläger u.a. die Entfernungspauschale für 251 Fahrten à 54 km Entfernung.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 13. Dezember 2010 die Einkommensteuer für 2008 auf 4.882 EUR fest. Hierbei ging er u.a. von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 13.162 EUR aus. Die Schuldzinsen berücksichtigte er in voller Höhe als Werbungskosten. Der Beklagte verweigerte jedoch den Abzug der Beiträge für die Risikolebensversicherungen. Ferner erhöhte der Beklagte die Mieteinnahmen um 424 EUR auf den Betrag der Mieteinnahmen des Vorjahres.

Der Beklagte wich auch bei den Werbungskosten aus nichtsel...

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