Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungsbefugnis nach § 32a KStG zur Erfassung einer vGA bei zeitlich erst nach dem Einkommensteuerbescheid erfolgender erstmaliger Besteuerung einer vGA einer GmbH an den Gesellschafter im Körperschaftsteuerbescheid. Treuhandverhältnis an GmbH-Anteilen durch Generalvollmacht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Einkommensteuerbescheid kann zur Erfassung einer vGA beim Gesellschafter nur dann nach Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 32a Abs. 1 S. 1 KStG geändert werden, wenn diese vGA im Steuerbescheid einer Körperschaft berücksichtigt worden ist. Ergeht der die vGA besteuernde Körperschaftsteuerbescheid gegenüber einer GmbH zeitlich erst nach dem Einkommensteueränderungsbescheid, in dem beim Gesellschafter die streitige vGA erfasst worden ist, so wird im Hinblick auf die Änderungsbefugnis nach § 32a KStG der dem Einkommensteuerbescheid zunächst anhaftende Mangel des Fehlens eines die vGA besteuernden Körperschaftsteuerbescheids durch den nachträglichen Erlass eines entsprechenden Körperschaftsteuerbescheids geheilt.

2. § 32a Abs. 1 S. 2 KStG setzt mit dem Erlass eines geänderten Körperschaftsteuerbescheides keine Festsetzungsverjährung in Lauf, sondern bewirkt eine Ablaufhemmung, solange über die vGA in einem Körperschaftsteuerbescheid nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

3. Bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis (hier: an GmbH-Anteilen) tatsächlich besteht, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Voraussetzungen sind Vereinbarungen und tatsächliche Beziehungen, aus denen sich insbesondere eindeutig die Abhängigkeit des Treuhänders von Weisungen des Treugebers ergibt, und Umstände, die das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse eindeutig erkennen lassen.

4. Eine Generalvollmacht für GmbH-Anteile erfüllt die Anforderungen an ein Treuhandverhältnis nicht, wenn sie weder Genehmigungsvorbehalte noch eine Weisungsbefugnis der vermeintlichen Treugeber gegenüber dem Gesellschafter regelt noch den vermeintlichen Treugebern einen Anspruch auf Rückübertragung der Anteile vermittelt, und die tatsächliche Sachherrschaft des Gesellschafters über die GmbH-Anteile demnach durch die Generalvollmacht in keiner Weise eingeschränkt ist.

5. Eine Aufdeckung eines Treuhandverhältnisses, die erst nach Ablauf der für die Steuerfestsetzung des Treugebers geltenden regelmäßigen Festsetzungsverjährungsfrist erfolgt, kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zurückgewiesen werden (Anschluss an FG Münster, Urteil v. 18.12.2001, 15 K 8610/98 E).

 

Normenkette

KStG § 32a Abs. 1 Sätze 1-2, § 8 Abs. 3 S. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 242

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.2019; Aktenzeichen VIII R 30/16)

BFH (Urteil vom 10.12.2019; Aktenzeichen VIII R 2/17)

BFH (Urteil vom 10.12.2019; Aktenzeichen VIII R 30/16)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH. Gegenstand der GmbH war der Handel mit Grundstücken, Autos und Schiffen sowie die Vercharterung von Schiffen und die Verwaltung und Vermietung von Immobilien. Die Anteile an der GmbH erwarb am 19. Dezember 2012 die damalige Lebensgefährtin des Zeugen D. zum Preis von einem Euro. Die Firma wurde zwischenzeitlich in „E. GmbH” geändert. Die GmbH ist zwischenzeitlich aufgelöst.

Ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr reichten die Kläger am 18. Oktober 2005 beim Beklagten ein.

Der Kläger hatte als Geschäftsführer der GmbH mit notarieller Urkunde vom 11. September 2002 den Herren D. und F. eine Generalvollmacht erteilt, die jeden der beiden Herren unter Befreiung von den Bestimmungen des § 181 BGB zur Veräußerung der Geschäftsanteile der GmbH sowie zur Ausübung des Stimmrechts und zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung bevollmächtigte.

Im Rahmen einer für die Jahre 2002 bis 2004 bei der C. GmbH durchgeführten Betriebsprüfung wurden folgende Feststellungen getroffen:

Die GmbH erwarb am 14. März 2003 das Grundstück G.-straße in H. zum Preis von 750.000 EUR. Verkäuferin war die I. S.L mit Sitz in J., dessen alleiniger Gesellschafter Herr K. war. Dieser war zu jener Zeit in Untersuchungshaft und ließ sich von einem Herrn L. vertreten. Die Genehmigung des Herrn K. für diesen Vertrag legte die GmbH nicht vor. Der Kaufpreis ist nach der Buchführung in bar entrichtet worden, wobei 610.000 EUR aus dem Verkauf der Jacht „…” und 140.000 EUR von Herrn D. verauslagt worden sein sollen.

Weiterhin stellten die Prüferinnen fest, dass die GmbH die in ihrem Umlaufvermögen befindliche Jacht „…” mit Vertrag vom 18. März 2003 zu einem Preis von 610.000 EUR an Herrn M. veräußert hatte. Ausweislich eines Übergabeprotokolls wurde die Jacht am 18. März 2003 auf Ibiza übergeben und am gleichen Tag der Kaufpreis in bar bezahlt. Eine Abmeldung der Jacht im Schiffsregister und eine Ummeldung der Versicherungen erfolgten jedoch durch die GmbH nicht.

Weiterhin gab die GmbH in der Betriebsp...

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